Stellungnahme
zu den Gesetzentwürfen zur Umsetzung der Richtlinie2003/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über
die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter
Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG
und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung
und den Zugang zu Gerichten in deutsches Recht: Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
und Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Stand des Entwurfs: 21.2.2005
Als Vertreter des BBU gab Herr Oliver
Kalusch folgende Stellungnahme ab (29.03.05):
Das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
und das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sind hinsichtlich der nachstehenden
aufgeführten Aspekte unzureichend. Der Gesetzentwurf ist daher
überarbeitungsbedürftig.
Die Gesetzentwürfe dienen der Umsetzung
des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Åarhus-Konvention)
und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit
bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme und zur
Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in
Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu
Gerichten.
Soweit nachfolgend Vorschläge über
die gemäß der Richtlinie 2003/35/EG zwingend umzusetzenden
Bestimmungen hinausgehen, ist deren rechtliche Verankerung insbesondere
auf der Grundlage von Art. 176 EGV möglich. Diese Vorschläge
richten sich an Ziel und Zweck der Åarhus-Konvention und der
Richtlinie 2003/35/EG aus, welche insbesondere zum Schutz des Rechts
einer jeden Person gegenwärtiger und zukünftiger Generationen
auf ein Leben in ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden zuträglichen
Umwelt eine optimale Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren
und den optimalen Zugang zu Gerichten gewährleisten sollen.
Diese Stellungnahme ersetzt unsere Stellungnahme
vom 8.6.2004 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer
strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie
2001/42/EG (SUPG) nicht, sondern ergänzt diese. Die dort geäußerten
Bedenken und Anregungen werden, da sich das UVPG auch durch die
jetzt vorgesehene Änderung hinsichtlich der kritisierten Aspekte
nur geringfügig verändert hat, im wesentlichen aufrecht
erhalten. Bei für die Öffentlichkeitsbeteiligung besonders
relevanten Punkten dieser Stellungnahme werden die dort geäußerten
Bedenken und Anregungen noch einmal aufgegriffen.
A. Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
Das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
besteht aus den Änderungen
- des UVPG (in der Fassung des SUPG-Entwurfs),
- des BImSchG,
- der 9. BImSchV,
- der AtVfV,
- des DüngMG,
- des FlurbG,
- des BauGB
sowie dem Gesetz über die Beteiligung
der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen.
I. Fehlende Normenänderungen
Notwendige Änderungen bestehender
Gesetze und Verordnungen sind unterblieben und sollten nachgeholt
werden.
So weist das VwVfG erhebliche Defizite
im Hinblick auf ein bürgerfreundliches Verwaltungsverfahren
auf. Da das VwVfG bei der Abwesenheit oder bei Lücken von Verfahrensvorschriften
in Fachgesetzen subsidiär zur Anwendung kommt, wäre eine
Stärkung der Beteiligtenrechte in diesem Gesetz dringend erforderlich.
In materieller Hinsicht müsste der
vom BImSchG umfasste Kreis der Anlagen, die eines Genehmigungsverfahrens
nach § 10 BImSchG bedürfen, erweitert werden.
Es ist nicht einsichtig, dass Anlagen,
die geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
hervorzurufen, in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung
genehmigt werden. Daher sollte das vereinfachte Verfahren entfallen
und § 19 BImSchG gestrichen werden. Insbesondere die in Spalte 2
des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen sollten hinsichtlich
der verfahrensrechtlichen Anforderungen den Anlagen der Spalte 1
des Anhangs der 4. BImSchV gleichgestellt werden.
Zumindest wäre es geboten, für
Betriebe mit einem stark erhöhten Gefahrenpotential eine Umweltverträglichkeitsprüfung
und eine Öffentlichkeitsbeteiligung zwingend vorzuschreiben.
Hierzu müssen alle Betriebsbereiche (§ 5a BImSchG; Art. 2 Abs.1,
Art. 3 Nr. 1, 4, Art. 4 EU-RL 96/82/EG) i. S. d. § 1 der 12. BImSchV
bzw. Betriebe der EU-RL 96/82/EG zählen. Diese sind nicht vollständig
durch die Anlagen der Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV erfasst.
II. Änderung des UVPG
1. Militärklausel (§ 3 Abs.
2 UVPG)
Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich,
Projekte des Militärs vom Anwendungsbereich des UVPG auszuschließen.
Dies gilt auch für die geplante Neufassung des § 3 Abs. 2 UVPG.
