Stellungnahme
zum Entwurf der Vierten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
Stand des Entwurfs: Februar
2005
Als Vertreter des BBU
gab Herr Oliver Kalusch folgende Stellungnahme ab (06.04.05):
Die beabsichtigte Änderung
der VerpackV dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie
2004/12/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG. Die nachfolgende
Stellungnahme befasst sich primär mir der Frage, ob die in
diesem Zusammenhang vorgenommenen Änderungen der VerpackV in
ökologischer Hinsicht hinreichend sind. Kein Gegenstand dieser
Stellungnahme ist insbesondere die Problematik der Getränkeverpackungen.
I. Verwertung
von Verpackungsabfällen
Ein zentraler Punkt der
Änderungsverordnung ist die Festlegung von Verwertungsquoten
für die Verpackungsabfälle (gesamt) bzw. für die
einzelnen Verpackungsmaterialien. Es ergibt sich - unter Berücksichtigung
der im Verordnungsentwurf angegebenen bisher erreichten Verwertungsquoten
für das Jahr 2002 bzw. die Jahre 2002 bis 2002 - für das
bis zum 31.12.2008 zu erreichend Ziel das folgende Bild:
Abfall/Material
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Quote Verwertung
EU-RL 94/62/EG
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Quote Verwertung
Entwurf VerpackV
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Erreichte Quote
Verwertung
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Verpackungsabfälle
gesamt
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60 %
(Art. 6 Abs. 1 lit. b)
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65%
(§ 1 Abs. 3 S. 1)
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77,9 %
(2002)
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Abfall/Material
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Quote stoffliche Verwertung
EU-RL 94/62/EG
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Quote stoffliche Verwertung
Entwurf VerpackV
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Erreichte Quote
stoffliche Verwertung
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Verpackungsabfälle
gesamt
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55 % - 80 %
(Art. 6 Abs. 1 lit. b)
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55 %
(§ 1 Abs. 3 S. 1)
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74,4 %
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Glas
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60 %
(Art. 6 Abs. 1 lit. e i)
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60 %
(§ 1 Abs. 3 S. 2)
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86,2%
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Papier, Karton
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60 %
(Art. 6 Abs. 1 lit. e ii)
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60 %
(§ 1 Abs. 3 S. 2)
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87,9%
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Metalle
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50 %
(Art. 6 Abs. 1 lit. e iii)
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50 %
(§ 1 Abs. 3 S. 2)
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79,5%
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Kunststoffe
(werkstoffl. Verw.)
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22,5 %
(Art. 6 Abs. 1 lit. e iv)
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22,5 %
(§ 1 Abs. 3 S. 2)
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33%
(Schätzung)
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Holz
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15 %
(Art. 6 Abs. 1 lit. e v)
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15 %
(§ 1 Abs. 3 S. 2)
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41,1%
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Aus dieser Zusammenstellung
ergibt sich die folgende Kritik am Änderungsentwurf hinsichtlich
der beabsichtigten Verwertungsquoten:
- Die Gesamtverwertungsquote bezieht
sich sowohl auf die stoffliche wie auch auf die thermische Verwertung
(Müllverbrennung). Da die Abfallverbrennung als umweltschädliche
Art des Umgangs mit Verpackungsabfällen jedoch abzulehnen
ist, sollte diese "Verwertungsart" daher rechtlich ausgeschlossen
werden.
- Falls dies nicht erfolgt, ist die geplante
Verwertungsquote als zu niedrig anzusehen. Gemäß der
Verordnungsbegründung wird derzeit bereits eine Quote von
77,9 % erreicht. Mit der geplanten Festsetzung von 65 % wird weder
die Verwertung forciert noch ist garantiert, dass der bisherige
Standard gehalten wird. Daher sollte eine Quote festgesetzt werden,
die den bisher real erreichten Wert übersteigt.
- Hinsichtlich der Quote der stofflichen
Verwertung der gesamten Verpackungsabfälle ist lediglich
der Mindestwert der Richtlinie 94/62/EG von 55 % vorgesehen. Dies
begünstigt in erheblichen Maße die Müllverbrennung.
Falls die Bundesregierung nicht gänzlich auf die Verbrennung
von Verpackungsabfällen verzichtet, wäre es geboten,
zumindest den Maximalwert der Richtlinie 94/62/EG von 80 % für
die stoffliche Verwertung festzusetzen. Wünschenswert wäre
allerdings ein wesentlich höherer Wert. Dieser erhöhte
Prozentsatz wäre gemäß Art. 6 Abs. 10 RL 94/62/EG
auch rechtlich möglich, da diese Überschreitung der
Höchstzielvorgaben im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus
liegen würde.
- Die Quoten der stofflichen Verwertung
für Glas, Papier, Karton, Metalle, Kunststoffe und Holz entsprechen
zwar den Vorgaben der Richtlinie 94/62/EG, jedoch nicht dem realen
Stand der stofflichen Verwertung in der Bundesrepublik Deutschland.
Zur Aufrechterhaltung hoher Verwertungsquoten sollten in § 1 Abs.
3 S. 2 VerpackV daher Quoten festgelegt werden, die über
den bisher erreichten Quoten der stofflichen Verwertung liegen.
- In der VerpackV sollten zusätzlich
Quoten für die werkstoffliche Verwertung von Glas, Papier,
Karton, Metalle und Holz festgesetzt werden. Im Rahmen der stofflichen
Verwertung sollte die rohstoffliche Verwertung nur dann Anwendung
finden, wenn eine werkstoffliche Verwertung aus naturwissenschaftlich-technischen
Gründen unmöglich ist.
II. Schadstoffgehalte von Verpackungen
Die Konzentration der
Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom(VI) in Verpackungen
oder Verpackungsbestandeilen darf gemäß der Neufassung
des § 13 Abs. 1 VerpackV weiterhin 100 ppm erreichen.
Es ist nicht ersichtlich,
dass ein derart hoher Wert für die Herstellung oder Funktionsfähigkeit
von Verpackungen erforderlich ist. Es sollten daher deutlich reduzierte
Grenzwerte für spezifische Verpackungsbestandteile festgelegt
werden, um eine Entgiftung der Verpackungsmaterialien zu erreichen.
Die für die Jahre 1998 - 2001 festgelegte kontinuierliche Reduzierung
der Schadstoffkonzentrationen sollte fortgesetzt werden.
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