Altfahrzeuggesetz
(AltfahrzeugG)
13.09. 2001
Für den BBU
e.V. nimmt der AK Verkehr als zuständiger Arbeitskreis zu o.a.
Gesetzentwurf wie folgt Stellung:
Der BBU begrüßt grundsätzlich
diesen Gesetzentwurf und hält ihn angesichts der großen
Mengen der jährlich zu entsorgenden Abfälle und Vernichtung
von Rohstoffen und der großen Zahl wild abgestellter Altfahrzeuge
für dringend notwendig. In dem EU-weiten Gesamtabfallverzeichnis
werden Altautos zu Recht als "gefährlicher Abfall" eingestuft.
Besonders die volle Herstellerverantwortung
bei der Entsorgung der Fahrzeuge, die vermutlich über den Preis
an den Nutzer finanziell weitergegeben wird, ist sinnvoll, da damit
die volle Pflicht für die Entsorgung in einer Hand liegt und
diese bei einer denkbaren Teilung auf Hersteller und Nutzer organisatorisch
viel schwieriger zu handhaben wäre. Um eine Lösung der
Abfallproblematik von Altfahrzeugen in überschaubaren Zeiträumen
zu erreichen ist auch unbedingt an der Einbeziehung von bereits
im Verkehr befindlichen Fahrzeugen festzuhalten. Ohne diese Regelung
wäre bei der hohen Zahl von 170 Mio. Fahrzeugen in der EU durch
die langen Zeiträume des Ersatzes durch Neuwagen eine Lösung
auf den St.-Nimmerleins-Tag verschoben.
Zu einzelnen Regelungen
des GE:
- Wir halten den Beginn der
Rücknahmepflicht für schon vor dem 1.1.2002 in Verkehr
befindliche Fahrzeuge für zu weit in die Zukunft gezogen und
plädieren für eine Vorziehung der Rücknahmeplicht
um 2 Jahre auf den 1.1.2005. Diese Übergangsfrist von 3 Jahren
halten wir für ausreichend, technisch und organisatorisch machbar
und EU-kompatibel, laut Zusatzklausel. (zu Artikel 8, Inkrafttreten)
- Die Quoten der wiederzuverwendenden
und zu verwertenden bzw. zu recyclenden Gewichtsanteile sollte auf
90 bzw. 85 Prozent in 1. und auf 95 und 90 Prozent in 2. angehoben
werden. Dies ist technisch machbar. Außerdem sind die Fristen,
ab dem dieses zu geschehen hat, auf 1.Januar 2005 bzw. 1. Januar
2012 vorzuziehen. Auch dies ist technisch und organisatorisch machbar
sowie kompatibel mit der EU-Richtlinie laut Zusatzklausel. (zu §
5 Entsorgungspflichten)
Die Befürchtungen, mit
den (geringeren) Quoten im GE werde der Einsatz von Verbundwerkstoffen
für den Leichtbau und von nachwachsenden Rohstoffen im Automobilbau
behindert teilen wir nicht, da wir der Ansicht sind, dass in den
dargestellten Fristen die Technologie es möglich machen wird,
die Quoten zu erzielen unter Einsatz von Leichtbauwerkstoffen und
nachwachsenden Rohstoffen. Diese hohen Verwertungs- und Recyclingquoten
sind ökologisch und aus innovationsfördernden Gründen
für den Herstellungs- und Verwertungsprozess sinnvoll, sie
erzeugen einen gewünschten Modernisierungsdruck.
- Das Verbot der Verwendung
von Schwermetallen im Fahrzeugbau ist auf den 1.Juli 2002 vorzuziehen.
Dies ist technisch und organisatorisch möglich und kompatibel
mit der EU-Richtlinie laut Zusatzklausel. (zu § 8 Abfallvermeidung)
- Die Änderung in Artikel
53 des Handelsgesetzbuches zur Regelung der möglichen Rückstellungen
halten wir für angemessen. Diese Möglichkeit darf erst
mit Inkrafttreten des Altfahrzeug-Gesetzes bestehen. Eine zeitliche
Vorziehung ist aus subventionsrechtlichen Gründen nicht statthaft.
|