Gleichfalls ist nicht ersichtlich, warum
zwischenstaatliche Verpflichtungen es erfordern könnten oder
sollten, Vorhaben vom Anwendungsbereich des UVPG auszunehmen.
§ 3 Abs. 2 UVPG sollte daher ersatzlos
gestrichen werden.
2. Anwendbarkeit der Bestimmungen
des UIG (§ 3a S. 2 HS. 1 UVPG)
Die Feststellung, ob für das Vorhaben
eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht, ist
gemäß § 3a S. 2 HS. 1 UVPG – sofern eine Vorprüfung
des Einzelfalls nach § 3c UVPG vorgenommen worden ist – der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen. Dies soll gemäß § 3a S.2 HS.
1 UVPG nach den Vorschriften des UIG erfolgen.
Dieser Verweis bezieht sich nicht nur
auf die materiellen Anforderungen des UIG, sondern insbesondere
auch auf die kostenrechtlichen. Insbesondere im Verfahren zur Feststellung
der UVP-Pflicht ist es nicht sachgerecht, die Öffentlichkeit
mit Kosten zu belasten. Es sollte daher der folgende Satz eingefügt
werden: "Die Feststellung wird ohne Erhebung von Kosten zugänglich
gemacht; § 10 Abs. 1 UIG findet keine Anwendung."
3. Bekanntgabe des Unterbleibens
einer UVP
Falls eine UVP unterbleiben soll, ist
dies gemäß § 3a S. 2 HS. 2 UVPG "bekannt zu geben".
Der "Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen
der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten" (Stand: 14.8.2003)
führt unter Abschnitt 3.1.1. "Begriff der Bekanntgabe"
aus, dass dieser Begriff nicht mit dem der "Öffentlichen
Bekanntmachung" identisch ist. Insbesondere käme daher
eine Bekanntgabe auf einer Amtstafel in Betracht. Angesichts der
geringen Beachtung eines derartigen Informationsmittels kann hieraus
jedoch eine nur stark eingeschränkte Kenntnisnahme der Öffentlichkeit
resultieren.
Angesichts des Ziels der Åarhus-Konvention
und der Richtlinie 2003/35/EG, eine optimale Information der Öffentlichkeit
zu erreichen, sollte § 3a S. 2 HS. 2 UVPG durch den Halbsatz "soll
eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies
im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde
sowie in den örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vorhabens,
Plans oder Programms verbreitet sind, öffentlich bekannt zu
machen".
4. Selbständige Anfechtbarkeit
der Feststellung des Nichtvorliegens einer UVP-Pflicht
(§ 3a S. 3, 4 UVPG)
§ 3a S. 3 UVPG besagt, dass die Feststellung,
dass eine UVP unterbleiben soll, nicht selbständig anfechtbar
ist. Der nun vorgesehene § 3a S. 4 UVPG beinhaltet abweichend hiervon
eine "Nachvollziehbarkeitsprüfung des Ergebnisses",
ohne hierfür Kriterien zu benennen. Hierbei besteht die Gefahr,
dass eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung
unterbleibt.
§ 3a S. 3 UVPG sollte daher "Die
Feststellung ist selbständig anfechtbar" lauten. Die Anfügung
von § 3a S. 4 UVPG wäre dann nicht erforderlich.
5. Dokumentation der Vorprüfung
(§ 3c Abs. 1 UVPG und § 14 b Abs. 4 UVPG)
An § 3c Abs. 1 UVPG und § 14b Abs. 4 UVPG
soll der Satz "Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung
sind zu dokumentieren" angefügt werden.
Diese Festlegung ist unzureichend, da
weder Inhalt noch Umfang der Dokumentationspflicht festgelegt sind.
Angesichts bisheriger Praxiserfahrungen erscheint eine derartige
Präzisierung jedoch dringend erforderlich, um eine Dokumentation
nicht bloß in formaler, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht
sicher zu stellen.
Gründe, die gegen eine derartige
Festlegung (beispielsweise in Form eines Anhangs) sprechen, sind
nicht ersichtlich. Insbesondere verweist das BMU in seiner Begründung
des Gesetzesvorhabens selbst auf den "Leitfaden zur Vorprüfung
des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten".
6. Miteinbeziehung früherer
Änderungen oder Erweiterungen
(§ 3e Abs. 1 Nr. 2 HS. 2 UVPG)
Gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 HS.
