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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG
(Stand des Entwurfes: 01.04.04)

Als Vertreter des BBU gab Herr Oliver Kalusch folgende Stellungnahme ab:

Gemäß dem Schreiben des BMU vom 1.4.2004 an den BBU dient der vorgelegte Gesetzentwurf zur Neugestaltung des UIG der Anpassung an die zwingenden Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG).

Daher werden im Rahmen dieser Stellungnahme insbesondere die folgenden Fragenkomplexe erörtert:

  • Werden zwingende Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie zur Gewährung des Rechts auf freien Zugang zu Umweltinformationen korrekt umgesetzt? Bestimmungen, die eine korrekte Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben nicht sicherstellen, sind abzulehnen.
  • Resultieren Bestimmungen des UIG-Entwurfs und des UIGKostV-Entwurfs, die geeignet sind, den freien Zugang zu Umweltinformationen einzuschränken, aus den zwingenden Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie oder sollen diese vom bundesrepublikanischen Gesetzgeber ohne zwingenden europarechtlichen Grund eingeführt werden? Derartige Bestimmungen sind in der Regel abzulehnen.
  • Sind zusätzliche wichtige Bestimmungen, die einer effektiven Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen dienen würden, aber nicht in der Umweltinformationsrichtlinie aufgeführt sind, im Entwurf des Gesetzes zur Neugestaltung des UIG vorgesehen? Soweit dies nicht erfolgt ist, sollten derartige Bestimmungen aufgenommen werden.

 

I. Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 2 UIG)

Gemäß § 1 Abs. 2 UIG soll das Gesetz nur für die informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten.

Bei einer solchen Beschränkung des Geltungsbereichs besteht die Gefahr, dass es zu einer Vielzahl unterschiedlicher UIG-Regelungen der Länder kommt und nicht sichergestellt ist, dass der Mindeststandard des vorliegenden UIG-Entwurfs des Bundes in den Ländern rechtlich festgelegt wird.

Daher sollte geregelt werden, dass das UIG einerseits für den Bund und die Bundesländer gilt, die Länder andererseits aber Regelungen einführen können, die gegenüber dem UIG einen weitergehenden Informationszugangsanspruch oder einen erleichterten Informationszugang enthalten.

 

II. Begriffsbestimmungen (§ 2 Abs. 2 UIG)

Die unter § 2 Abs. 2 Nr. 2 UIG genannten Daten über Faktoren sind nur dann Umweltinformationen, wenn sich die Faktoren auf die Umweltbestandteile i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Dies entspricht zwar Art. 2 Nr. 1 lit. b EU-RL 2003/4/EG. Jedoch stellt sich die Frage, wie der Nachweis der sicheren oder wahrscheinlichen Auswirkung im Einzelfall aussehen soll. Es besteht die Gefahr, dass in der Praxis bei Zweifelsfällen die Nachweispflicht dem Informationsbegehrenden aufgebürdet wird, der damit in der Regel überfordert sein dürfte.

Der Halbsatz "die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken" sollte daher durch den Halbsatz "bei denen die informationspflichtige Stelle nicht sicher ausschließen kann, dass sie sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder auswirken können" ersetzt werden.

Zu den Umweltinformationen i. S. d. § 2 Abs. 2 UIG sollten auch Beurteilungsmaßstäbe (z. B. Grenz- und Richtwerte) einschließlich der Ableitungen, mit deren Hilfe sie erstellt wurden, explizit hinzugefügt werden. Gerade bei Schadstoffkonzentrationen, Abständen von Industrieanlagen etc. kommt dem Nachweis, ob bzw. in welchem Maß diese Beurteilungsmaßstäbe geeignet sind, die Umweltbestandteile i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG oder den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 UIG zu bewerten oder zu schützen, eine zentrale Bedeutung zu. Darlegungen, die eine Einschätzung erlauben, ob solche Beurteilungsmaßstäbe naturwissenschaftlich korrekt und willkürfrei getroffen wurden bzw. welche Wertentscheidungen bei ihrer Festlegung getroffen wurden, sind eine Voraussetzung zur Einschätzung des Zustands der Umweltbestandteile sowie der menschlichen Gesundheit und Sicherheit durch einen Antragsteller.

Die Möglichkeit einer derartigen Erweiterung des Begriffs der Umweltinformationen ergibt sich aus Art. 176 EGV sowie Erwägungsgrund 24 der EU-RL 2003/4/EG.

 

III. Informationsberechtigte (§ 3 Abs. 1 S. 1 UIG)

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 UIG haben nur (natürliche oder juristische) Personen einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen. Dies geht zwar auf den Begriff des Antragstellers i. S. d. Art. 2 Nr. 5 EU-RL 2003/4/EG zurück. Diese Festlegung erscheint aber dennoch nicht sachgemäß und fällt hinter den "Jedermann-Begriff" des § 4 Abs. 1 S. 1 UIG a. F. zurück.

So sind auch Personenvereinigungen i. S. d § 11 Nr. 2 VwVfG ("Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann") bei der derzeit in Kraft befindlichen Fassung des UIG anspruchsberechtigt. Diese Personenvereinigungen, zu denen insbesondere BürgerInneninitiativen, die nicht in der Form einer juristischen Person organisiert sind, zählen, wären bei der Neufassung des UIG nicht mehr anspruchsberechtigt.

Wenn von Betroffenen Organisationsformen, die nicht juristische Personen sind, zur Verfolgung ihrer ökologischen Ziele gewählt werden, sollte dies seitens des Bundesgesetzgebers im Interesse der Bürgernähe und der Förderung umweltpolitischen Engagements weiterhin akzeptiert und respektiert werden. Abzulehnen ist der Aufbau zusätzlicher Hürden im Rahmen der Neufassung des UIG. Daher sollte die Passage "Jede Person" in § 3 Abs. 1 S. 1 UIG durch "Jede Person oder Personenvereinigung" ersetzt werden.

Die Möglichkeit dieser Erweiterung des Begriffs des Informationsberechtigten ergibt sich aus Art. 176 EGV und Erwägungsgrund 24 der EU-RL 2003/4/EG.

 

IV. Freier Zugang zu Umweltinformationen (§ 3 Abs. 1 S. 1 UIG)

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 UIG soll jede Person freien Zugang zu Umweltinformationen haben. Der Begriff des freien Zugangs ist im UIG-Entwurf nicht legaldefiniert. Lediglich in der Begründung des Entwurfs findet sich die Passage: "Durch die Hervorhebung der ‚Freiheit’ des Zugangs wird verdeutlicht, dass es für die Geltendmachung des Informationsanspruchs, wie im geltenden Recht, keiner Darlegung eines rechtlichen Interesses bedarf. ‚Frei’ ist somit im Sinne von ‚voraussetzungslos’ zu verstehen."

Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2003/4/EG stellt nicht nur auf das entbehrliche rechtliche Interesse ab, sondern erwähnt explizit, dass Antragstellern Umweltinformationen zugänglich zu machen sind, ohne dass sie ein Interesseegal welcher Art - darlegen müssen. Diese Zielsetzung wird durch Erwägungsgrund Nr. 8 der Richtlinie noch einmal hervorgehoben.

Aus Gründen der Klarheit und einer richtlinienkonformen Umsetzung sollte daher nach § 3 Abs. 1 S. 1 UIG der Satz "Der Nachweis eines Informationsinteresses ist nicht erforderlich" eingefügt werden.

 

V. Unberührtheitsklausel (§ 3 Abs. 1 S. 2 UIG)

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 UIG bleiben andere Ansprüche auf Informationszugang durch das UIG unberührt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass das UIG selbst durch Regelungen in anderen Gesetzen eingeschränkt wird.

Hier stellt sich beispielsweise die Frage nach dem Verhältnis des Bundesarchivgesetzes und der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung zum UIG.

Zwar sieht § 5 Abs. 1 S. 2 BArchG vor, dass weitergehende gesetzliche Rechte unberührt bleiben; jedoch ergibt sich aus der Systematik, dass sich dies nur auf die Nutzung von Archivgut im Hinblick auf die Verkürzung der Regelsperrfrist von 30 Jahren bezieht.

§ 6 S. 1 Nr. 1 BArchG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung in Bezug auf die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv. Diese Rechtsverordnung ist in Form der Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv erlassen worden. Die BArchBV enthält dabei wesentlich restriktivere Regelungen als das UIG bzw. die Umweltinformationsrichtlinie.

Der Benutzungsantrag ist unter genauer Angabe von Thema und Zweck der Nachforschung schriftlich zu stellen (§ 3 Abs. 1 BArchBV). Die Umweltinformationsrichtlinie schließt eine derartige Darlegung als Voraussetzung für einen Zugang zu Umweltinformationen aus. Im UIG wird zudem die Schriftform nicht verlangt.

Weiterhin entscheidet das Bundesarchiv über die Art der Benutzung (§ 2 Abs. 1 S. 2 BArchBV). Das UIG sieht hingegen als Regelfall das Wahlrecht des Antragstellenden vor
(§ 3 Abs. 2 S. 1, 2 UIG).

Gemäß § 6 S. 1 Nr. 1 BArchG besteht zudem eine Verordnungsermächtigung in Bezug auf Vorschriften über Gebühren und Auslagen für die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv. Die Gebühren sind dabei unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung des Bundesarchivs verursacht, zu bestimmen
(§ 6 S. 2 BArchG).

Zwar sieht auch das UIG gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 UIG eine Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) vor. Jedoch können einer Kostenerhebung einschränkende Tatbestände des UIG entgegen stehen. Insbesondere werden für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte (§ 12 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 UIG) sowie für die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort (§ 12 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 UIG) keine Kosten erhoben. Das BArchG kennt keine derartigen Ausnahmetatbestände.

Auch im UIG ist im Fall einer Gebührenerhebung für die Übermittlung von Umweltinformationen der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Jedoch wird die Gebührenbemessung dadurch eingeschränkt, dass diese keine Höhe erreichen darf, die geeignet wäre, die antragstellende Person von der Inanspruchnahme des Informationsrechts abzuhalten (§ 12 Abs. 2 UIG). Eine derartige Beschränkung der Gebührenhöhe ist im BArchG nicht erkennbar.

Angesichts der deutlich schlechteren Position eines Antragstellers nach dem BArchG im Vergleich zum UIG sollte daher klargestellt werden, dass in anderen Normen verankerte Informationszugangsrechte und -regelungen einen UIG-Anspruch nicht verdrängen oder verändern können. Daher sollte nach § 3 Abs. 1 S. 2 UIG der Satz eingefügt werden. "Rechte einer Person nach diesem Gesetz bleiben von Regelungen anderer Gesetze und Verordnungen unberührt."

Falls die Möglichkeit einer Verdrängung oder Veränderung des UIG durch andere Rechtsnormen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, besteht die Gefahr dass in der Umweltinformationsrichtlinie nicht vorgesehene Bedingungen für den grundsätzliche Zugang zu Umweltinformationen eingeführt würden (wodurch Art. 3 EU-RL 2003/4/EG verletzt würde) oder zusätzliche Ablehnungstatbestände eröffnet würden (wodurch Art. 4 EU-RL 2003/4/EG verletzt würde). In beiden Fällen wäre keine richtlinienkonforme Umsetzung mehr ersichtlich.

 

VI. Art des Informationszugangs (§ 3 Abs. 2 UIG)

Gemäß Art. 3 Abs. 4 Uabs. 1 EU-RL 2003/4/EG hat ein Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm Umweltinformationen in einer bestimmten Form oder einem bestimmten Format zugänglich gemacht werden. Ausnahmetatbestände sind in Art. 3 Abs. 4 Uabs. 1 EU-RL 2003/4/EG aufgeführt.

Der Begriff der "Form" oder des "Formats" wird in der Richtlinie mehrfach erwähnt, ist aber weder im Rahmen der Begriffsbestimmungen (Art. 2 EU-RL 2003/4/EG) noch an anderer Stelle der Richtlinie legaldefiniert.

§ 3 Abs. 2 S. 2 UIG spricht hingegen von der "Art" des Informationszugangs. Auch hierbei mangelt es an einer eindeutigen Begriffsbestimmung. Es stellt sich daher bereits die Frage ob mit den europäischen Begriffen und der nationalen Formulierung die gleichen Sachverhalte erfasst werden sollen.

Dass die Begriffe "Form oder Format" bzw. "Art" das Medium umfassen, durch welches die Umweltinformationen übermittelt werden und bezüglich dessen grundsätzlich ein Wahlrecht besteht, wird einerseits durch die explizite Formulierung in Art. 3 Abs.. 4 Uabs. 1 lit. a EU-RL 2003/4/EG "beispielsweise als Kopie" und die Aufzählung in § 3 Abs. 2 S. 1 UIG "Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht" klar. Hierbei wird durch die Hinzuziehung des englischen Textes der EU-RL 2003/4/EG deutlich, dass sich der Begriff der Form auf das Medium bezieht. So heißt es dort nicht "beispielsweise als Kopie" sondern "including in the form of copies".

