Stellungnahme
zum Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Stand des Entwurfes:
16.07.2008
Als Vertreter
des BBU gab Herr Oliver Kalusch folgende Stellungnahme ab (01.08.08):
Die geplante Änderung
des BImSchG sieht insbesondere vor, § 37a Abs. 3a BImSchG neu
einzufügen und den bisherigen Anwendungsbereich von 37d Abs.
2 Nr. 3 BImSchG auf § 37a Abs. 3a BImSchG auszudehnen. Dadurch
soll ab 2015 die Umstellung der Berechnungsgrundlage für die
Quotenermittlung für Biokraftstoffe auf die Größe
„Treibhausgasanteile“ erfolgen. Dabei sollen auch feste
Anteile von Biokraftstoffen in Otto- und Dieselkraftstoffen vorgegeben
werden (§ 37a Abs. 3a S. 1 BImSchG). Außerdem sollen
auch für die Entwicklung ab dem 1.1.2015 im Rahmen der Treibstoffgewinnung
Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden (§ 37a Abs.
3 S. 6 HS. 1 BImschG).
Durch diese Festlegung
würde die Entwicklung der Verwendung von Biokraftstoffen ab
dem Jahr 2015 grundsätzlich neu vorgegeben, auch wenn eine
Quotenanpassung ausgehend von einer Empfehlung der Bundesregierung
gemäß § 37a Abs. 3 S. 6 HS. 2 BImschG möglich
wäre. Eine Festlegung für die Zeit ab dem 1.1.2015 wäre
zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht sinnvoll, da nicht sichergestellt
ist, dass die Produktion von Biokraftstoffen formal und real strengen
Nachhaltigkeitsanforderungen genügen wird.
Vor einer Entscheidung
über eine Änderung des BImSchG müssten folgende Schritte
erfolgt sein:
- Die in §
37a Abs. 3 S. 6 HS. 1 BImschG genannten Aspekte der Nachhaltigkeit
und die in § 37d Abs. 2 Nr. 3 BImSchG genannten Anforderungen
sind näher zu konkretisieren. Die Unbestimmtheit des Nachhaltigkeitsbegriffs
(für den das BImschG keine Legaldefinition besitzt), das
Fehlen sozialer Kriterien, die Beschränkung des Nachhaltigkeitserfordernisses
lediglich auf die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen
und die damit verbundene fehlende Berücksichtigung von Sekundäreffekten
(wie beispielsweise einer gesamtgesellschaftlich verstärkten
Flächeninanspruchnahme) eröffnen die Möglichkeit,
relevante Faktoren nur ungenügend zu berücksichtigen.
Der in 2007 diskutierte Entwurf der Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung,
der bereits auf den in § 37d Abs. 2 Nr. 3 BImSchG aufgeführten
Anforderungen fußte, enthielt bereits keine hinreichend
strengen Kriterien. Mithin ist auch auf der bisherigen Grundlage
nicht sichergestellt, dass die zukünftig zur Anwendung kommenden
Anforderungen eine nachhaltige Produktion von Biokraftstoffen
gewährleisten.
- Es sollte dargestellt
werden, durch welche rechtlichen, technischen und organisatorischen
Maßnahmen die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen
sicher gewährleistet und überprüft werden kann.
Ohne einen derartigen Nachweis und eine rechtliche Verankerung
der Maßnahmen ist nicht sichergestellt, dass eine nachhaltige
Produktion von Biokraftstoffen erfolgen wird.
Derzeit ist nicht
geklärt, welche Nachhaltigkeitsanforderungen zur Anwendung
kommen sollen und wie die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen
sicher gewährleistet und überprüft werden kann. Auf
dieser Grundlage kann der BBU den vorliegenden Gesetzentwurf nicht
befürworten.
Für den BBU
Oliver Kalusch
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