2 UVPG in der derzeitigen Fassung sind in die Vorprüfung auch
frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen
Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden
Fassung des UVPG keine UVP durchgeführt worden ist.
Die insbesondere aus Gründen der
Deregulierung vorgesehene Streichung dieses Halbsatzes wird abgelehnt.
Die Streichung verleitet zur sukzessiven
Änderung oder Erweiterung von Vorhaben, die alle für sich
eine negative Vorprüfung und damit keine UVP-Pflicht zur Folge
hätten, während die Einbeziehung aller nicht UVP-pflichtigen
Änderungen oder Erweiterung zur Bejahung der UVP-Pflicht führen
kann. Damit würde eine Umgehungsmöglichkeit hinsichtlich
der UVP-Pflicht geschaffen.
Die gemäß § 3c Abs. 1 UVPG
i. V. m. Anlage 2 Nr. 2 UVPG vorgesehene Berücksichtigung des
Standorts weist eine detaillierte vorhabensspezifische Anforderung
in dieser Form nicht auf, so dass die Bestimmungen über die
Vorprüfung inhaltlich abgeschwächt werden. Die Aussage
in der Begründung des Gesetzesvorhabens, dass auch bei einer
Streichung des Halbsatzes das bestehende Vorhaben einschließlich
seiner früheren Änderungen oder Erweiterungen einzubeziehen
sei, ist nicht nachvollziehbar.
7. Öffentlichkeitsbeteiligung
bei Screening und Scoping
Die UVP sollte in einem umfassend transparenten
Verfahren durchgeführt werden. Diesem Anspruch wird das vorgelegte
Änderungsgesetz nicht gerecht.
So ist bereits eine obligatorische Beteiligung
der Allgemeinheit, von Umweltverbänden, Bürgerinitiativen
oder Betroffenen während des Screenings und Scopings nicht
vorgesehen.
Beim Screening (§§ 3a – 3f UVPG) fehlt
diese Beteiligung völlig.
Beim Scoping können zwar gemäß
§ 5 S. 4 UVPG Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden.
Eine generelle Öffentlichkeitsbeteiligung ist jedoch nicht
vorgesehen.
Da in diesen Abschnitten wesentliche Entscheidungen
hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" der UVP
getroffen werden, beinhaltet das vorgesehene Verfahren ein demokratisches
Defizit, welches aufgrund der potentiellen Ausklammerung wesentlicher
Aspekte und Impulse, die von außen gegeben werden können,
auch zu relevanten materiellen Defiziten führen kann.
Das vorgesehene Beteiligungsmodell sollte
modifiziert werden..
8. Einbeziehung der Öffentlichkeit
bei der UVP (§ 9 UVPG)
Gemäß § 9 S. 1 S. 1 UVPG in
der derzeitig gültigen Fassung hat die zuständige Behörde
die "Öffentlichkeit" anzuhören. Gemäß
§ 9 Abs. 1 S. 2 UVPG ist jedoch lediglich der "betroffenen
Öffentlichkeit" Gelegenheit zur Äußerung zu
geben, was eine personelle Einschränkung bedeutet. Der Begriff
der "betroffenen Öffentlichkeit" sollte in § 9 Abs.
1 S. 2 UVPG, § 9 Abs. 3 Nr. 3 UVPG [i. d. F des SUPG], § 9a Abs.
1 S. 2 UVPG und § 14i Abs. 3 S. 1 UVPG [i. d. F des SUPG], durch
den weiter gefassten Begriff der "Öffentlichkeit"
ersetzt werden.
Hinsichtlich der Ansprüche an das
Beteiligungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 UVPG, wie
sie sich aus § 73 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 – 7 VwVfG ergeben, sollten
folgende Modifikationen vorgenommen werden:
- § 73 Abs. 4 S. 2 VwVfG ist zu streichen,
da § 73 Abs. 3 S. 2 VwVfG, auf den sich diese Passage bezieht,
nicht zu den Bestimmungen zählt, die für das UVP-Beteiligungsverfahren
maßgeblich sein sollen.
- Auf die Anwendung von § 73 Abs. 5 S.
2 Nr. 4 VwVfG ist zu verzichten, wobei gewährleistet sein
muss, dass die Benachrichtigung über den Termin der Erörterung
(§ 73 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 lit. a VwVfG) sowie die Benachrichtigung
über die Entscheidung über die Einwendungen (§ 73 Abs.