Es würde jedoch verfehlt sein, den Begriff des "Formats" oder der "Art" auf das Übermittlungsmedium zu beschränken. So umfasst der in der englischen Fassung der EU-RL 2003/4/EG verwendete Begriff "format" begrifflich im Englischen nicht nur die Organisationsstruktur eines Datenträgers sondern auch einen Geschehensablauf innerhalb einer Organisation. Damit sind ebenfalls die näheren Umstände der Informationsübermittlung relevant. So müssen auch Ort und Zeit der Informationsübermittlung geeignet sein, einem Antragsteller eine effektive Wahrnehmung seines Informationszugangsrechts zu ermöglichen. Daher sind ebenfalls die Rahmenbedingungen der Informationsübermittlung unter die Begriffe "Format" und "Art" zu subsumieren, so dass Antragstellern grundsätzlich diesbezüglich ein Wahlrecht zusteht. Dem deutschen Begriff "Art" fehlt es hier an der erforderlichen Klarheit. Er sollte daher – auch im Interesse einer richtlinienkonformen Umsetzung - in den Begriffsbestimmungen eindeutig definiert werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass die EU-RL 2003/4/EG und das UIG ein "Jedermann-Recht" darstellen und keine Bevorzugung spezieller Berufsgruppen ermöglichen. Diese Ansicht wird in Praxis derzeit nicht immer geteilt. Wenn informationspflichtige Stellen es Rechtsanwälten ermöglichen, Akten bei ihnen nicht nur einzusehen und vor Ort zu kopieren, sondern auszuleihen und in ihren Kanzleien zu lesen und gegebenenfalls zu kopieren, ist es nicht einsehbar, warum dies anderen Antragstellern versagt werden sollte. Im UIG sollte klar herausgestellt werden, dass eine Herausgabe von Originalakten nur dann nicht erfolgen kann, wenn konkrete Hinweise hinsichtlich der Unzuverlässigkeit der Person des Antragstellers in Bezug auf die ordnungsgemäße Behandlung dieser Informationsträger bestehen. Der (fehlende) Beruf eines Antragstellers sollte hingegen keine Angemessenheit i. S. d. Art. 3 Abs. 4 Uabs. 1 lit. b EU-RL 2003/4/EG begründen können, die die Ablehnung einer bestimmten Art und Weise der Informationsübermittlung nach sich ziehen würde.

 

VII. Abweichungen von der beantragten Art des Informationszugangs

(§ 3 Abs. 2 S. 2 UIG)

Im Fall der Ablehnung einer beantragten Art des Informationszugangs kommt gemäß der UIG-Begründung zu § 3 Abs. 2 UIG der bescheidenden Behörde lediglich ein Auswahlermessen hinsichtlich solcher Informationsmittel und -arten zu, die eine gleiche Informationseignung besitzen.

Eine derartig klare Formulierung enthält § 3 Abs. 2 UIG nicht. So besagt § 3 Abs. 2 S. 2 UIG lediglich, dass ein beantragter Informationszugang nur aus gewichtigen Gründen auf eine andere Art eröffnet werden darf. An § 3 Abs. 2 S. 2 UIG sollte daher der Halbsatz "die eine gleiche Informationseignung besitzt" angefügt werden.

 

VIII. Bestimmtheit des Antrags (§ 4 Abs. 2 S. 1 UIG)

Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 UIG muss der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen hinreichend bestimmt sein. Dazu muss erkennbar sein, zu welchen Umweltinformationen der Zugang begehrt wird. Wann dies in der Regel der Fall, lässt der UIG-Entwurf offen. Das UIG sollte zumindest exemplarisch Kriterien und Standardfälle einer hinreichenden Bestimmtheit aufführen.

Die mangelnde Bestimmtheit dieses Begriffs kann insbesondere in den Fällen zum Problem werden, in denen der Einblick in umweltrelevante Verwaltungsvorgänge oder Verfahrensakten zu Vorhaben, die sich auf die Umwelt auswirken, begehrt wird, deren Gegenstand dem Antragstellenden aber nur pauschal, jedoch nicht im Detail bekannt ist. In solchen Fällen sollen nähere Informationen gerade durch Einblick in die betreffenden Akten gewonnen werden. Eine Konkretisierung des Antrags ist in der Regel weder möglich noch zumutbar, da dem Informationsbegehrenden der Vorgang im Einzelnen unbekannt ist.

Es sollte daher zumindest festgelegt werden, dass eine pauschale Benennung von Akten oder Verwaltungsvorgängen die Bedingung der hinreichenden Bestimmtheit in der Regel erfüllt.

 

IX. Maßnahmen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
(§ 7 Abs. 1 UIG)

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 UIG haben die informationspflichtigen Stellen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. § 7 Abs. 1 S. 2 UIG bestimmt, dass die Stellen zu diesem Zweck darauf hinzuwirken haben, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

Grundsätzlich ist eine solche Umstellung auf eine elektronische Speicherung und Kommunikation begrüßenswert.

Hinsichtlich bereits vorhandener Informationen und Dokumente wird dieser Prozess je nach informationspflichtiger Stelle erst mittel- bis langfristig abgeschlossen sein. Bezüglich neuer Informationen und Unterlagen kann jedoch eine Umstellung bzw. zusätzliche Bereitstellung in elektronischer Form (Speicherung auf CD-ROM, DVD, Verfügbarkeit im Internet) je nach Stelle kurz- bis mittelfristig erfolgen, so dass Informationsbegehrenden Informationen kurzfristig auf Datenträgern bzw. per E-mail oder unmittelbar über Homepages im Internet zugänglich gemacht werden können.

Für die hierzu erforderliche organisatorische Umstrukturierung fehlt ein klarer Zeitplan. Der Formulierung "wirken darauf hin" mangelt es an der Verbindlichkeit, die die Umsetzung sicherstellen würde. Insofern besteht hier die Gefahr eines zukünftigen Vollzugsdefizits.

Daher sollte festgelegt werden dass Umweltinformationen, die die informationspflichtigen Stellen nach dem Inkrafttreten der Neufassung des UIG erhalten, auch in reproduzierbarer elektronischer Form zu speichern sind. Um die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, wird diesen Stellen eine Übergangsfrist bis zum 14.2.2008 eingeräumt. Auch angesichts zwangsläufig eintretender Verzögerungen kann so sichergestellt werden, dass bis zum Berichtszeitpunkt des Art. 9 Abs. 1 EU-RL 2003/4/EG (14.2.2009) wesentliche Fortschritte hinsichtlich des Einsatzes elektronischer Mittel zur Informationsspeicherung und -übermittlung, wie es auch Art. 3 Abs. 4 Uabs. 2 EU-RL 2003/4/EG vorsieht, erzielt werden.

