Stellungnahme
zum Entwurf zweier Gesetze und einer Verordnung zur Einführung
des PRTR-Protokolls und Durchführung der E-PRTR-Verordnung
Stand der Entwürfe: 28.03.2006
Als Vertreter des BBU
gab Herr Oliver Kalusch folgende Stellungnahme ab:
Die zur Stellungnahme übermittelten
Entwürfe
- des Gesetzes zu dem Protokoll vom 21.
Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister,
- des Gesetzes zur Ausführung des
Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 166/2006 sowie
- einer Verordnung zur Änderung
von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
sollen insbesondere dazu dienen, auf EU-Ebene
ein integriertes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
(PRTR) in Form einer öffentlich zugänglichen elektronischen
Datenbank zu schaffen. Zusätzlich soll ein nationales für
die Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches,
internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
errichtet und unterhalten werden. Dadurch soll die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen unterstützt
und ein Beitrag zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung
geleistet werden.
Der von der EU vorgesehene Umfang der
Informationen für das Europäische PRTR ist zu gering für
eine aussagekräftige Information der Öffentlichkeit. Das
nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sollte
daher nicht identisch gestaltet sein, sondern um wesentliche Informationen
erweitert werden. Diese können bei der Internetpräsentation
über eine Substruktur bzw. entsprechende Links problemlos in
die von der EU vorgesehene Struktur integriert werden. Die Bereitstellung
einer Internetstruktur, die über die für das Europäische
PRTR zu übermittelnden nationalen Daten hinaus weitere Informationen
für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, begegnet
keinerlei europarechtlichen Bedenken.
Die Verordnung (EG) Nr. 166/206 wie
auch § 2 Abs. 2 Nr. 1 des nationalen Umsetzungsgesetzes stellen
als unterste Differenzierungseinheit auf die Betriebseinrichtung
ab. Gemäß Art. 2 Nr. 4 der europäischen Verordnung
besteht eine Betriebseinrichtung aus "einer oder mehreren
Anlagen am gleichen Standort, die von der gleichen natürlichen
oder juristischen Person betrieben werden". Eine Anlage ist
dabei gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 166/206
eine "ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere
der in Anhang I der Verordnung genannten Tätigkeiten sowie
andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt
werden, die mit an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten
in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf
Emissionen und Umweltverschmutzung haben".
Der Bezug auf "Betriebseinrichtungen"
ist zwar hinsichtlich der Anwendung der in der EU-Verordnung aufgeführten
Kapazitätsschwellenwerte (Anhang I) und der Berücksichtigung
aller Freisetzungsquellen (Anhang II) sinnvoll, da er eine Flucht
aus den Berichtspflichten durch eine Zergliederung des Standorts
verhindert. Die "Betriebseinrichtung" sollte jedoch
nicht die unterste Differenzierungseinheit bei der öffentlichen
Darstellung der Freisetzungen sein. Da der Begriff der Betriebseinrichtung
in der Regel keine detaillierte Kenntnis über konkrete Tätigkeiten
und einzelne Emissionsquellen zulässt, sollte sich die summarische
Darstellung der Freisetzungen beim nationalen Register zumindest
auf die einzelnen "Anlagen" beziehen, um eine differenzierte
Beurteilung durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Die Pflicht zur Berichterstattung durch
Betreiber bezieht sich auf Betriebseinrichtungen, in denen eine
oder mehrere der in Anhang I der EU-Verordnung Nr. 166/206 beschriebenen
Tätigkeiten durchgeführt werden und in denen zusätzlich
die in Anhang I der Verordnung festgelegten Kapazitätsschwellenwerte
überschritten werden (Art. 5 S. 1 der Verordnung).
Im Rahmen des nationalen Registers sollten
zusätzlich entgegen der vorgesehenen 1:1-Umsetzung alle in
Spalte 1 und 2 des Anhangs der 4.BImSchV aufgeführten Anlagen
i.S.d. BImSchG von der Berichterstattungserstattungspflicht erfasst
werden, da es sich hierbei regelmäßig relevante Emittenten
handelt. Ausgenommen werden können explizit lediglich solche
Anlagen, von denen im Normalbetrieb wie beim nicht bestimmungsgemäßen
Betrieb/Störfall keine Freisetzungen in Luft, Wasser und
Boden zu erwarten sind.
Gemäß Art. 2 Nr. 10 der EU-Verordnung
Nr. 166/206 umfasst der Begriff der "Freisetzung" auch
das versehentliche Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge
menschlicher Tätigkeiten. Dadurch soll offensichtlich auch
die Emission von Schadstoffen bei schweren Unfällen nachvollziehbar
gemacht werden. Anlagen bzw. Betriebsbereiche, in denen sich schwere
Unfälle ereignen können, sind jedoch nicht zwangsläufig
vom Anhang I der Verordnung umfasst. Das nationale Register sowie
die Berichtspflicht der Betreiber sollten daher auch auf Betriebsbereiche
i.S.v. § 5a BImSchG, in denen gefährliche Stoffe in Mengen
vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 4 der 12. BImSchV genannten
Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, ausgedehnt
werden. Zudem sollte bei den Freisetzungen eine Aufschlüsselung
nach Freisetzungen im Normalbetrieb und Freisetzungen beim nicht
bestimmungsgemäßen Betrieb sowie beim Störfall
erfolgen, um die Umweltrelevanz einer Anlage bei verschiedenen
Betriebszuständen besser beurteilen zu können.
Eine Berichtspflicht des Betreibers
ergibt sich gemäß Art. 5 S. 1 lit. a der EU-Verordnung
außerdem nur bei Freisetzungen der in Anhang II der Verordnung
aufgeführten Schadstoffe. Ihre Emission muss dazu die dort
aufgeführten Schwellenwerte überschreiten.
Bei dem vorgesehenen nationalen Register
sollten zusätzliche Informationen eingefordert und für
die Öffentlichkeit bereitgestellt werden:
- Relevante Störfallstoffe wie Phosgen
sollten berücksichtigt werden und ohne Mengenschwelle in
das nationale Register aufgenommen werden.
- Mit geeigneten Mengenschwellen sollten
Summenparameter (z.B. sehr giftige und giftige Stoffe) aufgenommen
werden, um zu erreichen, dass in ihrer Umweltrelevanz vergleichbare
Substanzen in ihrer Gesamtheit erfasst werden.
- Ist die Freisetzung bestimmter Schadstoffe
aus einer Anlage bzw. Betriebseinrichtung explizit in einer Genehmigung
geregelt, sollte sich die Berichtspflicht des Betreibers auch
auf diese Substanzen erstrecken. Diese Daten sollten Inhalt des
nationalen Registers werden.
Das nationale Register sollte bei der
Präsentation im Internet zudem Links zu anderen relevanten
Informationen aufweisen, damit sich die Bevölkerung ein umfassendes
Bild der Emittenten und der von ihnen verursachten Auswirkungen
machen kann. Hierzu gehören insbesondere:
- Gemessene oder berechnete Immissionswerte
im Umfeld der Betriebseinrichtung bzw. Anlage
- Genehmigungen, nachträgliche Anordnungen,
Sicherheitsberichte, Umweltverträglichkeitsuntersuchungen
und weitere relevante Dokumente der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden.
§ 2 Abs. 2, 3 des Gesetzes zur Ausführung
des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 166/2006 sollte dementsprechend geändert werden.
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