5 S. 2 Nr. 4 lit. b VwVfG) in Form einer Individualbekanntmachung
erfolgt – insbesondere durch die Streichung von § 73 Abs. 6 S.
4 VwVfG.
- § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG sollte durch
folgende Regelung ersetzt werden: "Der Erörterungstermin
ist mindestens sechs Wochen vorher individuell und ortsüblich
bekannt zu machen; seine Bekanntgabe erfolgt nach dem Ende der
Einwendungsfrist zuzüglich einer angemessenen Frist zur Prüfung
der Einwendungen." Hierdurch wird erstens eine Überrumpelung
der Einwendenden verhindert, zweitens eine notwendige Voraussetzung
zur intensiven Vorbereitung der zuständigen Behörde
auf den Erörterungstermin geschaffen. In diesem Zusammenhang
ist auch die Anwendung des § 73 Abs. 7 VwVfG auszuschließen.
- § 73 Abs. 6 S. 7 VwVfG sollte keine
Anwendung finden, da sich der Ablauf der Erörterung nach
sachlichen und nicht nach abstrakten zeitökonomischen Aspekten
ausrichten sollte.
Angesichts der Unbestimmtheit des Begriffs
"zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen"
sollte § 9 Abs. 1 S. 4 UVPG die folgende Fassung erhalten: "Ändert
der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen
im Laufe des Verfahrens, ist die Öffentlichkeit erneut gemäß
Satz 1 bis 3 zu beteiligen."
In § 9 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 UVPG sollte
das Adjektiv "wichtigsten" gestrichen werden, da die Beurteilung
der Relevanz von Unterlagen der Öffentlichkeit überlassen
bleiben sollte. Sie sollte sich ihre Meinung auf der Grundlage der
vollständigen Unterlagen bilden.
An § 9 Abs. 1b S. 2 UVPG sollten die folgenden
Sätze angefügt werden: "Ein Verzeichnis dieser Unterlagen
wird individuell und öffentlich bekannt gemacht. Gebühren
für den Zugang zu diesen weiteren Informationen werden nicht
erhoben."
Eine Reduzierung der Öffentlichkeitsbeteiligung
durch den Wegfall eines Erörterungstermins im vorgelagerten
Verfahren ist abzulehnen. Daher sollte § 9 Abs. 3 UVPG ersatzlos
gestrichen werden.
9. Linienbestimmung (§ 15 Abs.
5 UVPG) und Raumordnungsverfahren (§16 Abs. 4 UVPG [i. d. F. d.
SUPG])
Die geplante Regelungen, wonach
- die Überprüfung der Linienbestimmung
nach § 16 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (§ 15 Abs.
5 Alt. 1 UVPG),
- die Überprüfung der Linienbestimmung
nach § 13 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (§ 15 Abs.
5 Alt. 2 UVPG) und
- das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens
nach § 15 des Raumordnungsgesetzes (§ 16 Abs. 4 UVPG)
nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahren
gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung erfolgen können
soll, ist abzulehnen. Die damit verbundene Verkürzung der Klagerechte
der Öffentlichkeit steht der Realisierung der Ziele der Åarhus-Konvention
und der Richtlinie 2003/35/EG entgegen.
Die Planung zur Einfügung von § 15
Abs. 5 UVPG und § 16 Abs. 4 UVPG sollte daher eingestellt werden.
III. Änderung des BImSchG
1. Auslegung- und Einwendungsfristen
Gemäß der Neufassung des §
10 BImSchG sollen durch die Hinzufügung von § 10 Abs. 3 S.
4 BImSchG zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder
von der zuständigen Behörde angeforderte Unterlagen im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung berücksichtigt werden.
Diese Öffentlichkeitsbeteiligung
fällt jedoch hinter die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 S. 1 –
3 BImSchG zurück. Hier sollte eine Gleichstellung vorgenommen
werden:
- Hinsichtlich der Bekanntmachung mangelt
es an einer klaren Regelung. Hier ist explizit eine analoge Regelung
zu § 10 Abs. 3 S. 1 BImSchG aufzunehmen bzw. auf diesen zu verweisen.
- Es dürfte in der Regel nicht ausreichend
sein, die ergänzenden Unterlagen isoliert auszulegen, da
diese häufig auf in vergangenen Verfahrensschritten ausgelegte
Dokumente Bezug nehmen werden. Daher sollten auch im Falle der
Auslegung der ergänzenden Unterlagen der Antrag und die bisher
vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie gegebenenfalls
bereits erfolgte Ergänzungen mit ausgelegt werden.