Bezüglich der Umweltinformationen, die informationspflichtigen Stellen vor dem Inkrafttreten der UIG-Neufassung zugegangen sind, sollte gesetzlich festgesetzt werden, dass diese Stellen konkrete Zeitpläne zu entwickeln haben, aus denen hervorgeht, wann die Speicherung dieser "Altinformationen" auf elektronischen oder sonstigen Speichermedien abgeschlossen ist und diese über die Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

 

X. Praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs
(§ 7 Abs. 2 UIG)

Gemäß § 7 Abs. 2 UIG haben die informationspflichtigen Stellen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs zu treffen. Den in § 7 Abs. 2 UIG aufgeführten Beispielen fehlt es allerdings an der erforderlichen Verbindlichkeit. So wird in der Begründung der UIG-Neufassung ausgeführt: "Diese Aufzählung enthält lediglich Regelbeispiele. Welche praktischen Vorkehrungen die informationspflichtigen Stellen zur Erleichterung des Informationszugangs treffen, steht in ihrem Ermessen." Damit ist nicht sichergestellt, dass überhaupt geeignete praktische Vorkehrungen getroffen werden.

Art. 3 Abs. 5 Abs. 5 lit. c EU-RL 2003/4/EG enthält zwar ebenfalls eine lediglich exemplarische Aufzählung praktischer Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann. Allerdings wird auch verlangt, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass diese praktischen Vorkehrungen festgelegt werden. Eine solche Festlegung ist in der UIG-Neufassung nicht ersichtlich, so dass Bedenken bzgl. einer richtlinienkonformen Umsetzung bestehen.

Aus diesem Grund sollten die Regelbeispiele des § 7 Abs. 2 UIG als von den informationspflichtigen Stellen zwingend umzusetzende praktische Vorkehrungen festgesetzt werden.

Eine Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UIG) dürfte problemlos kurzfristig möglich sein.

Eine Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UIG) setzt die Erstellung derartiger Verzeichnisse voraus. Derzeit bestehende Verzeichnisse (z. B. über Genehmigungsunterlagen, Verfahrensakten, Akten über Überwachungstätigkeiten) können problemlos sofort veröffentlicht werden. Eine Erstellung und anschließende Veröffentlichung sonstiger Verzeichnisse kann sukzessive erfolgen.

Auch eine Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UIG) kann kurzfristig erfolgen, da diese Zuständigkeiten in der Regel geklärt und in Gesetzen oder Verordnungen festgelegt sind.

Hinsichtlich der Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken dürfte eine gewisse Zeit zur Umsetzung erforderlich sein. Im Zuge einer effektiven Behördenzusammenarbeit können hier jedoch Gemeinschaftseinrichtungen geschaffen und benutzt werden. Derartige Informationsnetze und Datenbanken können bis zum 14.2.2008 für neu eingehende Umweltinformationen geschaffen werden. Für die Aufbereitung der "Altinformationen" können angemessene Übergangszeiträume festgesetzt werden

 

XI. Ablehnungsgründe (§§ 8, 9 UIG)

Die im Entwurf der UIG-Neufassung aufgeführten Ablehnungsgründe (§§ 8, 9 UIG) sollen gemäß der UIG-Begründung zu "Abschnitt 3" Art. 4 Abs. 1, 2 EU-RL 2003/4/EG umsetzen. Hierbei ist hervorzuheben, dass die Umsetzung dieser Artikel keine Pflicht der Mitgliedsstaaten ist, sondern in deren Ermessen gestellt ist. Dies wird erstens durch die Formulierung "die Mitgliedsstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen ... abgelehnt wird ..." deutlich. Zudem stellt Erwägungsgrund 14 der Umweltinformationsrichtlinie klar, dass deren Bestimmungen nicht das Recht der Mitgliedssaaten berühren, Vorschriften einzuführen, die der Öffentlichkeit einen breiteren Zugang zu Informationen gestatten als in der Richtlinie vorgesehen.

Mithin kommt es bei der Umsetzung der EU-RL 2003/4/EG in nationales Recht nur darauf an, ob die einzelnen Ablehnungsgründe sachlich gerechtfertigt sind. Dies ist bei einer Vielzahl der Gründe nicht erkennbar.

1. Ablehnungsgründe zum Schutz öffentlicher Belange (§ 8 UIG)

Eine Ablehnung eines UIG-Antrags hat zum Schutz öffentlicher Belange dann zu erfolgen, wenn der jeweilige Ablehnungstatbestand gegeben ist und keine Ausnahmeregelung eingreift.

a) Ablehnungstatbestände

aa) Nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen
(§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 UIG)

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 UIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen hätte.

Eine solche Formulierung ist bereits wegen ihrer mangelnden Bestimmtheit abzulehnen.

Auch die hierunter möglicherweise subsumierbaren Fälle stehen einer derartigen Aufnahme entgegen.

So dient die Umweltinformationsrichtlinie dem Umweltschutz in ganz Europa. Es ist daher nicht plausibel, dass die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten untereinander ebenfalls von dieser Ausnahmeregelung erfasst werden.

§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 UIG beschränkt sich auch nicht auf die Informationen über die Umwelt in fremden Staaten, die bei inländischen Behörden vorhanden sind, so dass deren Bekanntgabe als "Einmischung in innere Angelegenheiten" aufgefasst werden könnte. Möglich ist vielmehr, negative Auswirkungen anderer Staaten auf den Zustand der Umwelt in der BRD oder negative Auswirkungen von staatlichen Stellen, Firmen oder Privaten der BRD auf den Zustand der Umwelt in anderen Staaten unter diesen Ausnahmetatbestand fallen zu lassen.

Angesichts der weltweiten und grenzüberschreitenden ökologischen Probleme ist es sachgerecht, dass Staaten die Verantwortung für den Zustand der Umwelt auf ihrem eigenen Gebiet sowie die für die Auswirkungen, die durch die Tätigkeiten ihrer Stellen, Firmen und Einwohner entstehen, übernehmen. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortung gehört auch ein ungehinderter Informationsfluss.

Der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 UIG sollte daher gestrichen werden.

bb) Nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 UIG)

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 UIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung hätte.

Durch eine derartige Formulierung könnten Informationen über potentiell kontaminiertes militärisches Gelände (Kasernen, Truppenübungsstandorte, Militärflughäfen etc.), über Lärmbelastungen durch Militärflugzeuge oder über Manöverschäden jeglicher Art der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit entzogen werden.

Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum das Militär im Gegensatz zu anderen staatlichen Institutionen von der Offenlegung verursachter Umweltschäden befreit werden soll und sich somit einer gesellschaftlichen Debatte weitgehend entziehen darf.

Der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 UIG sollte daher gestrichen werden.

cc) Nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit
(§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 3 UIG)

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 3 UIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte.

