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Stellungnahme zum Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Stand des Entwurfes: 16.07.2008

Als Vertreter des BBU gab Herr Oliver Kalusch folgende Stellungnahme ab (01.08.08):

Die geplante Änderung des BImSchG sieht insbesondere vor, § 37a Abs. 3a BImSchG neu einzufügen und den bisherigen Anwendungsbereich von 37d Abs. 2 Nr. 3 BImSchG auf § 37a Abs. 3a BImSchG auszudehnen. Dadurch soll ab 2015 die Umstellung der Berechnungsgrundlage für die Quotenermittlung für Biokraftstoffe auf die Größe „Treibhausgasanteile“ erfolgen. Dabei sollen auch feste Anteile von Biokraftstoffen in Otto- und Dieselkraftstoffen vorgegeben werden (§ 37a Abs. 3a S. 1 BImSchG). Außerdem sollen auch für die Entwicklung ab dem 1.1.2015 im Rahmen der Treibstoffgewinnung Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden (§ 37a Abs. 3 S. 6 HS. 1 BImschG).

Durch diese Festlegung würde die Entwicklung der Verwendung von Biokraftstoffen ab dem Jahr 2015 grundsätzlich neu vorgegeben, auch wenn eine Quotenanpassung ausgehend von einer Empfehlung der Bundesregierung gemäß § 37a Abs. 3 S. 6 HS. 2 BImschG möglich wäre. Eine Festlegung für die Zeit ab dem 1.1.2015 wäre zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht sinnvoll, da nicht sichergestellt ist, dass die Produktion von Biokraftstoffen formal und real strengen Nachhaltigkeitsanforderungen genügen wird.

Vor einer Entscheidung über eine Änderung des BImSchG müssten folgende Schritte erfolgt sein:

  • Die in § 37a Abs. 3 S. 6 HS. 1 BImschG genannten Aspekte der Nachhaltigkeit und die in § 37d Abs. 2 Nr. 3 BImSchG genannten Anforderungen sind näher zu konkretisieren. Die Unbestimmtheit des Nachhaltigkeitsbegriffs (für den das BImschG keine Legaldefinition besitzt), das Fehlen sozialer Kriterien, die Beschränkung des Nachhaltigkeitserfordernisses lediglich auf die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen und die damit verbundene fehlende Berücksichtigung von Sekundäreffekten (wie beispielsweise einer gesamtgesellschaftlich verstärkten Flächeninanspruchnahme) eröffnen die Möglichkeit, relevante Faktoren nur ungenügend zu berücksichtigen. Der in 2007 diskutierte Entwurf der Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung, der bereits auf den in § 37d Abs. 2 Nr. 3 BImSchG aufgeführten Anforderungen fußte, enthielt bereits keine hinreichend strengen Kriterien. Mithin ist auch auf der bisherigen Grundlage nicht sichergestellt, dass die zukünftig zur Anwendung kommenden Anforderungen eine nachhaltige Produktion von Biokraftstoffen gewährleisten.
  • Es sollte dargestellt werden, durch welche rechtlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen sicher gewährleistet und überprüft werden kann. Ohne einen derartigen Nachweis und eine rechtliche Verankerung der Maßnahmen ist nicht sichergestellt, dass eine nachhaltige Produktion von Biokraftstoffen erfolgen wird.

Derzeit ist nicht geklärt, welche Nachhaltigkeitsanforderungen zur Anwendung kommen sollen und wie die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen sicher gewährleistet und überprüft werden kann. Auf dieser Grundlage kann der BBU den vorliegenden Gesetzentwurf nicht befürworten.


Für den BBU
Oliver Kalusch