- Es ist nicht einsichtig, dass für
die ergänzenden Unterlagen im Gegensatz zur Monatsfrist des
§ 10 Abs. 3 S. 2 BImSchG lediglich eine Zwei-Wochen-Frist zur
Einsichtnahme gelten soll. Die ergänzenden Unterlagen können
– insbesondere bei vorher ausgelegten Unterlagen, die erhebliche
Mängel besitzen – durchaus umfangreicher sein als der Genehmigungsantrag
und die erstmals ausgelegten Dokumente. Beide Auslegungsfristen
sollten daher einen Monat nicht unterschreiten.
- Es ist nicht sachgerecht, der Öffentlichkeit
lediglich Gelegenheit zur Äußerung zu geben - diese
Einwendungen aber nicht in einem Erörterungstermin zu behandeln,
obwohl die zusätzlichen Unterlagen erhebliche ökologische
und toxikologische Relevanz besitzen können. Es sollte daher
eine Bestimmung analog zu § 10 Abs. 6 BImSchG auch für die
ergänzenden Unterlagen eingefügt werden.
2. Nachträgliche Anordnungen
Gemäß der Begründung der
Gesetzentwürfe soll der neue § 17 Abs. 1a BImSchG Art. 4 Nr.
3 EU-RL 2003/35 umsetzen, durch den Art. 15 Abs. 1 EU-RL 96/61 neu
gefasst wird.
Art. 13 Abs. 1 EU-RL 96/61 fordert die
Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
damit die zuständigen Behörden die Genehmigungsauflagen
regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls auf
den neuesten Stand bringen. Gemäß Art. 13 Abs. 2 Alt.
1 EU-RL 96/61 wird die Überprüfung auf jeden Fall vorgenommen,
wenn die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark
ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte
überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden
müssen. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Alt. 3 EU-RL 96/61
haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass die betroffene
Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die
Möglichkeit erhält, sich an einem Verfahren zur Aktualisierung
der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage
im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 Alt. 2 EU-RL 96/61 zu beteiligen.
Diese Aktualisierung kann zwar durch eine
nachträgliche Anordnung, in der Grenzwerte für Emissionen
neu festgelegt werden, seitens der zuständigen Behörde
bewirkt werden. § 17 Abs. 1a BImSchG sieht in der geplanten Neufassung
eine Beteiligung für bestimmte Personen und Vereine vor.
Die Aktualisierung kann aber auch dadurch
erfolgen, dass die zuständige Behörde bei ihrer Überprüfung
gemäß Art. 13 Abs. 2 Alt. 1 EU-RL 96/61 feststellt, dass
neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen und
- der Betreiber eine diesbezügliche
Änderung vornimmt oder
- der Betreiber einen diesbezüglichen
Antrag einreicht und die zuständige Behörde diesen genehmigt.
Im ersten Fall besteht die Gefahr, dass
sich der Betreiber bei seine Änderung auf § 16 Abs. 1 S. 2
BImSchG (geringe nachteilige Änderungen) beruft und die Behörde
dies akzeptiert. Dann entfielen die Genehmigungspflicht und die
Öffentlichkeitsbeteiligung.
Im zweiten Fall besteht die Gefahr, dass
der Betreiber einen Genehmigungsantrag bzgl. der Änderung stellt
und gleichzeitig gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 BImSchG mit der
Begründung "erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter seien nicht zu besorgen"
ein nichtöffentliches Verfahren beantragt. Falls die zuständige
Behörde den Antrag auf das nichtöffentliche Verfahren
positiv bescheiden würde, unterläge die Änderung
zwar der Genehmigungspflicht, die Öffentlichkeitsbeteiligung
würde jedoch entfallen.
Diese beiden Varianten sind mit der EU-RL
96/61 nicht in Einklang zu bringen. Es würde ein Umgehungstatbestand
hinsichtlich der Beteiligungspflicht eröffnet. Dieser ist daher
schon gesetzestechnisch auszuschließen.
In der Praxis dürfte eine Feststellung,
ob eine Prüfung stattgefunden hat, und in wie weit sie für
einen nachfolgenden Genehmigungsantrag relevant war, zu erheblichen
Problemen bei der Sachverhaltsklärung führen und damit
Rechtsunsicherheiten zur Folge haben.