Der bundesrepublikanische Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der gesamten geschriebenen Rechtsordnung, subjektive Rechte und Individualrechtsgüter sowie den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist schon bei einer drohenden Verletzung irgendeines dieser Rechtsgüter gegeben. Insbesondere würde jeder beliebige drohende Gesetzesverstoß die öffentliche Sicherheit gefährden. Würde dieser Begriff zur Grundlage eines Ablehnungsgrundes gemacht, würde daraus eine unübersehbare Zahl von Ablehnungsgründen resultieren.

Dieses Problem wird auch nicht dadurch gelöst, dass ein Ablehnungsgrund nur bei Vorliegen nachteiliger Auswirkungen auf ein "bedeutsames Schutzgut" eröffnet wäre. Denn angesichts des Fehlens einer klaren Definition des "bedeutsamen Schutzguts" ist unklar, welche Schutzgüter als "bedeutsam" und welche als "unbedeutsam" einzustufen sind. Daher besteht die Gefahr, dass auf Grund eines unklaren und ausufernden Tatbestands eine Generalklausel zur Verweigerung des Zugangs zu Umweltinformationen eingeführt wird.

Die exemplarische Aufzählung in der Begründung ("zu § 8. Abs. 1"), die "nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame staatliche Einrichtungen, die Funktionsfähigkeit des Staates (z. B. durch die Preisgabe von Verfassungsschutzdaten), Leben, Gesundheit und sonstige wichtige Allgemeingüter" beinhaltet, kann die Problematik der Auswirkungen der unklaren Gesetzesformulierung dabei nicht beheben.

Besonders schwerwiegend ist dies angesichts der aktuellen Debatte über potentielle terroristische Angriffe. Es ist die Tendenz festzustellen, Informationen über Atomkraftwerke, Anlagen der chemischen Industrie etc. in weitem Umfang - unabhängig von einer konkreten Bedrohungssituation - für derart sicherheitsrelevant erklären lassen zu wollen, dass eine Informationsübermittlung versagt wird. Wenn bereits die abstrakte Erhöhung einer Gefährdungslage für das Schutzgut "öffentliche Sicherheit" - die sich bei einer Bekanntgabe bisher unveröffentlichter Informationen bereits aus prinzipiellen Gründen nicht ausschließen lässt - ausreichend für eine Versagung eines Antrags sein soll, kann dies dazu führen, dass das Informationsübermittlungsrecht bezüglich besonders gefahrenträchtiger Anlagen ausgehebelt wird.

Die Bezugnahme auf den bundesrepublikanischen Begriff der "öffentlichen Sicherheit" dürfte zudem einer richtlinienkonformen Umsetzung entgegenstehen. Zwar führt auch Art. 4 Abs. 2 Uabs. 1 lit. b Alt. 2 EU-RL 2003/4/EG den Begriff "öffentliche Sicherheit" als potentiellen Ablehnungsgrund auf. Doch ist dieser nicht mit dem bundesrepublikanischen Begriff identisch, sondern wesentlich enger gefasst. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit ist demnach nur gegeben, wenn eine schwere und tatsächliche Gefährdung von Grundinteressen der Gemeinschaft eintreten würde. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im europarechtlichen Sinne dürfte daher regelmäßig nur dann vorliegen, "wenn der Bestand oder die Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen gefährdet erscheint". Aus Gründen der Klarheit und richtlinienkonformen Umsetzung wäre es daher zumindest geboten, diese Bedingung an die Stelle der "nachteiligen Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit" treten zu lassen.

Allerdings stellt sich die Frage, welche Übermittlung von Umweltinformationen geeignet wäre, den Bestand oder die Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen zu gefährden. Dass die Preisgabe umweltrelevanter Verfassungsschutzdaten hierzu führen könnte, ist nicht einsichtig. Angesichts dieser höchst hypothetischen und unwahrscheinlichen Situation sollte der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 3 UIG ersatzlos gestrichen werden.

dd) Nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen
(§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG)

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen informationspflichtiger Stellen hätte.

Ein Ablehnungsgrund in dieser pauschalen Form ist bereits abzulehnen, weil sich weder aus dem UIG noch der Umweltinformationsrichtlinie klare Anhaltspunkte ergeben, wann die Beratungen i. S. d. UIG vertraulich sind. Es ist davon auszugehen, dass Behörden dazu neigen werden, nicht-öffentliche Beratungen jeder Art als vertraulich zu bezeichnen. Da Behördenberatungen allerdings im Regelfall nicht-öffentlich sind, liefe das Informationszugangsrecht in diesem Punkt leer.

Die in der Begründung der UIG-Neufassung dargestellte Auffassung – die keinen Niederschlag in der Formulierung des UIG gefunden hat - wird abgelehnt. Danach soll die Vertraulichkeitsregelung schriftliche oder mündliche behördliche Meinungsäußerungen und Willensbildungen von Stellen der öffentlichen Verwaltung schützen, soweit sie sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen.

Dies soll von Beginn des Verwaltungsverfahrens bis zur Entscheidungsfindung gelten, wobei unklar ist, ob lediglich die Informationsübermittlung während dieses Zeitraums ausgeschlossen ist, oder ob auch nach der Entscheidungsfindung Informationen aus diesem Zeitraum nicht vom Übermittlungsanspruch erfasst werden. Im letzteren Fall würde das UIG sogar hinter die Akteneinsichtsregelung des § 29 VwVfG für Beteiligte im Verwaltungsverfahren zurückfallen, was Sinn und Zweck einer Norm, die einen erweiterten freien Zugang zu Umweltinformationen gewährleisten soll, widersprechen würde.

Aber auch im ersten Fall ist die Erforderlichkeit einer derartigen Auslegung nicht ersichtlich. Insofern der Regelung des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG eine Berechtigung zukommen soll, kann diese nur darin liegen, dass die Arbeitsfähigkeit der Behörde oder ihre Aufgabenerfüllung gesichert sein muss. Nur dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgaben nachweislich gefährdet wäre, wobei die Gefährdung schwer sein und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten muss, kann die Vertraulichkeit der Beratungen ein solches Gewicht bekommen, dass eine Ablehnung des Informationsübermittlungsantrags gerechtfertigt wäre. An diese, die Ausnahmeregelung einschränkenden Tatbestände knüpft § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG aber gerade nicht an, so dass der Ausnahmetatbestand in dieser Form abzulehnen ist.

Gleichfalls nicht zuzustimmen bzw. missverständlich ist der Formulierung in der Begründung: "Artikel 4 Abs. 2 lit. a 2003/4/EG Richtlinie ermöglicht eine Einschränkung des Zugangs zu Umweltinformationen zum Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen von ‚Behörden’ im Sinne der Richtlinie solange die Einschränkung durch eine gesetzliche Regelung, wie hier, vorgesehen ist."

Gemäß Art. 4 Abs. 2 Uabs. 1 lit. a EU-RL 2003/4/EG kann ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen auf Grund negativer Auswirkungen der Bekanntgabe auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden abgelehnt werden, "wenn eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist".

