Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e.V.
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Altfahrzeuggesetz (AltfahrzeugG)

13.09. 2001

Für den BBU e.V. nimmt der AK Verkehr als zuständiger Arbeitskreis zu o.a. Gesetzentwurf wie folgt Stellung:

Der BBU begrüßt grundsätzlich diesen Gesetzentwurf und hält ihn angesichts der großen Mengen der jährlich zu entsorgenden Abfälle und Vernichtung von Rohstoffen und der großen Zahl wild abgestellter Altfahrzeuge für dringend notwendig. In dem EU-weiten Gesamtabfallverzeichnis werden Altautos zu Recht als "gefährlicher Abfall" eingestuft.

Besonders die volle Herstellerverantwortung bei der Entsorgung der Fahrzeuge, die vermutlich über den Preis an den Nutzer finanziell weitergegeben wird, ist sinnvoll, da damit die volle Pflicht für die Entsorgung in einer Hand liegt und diese bei einer denkbaren Teilung auf Hersteller und Nutzer organisatorisch viel schwieriger zu handhaben wäre. Um eine Lösung der Abfallproblematik von Altfahrzeugen in überschaubaren Zeiträumen zu erreichen ist auch unbedingt an der Einbeziehung von bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen festzuhalten. Ohne diese Regelung wäre bei der hohen Zahl von 170 Mio. Fahrzeugen in der EU durch die langen Zeiträume des Ersatzes durch Neuwagen eine Lösung auf den St.-Nimmerleins-Tag verschoben.

Zu einzelnen Regelungen des GE:

- Wir halten den Beginn der Rücknahmepflicht für schon vor dem 1.1.2002 in Verkehr befindliche Fahrzeuge für zu weit in die Zukunft gezogen und plädieren für eine Vorziehung der Rücknahmeplicht um 2 Jahre auf den 1.1.2005. Diese Übergangsfrist von 3 Jahren halten wir für ausreichend, technisch und organisatorisch machbar und EU-kompatibel, laut Zusatzklausel. (zu Artikel 8, Inkrafttreten)

- Die Quoten der wiederzuverwendenden und zu verwertenden bzw. zu recyclenden Gewichtsanteile sollte auf 90 bzw. 85 Prozent in 1. und auf 95 und 90 Prozent in 2. angehoben werden. Dies ist technisch machbar. Außerdem sind die Fristen, ab dem dieses zu geschehen hat, auf 1.Januar 2005 bzw. 1. Januar 2012 vorzuziehen. Auch dies ist technisch und organisatorisch machbar sowie kompatibel mit der EU-Richtlinie laut Zusatzklausel. (zu § 5 Entsorgungspflichten)

Die Befürchtungen, mit den (geringeren) Quoten im GE werde der Einsatz von Verbundwerkstoffen für den Leichtbau und von nachwachsenden Rohstoffen im Automobilbau behindert teilen wir nicht, da wir der Ansicht sind, dass in den dargestellten Fristen die Technologie es möglich machen wird, die Quoten zu erzielen unter Einsatz von Leichtbauwerkstoffen und nachwachsenden Rohstoffen. Diese hohen Verwertungs- und Recyclingquoten sind ökologisch und aus innovationsfördernden Gründen für den Herstellungs- und Verwertungsprozess sinnvoll, sie erzeugen einen gewünschten Modernisierungsdruck.

- Das Verbot der Verwendung von Schwermetallen im Fahrzeugbau ist auf den 1.Juli 2002 vorzuziehen. Dies ist technisch und organisatorisch möglich und kompatibel mit der EU-Richtlinie laut Zusatzklausel. (zu § 8 Abfallvermeidung)

- Die Änderung in Artikel 53 des Handelsgesetzbuches zur Regelung der möglichen Rückstellungen halten wir für angemessen. Diese Möglichkeit darf erst mit Inkrafttreten des Altfahrzeug-Gesetzes bestehen. Eine zeitliche Vorziehung ist aus subventionsrechtlichen Gründen nicht statthaft.