Die Beteiligungsregelung des § 17 Abs.
1a BImSchG sollte sich daher nicht auf nachträgliche Anordnungen
beschränken, sondern – gegebenenfalls in einem eigenen Paragraphen
– auf jegliche Veränderung von Emissionsgrenzwerten ausgeweitet
werden.
Die in § 17 Abs. 1a BImSchG vorgesehene
eingeschränkte Einwendungsbefugnis ist abzulehnen. Sie durchbricht
die im BImSchG grundsätzlich vorgesehene Jedermann-Beteiligung
und ist daher als systemwidrig zu betrachten. § 17 Abs. 1a S. 2
BImSchG sollte daherlauten: "§ 10 Abs. 3 und 4 gelten für
die Bekanntmachung und die Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend."
§ 17 Abs. 1a S. 3 BImSchG sollte ersatzlos gestrichen werden.
3. Luftreinhaltepläne (§
47 BImSchG)
§ 47 Abs. 5a S. 3 BImSchG sieht einen
Auslegungszeitraum von vier Wochen für einen neuen oder geänderten
Luftreinhalteplan vor. Es ist nicht erkennbar, warum hierfür
nicht der Monats-Zeitraum des § 10 Abs. 3 S. 2 BImSchG gewählt
würde. Es wird empfohlen, insbesondere zur Vereinheitlichung
der Fristen des BImSchG, einen Auslegungs- und Einsichtnahmezeitraum
von einem Monat festzulegen.
§ 47 Abs. 5a BImSchG legt lediglich ein
schriftliches Verfahren, nicht jedoch eine mündliche Erörterung
der Stellungnahmen der Öffentlichkeit fest. Im Interesse eines
bürgerfreundlichen und konsensualen Entscheidungsprozesses
sollte die Abhaltung eines Erörterungstermins analog § 10 Abs.
6 BImSchG vorgeschrieben werden.
Zudem erscheint es angemessen, dass zumindest
die Stellung nehmenden Personen auf Antrag ein kostenloses Exemplar
des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des
Beteiligungsverfahrens und der Erwägungsgründe, auf denen
die getroffene Entscheidung beruht, erhalten.
IV. Änderung der 9. BImSchV
In § 4a Abs. 1 Nr. 7 der 9. BImSchV sollte
das Adjektiv "wichtigsten" gestrichen werden. Im Hinblick
auf eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ist entscheidend,
was für die in die Antragsunterlagen Einsichtnehmenden wichtig
ist. Dies ist jedoch subjektiv und kann nicht vorab entschieden
werden.
§ 11a Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV sowie
§ 11a Abs. 3 S. 1 der 9. BImSchV sollten neben der Hinzufügung
von Verfahren nach § 17 Abs. 1a BImSchG auch im Sinne von Nr. III.2
dieser Stellungnahme angepasst werden.
V. Änderung der AtVfV
Entsprechen dem vorstehend Dargelegten
sollten auch in der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung folgende
Änderungen vorgenommen werden:
- In § 6 Abs. 2 S. 1 AtVfV sollte das
Adjektiv "wichtigsten" gestrichen werden.
- § 6 Abs. 2 AtVfV sollte hinsichtlich
der Anwendbarkeit des UIG die Klarstellung enthalten, dass keine
Gebühren erhoben werden.
Zudem sollte die in § 7a Abs. 4 S. 2 AtVfV
enthaltene Ermessensentscheidung in eine zwingende Verpflichtung
zur Übersetzung des Genehmigungsbescheides umgewandelt werden.
VI. Gesetz über die Beteiligung
der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen
Das Gesetz über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen sieht
gemäß seines § 2 lediglich eine schriftliche Form der
Beteiligung vor. Diese sollte um einen Termin zur mündlichen
Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen ergänzt werden.
VII. Änderung des DüngMG
Der neue § 1a Abs. 4 Düng MG sieht
bei der Festlegung oder Fortschreibung von Aktionsprogrammen i.
S. d. Art 5 Abs. 1 EU-RL 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer
vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
im Rahmen von Rechtsverordnungen gemäß § 1a Abs. 3 DüngMG
lediglich eine schriftliche Form der Beteiligung vor. Im Düngemittelgesetz
sollte die Pflicht zur Durchführung eines Termins zur mündlichen
Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen festgelegt werden.
