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Stellungnahme zum Entwurf der Vierten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

Stand des Entwurfs: Februar 2005

 

Als Vertreter des BBU gab Herr Oliver Kalusch folgende Stellungnahme ab (06.04.05):

Die beabsichtigte Änderung der VerpackV dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2004/12/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG. Die nachfolgende Stellungnahme befasst sich primär mir der Frage, ob die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Änderungen der VerpackV in ökologischer Hinsicht hinreichend sind. Kein Gegenstand dieser Stellungnahme ist insbesondere die Problematik der Getränkeverpackungen.

I. Verwertung von Verpackungsabfällen

Ein zentraler Punkt der Änderungsverordnung ist die Festlegung von Verwertungsquoten für die Verpackungsabfälle (gesamt) bzw. für die einzelnen Verpackungsmaterialien. Es ergibt sich - unter Berücksichtigung der im Verordnungsentwurf angegebenen bisher erreichten Verwertungsquoten für das Jahr 2002 bzw. die Jahre 2002 bis 2002 - für das bis zum 31.12.2008 zu erreichend Ziel das folgende Bild:

 

Abfall/Material

Quote Verwertung

EU-RL 94/62/EG

Quote Verwertung

Entwurf VerpackV

Erreichte Quote

Verwertung

Verpackungsabfälle

gesamt

60 %

(Art. 6 Abs. 1 lit. b)

65%

(§ 1 Abs. 3 S. 1)

77,9 %

(2002)

 

Abfall/Material

Quote stoffliche Verwertung

EU-RL 94/62/EG

Quote stoffliche Verwertung

Entwurf VerpackV

Erreichte Quote

stoffliche Verwertung

Verpackungsabfälle

gesamt

55 % - 80 %

(Art. 6 Abs. 1 lit. b)

55 %

(§ 1 Abs. 3 S. 1)

74,4 %

Glas

60 %

(Art. 6 Abs. 1 lit. e i)

60 %

(§ 1 Abs. 3 S. 2)

86,2%

Papier, Karton

60 %

(Art. 6 Abs. 1 lit. e ii)

60 %

(§ 1 Abs. 3 S. 2)

87,9%

Metalle

50 %

(Art. 6 Abs. 1 lit. e iii)

50 %

(§ 1 Abs. 3 S. 2)

79,5%

Kunststoffe

(werkstoffl. Verw.)

22,5 %

(Art. 6 Abs. 1 lit. e iv)

22,5 %

(§ 1 Abs. 3 S. 2)

33%

(Schätzung)

Holz

15 %

(Art. 6 Abs. 1 lit. e v)

15 %

(§ 1 Abs. 3 S. 2)

41,1%

 

Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich die folgende Kritik am Änderungsentwurf hinsichtlich der beabsichtigten Verwertungsquoten:

 

  1. Die Gesamtverwertungsquote bezieht sich sowohl auf die stoffliche wie auch auf die thermische Verwertung (Müllverbrennung). Da die Abfallverbrennung als umweltschädliche Art des Umgangs mit Verpackungsabfällen jedoch abzulehnen ist, sollte diese "Verwertungsart" daher rechtlich ausgeschlossen werden.
  2. Falls dies nicht erfolgt, ist die geplante Verwertungsquote als zu niedrig anzusehen. Gemäß der Verordnungsbegründung wird derzeit bereits eine Quote von 77,9 % erreicht. Mit der geplanten Festsetzung von 65 % wird weder die Verwertung forciert noch ist garantiert, dass der bisherige Standard gehalten wird. Daher sollte eine Quote festgesetzt werden, die den bisher real erreichten Wert übersteigt.
  3. Hinsichtlich der Quote der stofflichen Verwertung der gesamten Verpackungsabfälle ist lediglich der Mindestwert der Richtlinie 94/62/EG von 55 % vorgesehen. Dies begünstigt in erheblichen Maße die Müllverbrennung. Falls die Bundesregierung nicht gänzlich auf die Verbrennung von Verpackungsabfällen verzichtet, wäre es geboten, zumindest den Maximalwert der Richtlinie 94/62/EG von 80 % für die stoffliche Verwertung festzusetzen. Wünschenswert wäre allerdings ein wesentlich höherer Wert. Dieser erhöhte Prozentsatz wäre gemäß Art. 6 Abs. 10 RL 94/62/EG auch rechtlich möglich, da diese Überschreitung der Höchstzielvorgaben im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus liegen würde.
  4. Die Quoten der stofflichen Verwertung für Glas, Papier, Karton, Metalle, Kunststoffe und Holz entsprechen zwar den Vorgaben der Richtlinie 94/62/EG, jedoch nicht dem realen Stand der stofflichen Verwertung in der Bundesrepublik Deutschland. Zur Aufrechterhaltung hoher Verwertungsquoten sollten in § 1 Abs. 3 S. 2 VerpackV daher Quoten festgelegt werden, die über den bisher erreichten Quoten der stofflichen Verwertung liegen.
  5. In der VerpackV sollten zusätzlich Quoten für die werkstoffliche Verwertung von Glas, Papier, Karton, Metalle und Holz festgesetzt werden. Im Rahmen der stofflichen Verwertung sollte die rohstoffliche Verwertung nur dann Anwendung finden, wenn eine werkstoffliche Verwertung aus naturwissenschaftlich-technischen Gründen unmöglich ist.


II. Schadstoffgehalte von Verpackungen

Die Konzentration der Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom(VI) in Verpackungen oder Verpackungsbestandeilen darf gemäß der Neufassung des § 13 Abs. 1 VerpackV weiterhin 100 ppm erreichen.

Es ist nicht ersichtlich, dass ein derart hoher Wert für die Herstellung oder Funktionsfähigkeit von Verpackungen erforderlich ist. Es sollten daher deutlich reduzierte Grenzwerte für spezifische Verpackungsbestandteile festgelegt werden, um eine Entgiftung der Verpackungsmaterialien zu erreichen. Die für die Jahre 1998 - 2001 festgelegte kontinuierliche Reduzierung der Schadstoffkonzentrationen sollte fortgesetzt werden.