Dies bedeutet, dass für diesen Ablehnungstatbestand zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen. Erstens muss die Vertraulichkeit gewisser, näher definierte Beratungen von Behörden durch Gesetz festgelegt sein. Eine beliebige Erklärung der Vertraulichkeit genügt nicht. Zweitens muss die Vertraulichkeit von Beratungen durch den jeweiligen Mitgliedstaat als Ablehnungsgrund für einen UIG-Antrag festgelegt werden.

Im vorliegenden Fall ist zwar die zweite Bedingung für das Eingreifen eines Ablehnungstatbestands erfüllt. Hinzutreten muss jedoch, dass die jeweilige Beratung durch ein Fachgesetz für vertraulich erklärt ist. Aus diesem Grund ist auch § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG nicht richtlinienkonform oder zumindest missverständlich. An § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG ist daher der Halbsatz "wenn eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist" anzufügen.

ee) Nachteilige Auswirkungen auf Verfahren und Ermittlungen
(§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG)

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen hätte. Dies entspricht dem Inhalt von Art. 4 Abs. 2 Uabs. 1 lit. c EU-RL 2003/4/EG.

§ 7 Nr. 2 UIG a. F. knüpft hingegen lediglich an die Daten an, die Gegenstand des jeweiligen Verfahrens sind.

Um einem ausufernden Ausnahmetatbestand vorzubeugen, sollten nicht alle Informationen, die nachteilige Auswirkungen hätten, von § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG erfasst werden, sondern nur die Informationen, die nachteilige Auswirkungen hätten und Gegenstand des jeweiligen Verfahrens sind.

ff) Missbräuchlich gestellte Anträge (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG)

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde. Dies entspricht Art. 4 Abs. 1 Uabs. 1 lit. b EU-RL 2003/4/EG.

Zwar werden in der Begründung des UIG-Entwurfs ("zu § 8 Abs. 2 Nr. 1") Beispiele für einen Missbrauch aufgeführt. Jedoch mangelt es dem Gesetzestext an einer abschließenden Aufzählung von Missbrauchstatbeständen. In der vorliegenden pauschalen Form ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG geeignet, ein "Einfallstor" für Ablehnungen darzustellen.

In der vorliegenden Form wird § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG daher abgelehnt.

gg) Interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG)

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG bezieht. Dies entspricht Art. 4 Abs. 1 Uabs. 1 lit. e EU-RL 2003/4/EG.

Der Begriff der internen Mitteilung hat weder in der Umweltinformationsrichtlinie noch im UIG eine Legaldefinition erfahren. Mithin stellt sich die Frage nach dem Anwendungsbereich von § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG.

Insofern es sich bei internen Mitteilungen lediglich um Verwaltungsinterna im eigentlichen Sinne handelt (d. h. Mitteilungen, die die innere Organisation und Funktionsfähigkeit der Verwaltung betreffen), ist bereits nicht ersichtlich, dass diese zu den Umweltinformationen i. S. d § 2 Abs. 2 UIG gehören.

Insofern ein darüber hinausgehender Datenaustausch inter- oder intrabehördlicher Art umfasst werden soll, ist nicht ersichtlich, warum auch - im Gegensatz zum Fall der Vertraulichkeit von Beratungen, die durch § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG geschützt ist - nichtvertrauliche interne Mitteilungen geschützt sind. Auch in diesem Fall wäre eine Ablehnung nur vertretbar, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgaben nachweislich gefährdet wäre, wobei die Gefährdung schwer sein und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten muss.

Darüber hinaus stellt diese Regelung noch einen Rückschritt gegenüber der Regelung des § 7 Abs. 2 Alt. 3 UIG a. F. dar. Danach soll ein diesbezüglicher Antrag abgelehnt werden, nach der Neufassung des UIG ist er abzulehnen.

In der vorgesehenen Formulierung ist § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG daher abzulehnen und zu streichen.

hh) Material, das gerade vervollständigt wird und noch nicht abgeschlossene Schriftstücke
(§ 8 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1, 2 UIG)

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr.4 Alt. 1, 2 UIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn er sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird oder noch nicht abgeschlossene Schriftstücke, bezieht. Dies entspricht Art. 4 Abs. 1 Uabs. 1 lit. d Alt. 1, 2 EU-RL 2003/4/EG.

Der Begriff des Materials, das gerade vervollständigt wird und der Begriff des nicht abgeschlossenen Schriftstücks haben weder in der Umweltinformationsrichtlinie noch im UIG eine Legaldefinition erfahren. Mithin besteht die Gefahr, dass gesamte Akten zu nicht abgeschlossenen Verwaltungsvorgängen unter diese Begriffe subsumiert werden.

Dies würde jedoch dem Zweck der Regelung entgegenstehen, lediglich den behördlichen Verarbeitungsprozess vor Störungen und Unterbrechungen zu schützen. So soll ein Blatt Papier dem bearbeitenden Beamten nicht durch eine Einsichtnahme "vom Schreibtisch genommen werden können".

Es muss daher klargestellt werden, dass sich der Begriff der "Vervollständigung" oder "fehlenden Abgeschlossenheit" nur auf das jeweilige Schriftstück bzw. die jeweilige Datei bezieht, nicht jedoch auf deren weitergehende Verarbeitung oder den gesamten Vorgang in den sie eingebettet sind. Vom Informationszugang können nur solche Dokumente ausgeschlossen werden, die in sich noch einer Vervollständigung oder Bearbeitung bedürfen.

Darüber hinaus stellt auch diese Bedingung einen Rückschritt gegenüber der Regelung des § 7 Abs. 2 Alt. 3 UIG a. F. dar. Danach soll ein Antrag, der auf die Übermittlung noch nicht angeschlossener Schriftstücke gerichtet ist, abgelehnt werden. Nach der Neufassung des UIG ist er abzulehnen.

In der vorgesehenen Fassung ist § 8 Abs. 2 Nr.4 Alt. 1, 2 UIG daher abzulehnen.

jj) Noch nicht aufbereitete Daten (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 3 UIG)

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr.4 Alt. 3 UIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn er sich auf noch nicht aufbereitete Daten bezieht. Dies entspricht Art. 4 Abs. 1 Uabs. 1 lit. d Alt. 3 EU-RL 2003/4/EG.

Der Begriff der noch nicht aufbereiteten Daten hat weder in der Umweltinformationsrichtlinie noch im UIG eine Legaldefinition erfahren. Hier ist eine Präzisierung notwendig.

Es muss klargestellt werden, dass nicht aufbereitete Daten nur solche sind, deren technische Herstellung oder Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist. Als klassisches Beispiel ist bei automatisch aufgezeichneten Messdaten der Messvorgang zu nennen, der nicht unterbrochen werden muss, um die Informationen zur Verfügung zu stellen.