VIII. Änderung des BauGB
Hinsichtlich der geringfügigen Änderungen
des BauGB bestehen keine Bedenken.
Es erscheint jedoch angemessen, die Öffentlichkeitsbeteiligung
im Bauleitplanverfahren stärker zu strukturieren und zu demokratisieren.
So sieht zwar § 3 Abs. 1 BauGB eine grundsätzliche
Pflicht der Kommunen zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit
vor, wobei den Bürgern Gelegenheit zur Äußerung
und zur Erörterung zu geben ist. Da es jedoch an jeglichen
verbindlichen Verfahrensregeln fehlt, ist bei diesen Unterrichtungen
häufig ein relevanter Mangel hinsichtlich des Gehalts und der
Art der Übermittlung von Informationen erkennbar sowie eine
Behandlung der Betroffenen feststellbar, welche weit hinter den
Verfahrensregeln des VwVfG oder denen der 9. BImSchV zurückbleibt.
Dieses demokratische Defizit sollte kurzfristig durch eine in das
BauGB aufzunehmende Bestimmung über das Normsetzungsverfahren
bzw. eine Verordnung, die dieses konkretisiert und strukturiert
behoben werden.
B. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
I. Systematik
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz regelt
separat Rechtsbehelfe für Teilgebiete des Umweltschutzes. Um
einer Zersplitterung des Rechts entgegen zu wirken, wäre eine
Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes in die VwGO
vorzuziehen.
II. Anwendungsbereich (§ 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)
§ 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes legt
lediglich einen eingeschränkten Katalog von Entscheidungen,
Genehmigungen, Erlaubnissen und Planfeststellungsbeschlüssen
fest, die dem Geltungsbereich des Gesetzes unterliegen. Im Interesse
eines effektiven Umweltschutzes sollte der Anwendungsbereich auf
sämtliche Verwaltungsakte und behördlichen Verfahrenshandlungen,
die Belange des Umweltschutzes berühren, ausgedehnt werden.
Selbst wenn eine derartige Ausdehnung
des Anwendungsbereiches abgelehnt würde, sollte wegen des Gefahrenpotentials
bestimmter Projekte der Anwendungsbereich auf die diesbezüglichen
Verwaltungsakte ausgedehnt werden. Hierzu gehören:
- Genehmigungen für Anlagen, die
nach Spalte II des Anhangs zur 4. BImSchV einer Genehmigung bedürfen,
- Plangenehmigungen für Deponien
nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG und
- Genehmigungen für Betriebsbereiche
(§ 5a BImSchG; Art. 2 Abs.1, Art. 3 Nr. 1, 4, Art. 4 EU-RL 96/82/EG)
i. S. d. § 1 der 12. BImSchV bzw. Betriebe der EU-RL 96/82/EG.
Aus Sicht des Umweltschutzes wäre
zudem sinnvoll, wenn auch gegen Entscheidungen über die Linienbestimmung
bzw. gegen die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren eigenständige
Rechtsbehelfe eingelegt werden könnten. § 1 Abs. 1 S. 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
sollte daher gestrichen werden.
III. Persönliche Voraussetzungen
(§ 2 Abs. 1, 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)
Einen Rechtsbehelf nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
kann nur ein Verein einlegen, der die Voraussetzungen des § 2 Abs.
2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erfüllt.
Die aufgeführten Regelungen sind
im Wesentlichen auf anerkannte Naturschutzverbände zugeschnitten,
wie auch die weitgehende Übereinstimmung der Kriterien von
§ 59 Abs. 1 BNatSchG mit denen des § 2 Abs. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
zeigt.
Dadurch werden BürgerInneninitiativen
weitgehend von der Möglichkeit ausgeschlossen, Rechtsbehelfe
gegen umweltzerstörende Projekte einzulegen. Dies entspricht
nicht dem Ziel, das umweltpolitische Engagement der Bevölkerung
zu stärken und ihr ein wirksames Mittel zur Durchsetzung umweltschützerischer
Ziele zur Verfügung zu stellen.
Daher sollte die Beschränkung auf
Vereine entfallen. Wenn BürgerInnen zur Durchsetzung umweltpolitischer
Ziele andere Organisationsformen als die des Vereins wählen,
sollte dies akzeptiert werden.
Zudem sollten die Kriterien, die an eine
Organisation gestellt werden, um die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs
zu begründen, deutlich reduziert werden. Insbesondere die notwendige
Voraussetzung des dreijährigen Bestehens und Tätigseins
(§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) bedeutet für
BürgerInneninitiativen, die sich auf Grund konkreter ökologischer
Missstände bilden, faktisch ein Ausschlusskriterium. Es wäre
ausreichend, sich auf die Anforderung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
zu beschränken und den Begriff der Satzung durch "Satzung
oder Gründungserklärung" zu ersetzen.
IV. Zulässigkeit (§ 2 Abs.
3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz):
Zur Klarstellung, dass nicht Rechtsvorschriften,
die ausschließlich dem Umweltschutz dienen, gemeint sind,
sollte in § 2 Abs. 3 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vor Umweltschutz
das Wort "auch" eingefügt werden.
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
sollte gestrichen werden.
Entweder handelt es sich bei dieser Anforderung
um ein überflüssiges Formerfordernis, da ein klagebefugter
Verein bereits wegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 die Ziele des Umweltschutzes
fördern muss.
Oder es handelt sich um die Pflicht zur
tiefer gehenden Analyse des Aufgabenbereichs des Vereins. Eine solche
Analyse der Vereinsziele würde aber lediglich zu komplizierten
Auslegungsproblemen hinsichtlich der Satzung führen, die einem
effektiven Klagerecht erheblich entgegen stehen können.
In beiden Fällen sollte § 2 Abs.
3 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz entfallen.
V. Materielle Präklusion
(§ 2 Abs. 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)
Die Ausschluss von Argumenten im Rechtsbehelfsverfahren,
die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht
vorgebracht wurden, ist abzulehnen. Es ist umweltpolitisch nicht
sinnvoll, wenn der Erfolg der Klage gegen ein umweltzerstörendes
Projekt davon abhängig gemacht wird, wann die Argumente die
geeignet sind einen Erfolg der Klage herbeizuführen, vorgetragen
werden. Entscheidend muss vielmehr der materielle Gehalt des Vortrags
sein.
§ 2 Abs. 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
sollte daher gestrichen werden.
VI. Begründetheit
Zur Klarstellung, dass nicht Rechtsvorschriften,
die ausschließlich dem Umweltschutz dienen, gemeint sind,
sollte in § 2 Abs. 6 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vor Umweltschutz
das Wort "auch" eingefügt werden.
Die Anforderung in § 2 Abs. 6 Nr. 1, 2
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, dass der Verein durch die genannten
Rechtsverletzungen in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich
der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt wird,
ist der Regelung des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO nachgebildet.
Diese Analogiebildung ist jedoch nicht
sinnvoll, da ein klagebefugter Verein bereits wegen § 2 Abs. 2 Nr.
1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die Ziele des Umweltschutzes fördert.
Eine tiefgehende Konkretisierung dieses Anspruchs ist wegen der
im Voraus nicht einplanbaren Zahl der Fälle von Umweltzerstörung
nicht in der Satzung festschreibbar, so dass die allgemeinen Anforderungen
des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ausreichend sein
sollten.
Auch hinsichtlich möglicher Auslegungsprobleme
sollte diese Anforderung gestrichen werden. Denn diese könnte
dergestalt verstanden werden, dass über die Rechtsverletzung
hinaus noch konkrete weitere Belege für das Vorliegen einer
Umweltbeeinträchtigung vorliegen müssen. Dies würde
eine zusätzliche prozessuale Hürde bedeuten und der wirksamen
Durchsetzung von Umweltgesetzen entgegenstehen. Eine objektive Rechtsverletzung
sollte für die Begründetheit daher hinreichend sein.
VII. Fehler bei der Anwendung
von Verfahrensvorschriften
(§ 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)
§ 3 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
legt potentielle Gründe für die Aufhebung einer Entscheidung
über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz fest. Dieser Katalog besitzt einen
nur geringen Umfang.
Bei dieser Einschränkung wird verkannt,
dass Verfahrensvorschriften insbesondere der Waffengleichheit zwischen
NGOs einerseits und Wirtschaft und Staat andererseits dienen. Die
Regelungen über Verfahrensvorschriften, die ja gerade der optimalen
Durchsetzung des Umweltschutzes dienen, würden ins Leere laufen,
wenn ihre Verletzung weitgehend sanktionslos erfolgen könnte.
Daher sollte festgelegt werden, dass die
§§ 45, 46 VwVfG und § 44a VwGO für Rechtsbehelfe nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
keine Anwendung finden.
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