Klarzustellen ist dabei erstens, dass sich die fehlende Aufbereitung der Daten auf die konkreten Daten selbst und nicht auf ihre weitere Verwendung im Datenverarbeitungsprozess bezieht. Zweitens sind derartige Daten auch dann aufbereitet, wenn ihre Bewertung noch nicht erfolgt ist.

Auch diese Regelung stellt einen Rückschritt gegenüber der des § 7 Abs. 2 Alt. 3 UIG a. F. dar, da auch hier eine "Soll-Regelung" durch eine "Muss-Regelung" ersetzt wird.

§ 8 Abs. 2 Nr.4 Alt. 3 UIG ist daher änderungsbedürftig.

b) Gegenausnahmen

aa) Öffentliches Interesse

Eine Ablehnung der Bekanntgabe von Informationen zum Schutz öffentlicher Belange scheidet dann aus, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Beurteilungskriterien hierfür fehlen ebenso wie Regelbeispiele. Es ist daher zu befürchten, dass dieser Einschränkung der Ablehnungsgründe nur eine marginale Bedeutung zukommen wird.

Der Begriff des "überwiegenden öffentlichen Interesses" sollte daher konkretisiert werden.

bb) Umweltinformationen über Emissionen (§ 8 Abs. 1 S. 2 UIG)

Eine Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen über Emissionen kann gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 UIG nicht unter Berufung auf die in § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 4 UIG genannten Gründe erfolgen. Dies entspricht Art. 4 Abs. 2 Uabs. 2 S. 3 EU-RL 2003/4/EG.

Jedoch ist diese Einschränkung unzureichend.

So ist nicht einsehbar, warum diese Gegenausnahme nicht auch auf § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG und § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG ausgedehnt wird. Gerade der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG ist mit dem des § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG vergleichbar.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Beschränkung auf Emissionen. Sachlich kommt den anderen Faktoren des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UIG die gleiche Bedeutung wie den Emissionen zu, so dass hier eine rechtliche Gleichstellung geboten ist. Untrennbar hiermit verbunden sind auch der Zustand von Umweltbestandteilen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG) und der Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UIG), da sich die Emissionen dort als Immissionen realisieren, sowie Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a UIG), da diese die Ursache von Emissionen sind.

Zumindest diese Umweltinformationen sollten auf Grund des engen Sachzusammenhangs in die Gegenausnahme einbezogen werden.

2. Ablehnungsgründe zum Schutz privater Belange (§ 9 Abs. 1 UIG)

Die Regelungen über die Versagung von Informationsübermittlungen gemäß § 9 Abs. 1 UIG sind in der vorgesehenen Form abzulehnen.

Insbesondere sind die Ablehnungstatbestände zu unkonkret formuliert, so dass hier die Möglichkeit einer Ablehnung der Zurverfügungstellung von Umweltinformationen in großem Umfang ermöglicht wird. Zudem bestehen Zweifel, ob die gewählten Gesetzesformulierungen eine richtlinienkonforme Umsetzung darstellen.

 

a) Ablehnungstatbestände

aa) Schutz personenbezogener Daten (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG)

Gemäß Art. 4 Abs. 2 Uabs. 1 lit. f EU-RL 2003/4/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person hätte, sofern diese Person der Bekanntgabe der Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem oder gemeinschaftlichem Recht vorgesehen ist.

§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG sieht bei einer Nichtzustimmung des Betroffenen grundsätzlich die Ablehnung des Antrags vor, wenn durch die Bekanntgabe der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden.

Was unter personenbezogenen Daten i. S. d. UIG zu verstehen ist, ist nicht legaldefiniert. Insbesondere ist daher nicht klar, ob dabei lediglich Daten natürlicher oder auch juristischer Personen erfasst werden sollen. Es bedarf daher der Klarstellung, dass personenbezogene Daten lediglich Daten natürlicher Personen umfassen, damit nicht über den möglichen Versagensgrund des Art. 4 Abs. 2 Uabs. 1 lit. f EU-RL 2003/4/EG hinausgegangen wird. Anderenfalls ist zu bezweifeln, dass eine richtlinienkonforme Umsetzung vorliegt.

Zudem muss die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten nach innerstaatlichem oder gemeinschaftlichem Recht vorgesehen sein. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG stellt hierauf nicht mehr ab, sondern macht die erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen zum Kriterium. Der Wegfall einer Bindung an eine gesetzliche normierte Vertraulichkeit kann den Versagensgrund erheblich erweitern, so dass hier nicht mehr von einer korrekten Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie ausgegangen werden kann.

bb) Rechte am geistigen Eigentum (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG)

Fraglich ist, welche Bedeutung dem Schutz geistigen Eigentums in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG zukommen soll, das auch in Art. 4 Abs. 2 Uabs. 1 lit e EU-RL 2003/4/EG Erwähnung findet.

So setzt der Schutz geistigen Eigentums häufig gerade die Publizität voraus, wie das Patentrecht zeigt. Ein Schutz durch das UIG käme in diesen Fällen nur in der Zeit bis zum Wirksamwerden des Rechts in Betracht. Da es sich in der Regel um geheime Daten handelt, dürfte in dieser Phase der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG greifen.

Mithin verbliebe nur das in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG aufgeführte Urheberrecht als Anwendungsfall. Gegenstand des Urheberrechts im Zusammenhang mit Umweltinformationen werden in der Regel Schriftwerke wissenschaftlichen oder technischen Inhalts sein. In der Regel wird es bei Problemen des Urheberrechts im Bereich des UIG nur um die Frage gehen, ob der Antragsteller Kopien von Unterlagen erhalten darf, die ein Dritter angefertigt hat. Falls man die Ansicht vertritt, das Urheberrecht stehe dem entgegen, ist festzustellen, dass das UIG Dritten gerade die Prüfung von Gutachten u.ä. in ihren Privaträumen mittels Ablichtungen ermöglichen will. Daher wäre gerade diese Sperrwirkung des Urheberrechts auszuschließen.

Es ist mithin nicht ersichtlich, dass es ein Bedürfnis für den Ablehnungstatbestand des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG gibt. Er sollte ersatzlos gestrichen werden.

cc) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG)

Gemäß Art. 4 Abs. 2 Uabs. 1 lit. d EU-RL 2003/4/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse hätte, sofern diese durch einzelstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um u. a. berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen.

§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG sieht bei einer Nichtzustimmung des Betroffenen grundsätzlich die Ablehnung des Antrags vor, wenn durch die Bekanntgabe der Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden.

Der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses wird weder UIG noch in der Umweltinformationsrichtlinie legaldefiniert oder durch Bezugnahme auf andere Rechtsquellen bestimmt. Insofern ist zu befürchten, dass ein ausufernder Versagenstatbestand auf Grund einer unbestimmten Begriffsbildung erfolgt.

Zudem müssen die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse durch einzelstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sein. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG stellt hierauf nicht mehr ab, sondern privilegiert jedes - auch rechtlich nicht geschütztes - Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Diese Ausweitung kann den Versagensgrund erheblich erweitern, so dass hier nicht mehr von einer korrekten Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie ausgegangen werden kann.

Hinzu kommt, dass das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses von der informationspflichtigen Stelle in der Regel nicht mehr zu prüfen ist, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind. Dies ermöglicht es industriellen Unternehmen sich durch eine einfache Kennzeichnung ihrer (den Behörden übermittelten) Daten Informationen den Anforderungen des UIG entziehen. Daran kann auch die mögliche Einzelfallprüfung des § 9 Abs. 1 S. 3 UIG im Grundsatz nichts ändern. § 9 Abs. 1 S. 3, 4 UIG sind daher ersatzlos zu streichen. Bei einer Kennzeichnung von Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat vielmehr eine obligatorische Einzelfallprüfung durch die informationspflichtige Stelle zu erfolgen, insofern sich das Informationsübermittlungsbegehren eines Antragstellers auch auf gekennzeichnete Unterlagen bezieht.

b) Gegenausnahmen

aa) Zustimmung des Betroffenen

Eine Informationsübermittlung bei Zustimmung des Betroffenen begegnet keinen Bedenken.

bb) Öffentliches Interesse

Wie im Fall der Informationsübermittlung aus Gründen des öffentlichen Interesses bei öffentlichen Belangen ist auch hier festzustellen, dass Beurteilungskriterien oder Regelbeispiele fehlen. Es ist daher zu befürchten, dass dieser Einschränkung der Ablehnungsgründe nur eine marginale Bedeutung zukommen wird. Der Begriff des "überwiegenden öffentlichen Interesses" sollte daher konkretisiert werden.

 

cc) Umweltinformationen über Emissionen (§ 9 Abs. 1 S. 2 UIG)

Eine Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen über Emissionen kann gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 UIG nicht unter Berufung auf die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 UIG genannten Gründe erfolgen. Dies entspricht Art. 4 Abs. 2 Uabs. 2 S. 3 EU-RL 2003/4/EG. Diese Einschränkung ist unzureichend.

So ist nicht einsehbar, warum diese Gegenausnahme nicht auch § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG umfasst.

Abzulehnen ist auch die Beschränkung auf Emissionen.

Sachlich kommt den anderen Faktoren des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UIG die gleiche Bedeutung zu, so dass hier eine rechtliche Gleichstellung geboten ist. Untrennbar hiermit verbunden ist auch der Zustand von Umweltbestandteilen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG). Eine Ablehnung des Zugangs zu derartigen Umweltinformationen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 UIG sollte daher ausgeschlossen werden.

Hinsichtlich des Zustands der menschlichen Gesundheit und Sicherheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UIG) mag aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten Betroffener zwar ein Geheimhaltungsbedürfnis bestehen. Dies ist aber in den Fällen des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 UIG nicht ersichtlich. Eine Ablehnung des Zugangs zu derartigen Umweltinformationen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 UIG sollte daher ausgeschlossen werden.

Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a UIG) sollten ebenfalls, sofern sie sich auf Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes beziehen, von den Versagensgründen des § 9 Abs. 1 UIG ausgeschlossen werden, da diese Maßnahmen und Tätigkeiten die Ursache von Emissionen sind.

Derartig klare Ausnahmeregelungen sind insbesondere erforderlich, um ein Gegengewicht zu den unbestimmten und möglicherweise ausufernden Versagensgründen des § 9 Abs. 1 UIG zu schaffen.

3. Übermittlung von Umweltinformationen durch private Dritte (§ 9 Abs. 2 UIG)

Gemäß § 9 Abs. 2 UIG dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden. Ausnahmen bestehen bei einer Einwilligung des privaten Dritten, bei überwiegenden öffentlichem Interesse an der Bekanntgabe oder wenn die Übermittlung auf Informationen über Emissionen gerichtet ist.

Ziel einer derartigen Regelung kann nur sein, diejenigen Bürger zu schützen, die die Behörde über eine drohenden oder bereits erfolgte Umweltgefahr oder -schädigung unterrichten. Nicht schützenswert sind hingegen informelle Kontakte zwischen Behörden und Vorhabensträgern oder Unternehmen (in der Regel juristische Personen), bei denen Informationen ausgetauscht werden. Die Regel des § 9 Abs. 2 UIG sollte daher auf natürliche Personen des Privatrechts beschränkt werden.

Hinsichtlich der Gegenausnahmen gilt sinngemäß das für § 9 Abs. 1 UIG Ausgeführte.

 

XII. Kosten (§ 12 UIG, UIGKostV)

Gemäß § 12 UIG werden für die Übermittlung von Informationen Kosten erhoben. Diese setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen (§ 12 Abs. 1 S. 1 UIG), die nur bei bestimmten Fällen nicht erhoben werden (§ 12 Abs. 1 S. 2 UIG). Hinsichtlich der Kostenerhebung besteht keine zwingende europarechtliche Pflicht, es existiert lediglich die Möglichkeit einer nationalen Regelung.

Während eine Erhebung von Auslagen nachvollziehbar ist, ist eine Erhebung von Gebühren abzulehnen. Die Erteilung umfangreicher schriftlicher Auskünfte (Nr. 1.2, 1.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 UIGKostV) und die Herausgabe von Duplikaten sollten wie die Einsichtnahme vor Ort gebührenfrei sein. Bliebe es bei der jetzigen Regelung, müssten Antragsteller gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 1 UIGKostV mit Gebühren bis zu 500 € rechnen, was eine Abschreckungswirkung zur Folge hätte.

Selbst wenn eine allgemeine Gebührenfreiheit nicht eingeführt werden sollte, wäre es angemessen, das ehrenamtliche Engagement im Umweltschutz zu fördern und nicht durch eine Gebührenerhebung zu behindern. Daher wäre es zumindest geboten, bei anerkannten Naturschutzverbänden sowie Vereinigungen und einzelnen Personen, die sich in vergleichbarer Weise für die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes einsetzen, soweit sie eine Bestätigung des BMU vorlegen, die dies bestätigt, von einer Gebührenerhebung abzusehen.

Unabhängig hiervon sollte das Recht eines Antragstellers auf einen verbindlichen Kostenvoranschlag seitens der informationspflichtigen Stelle im UIG und der UIGKostV normiert werden. Nach Erhalt eines derartigen Kostenvoranschlags kann ein Antragsteller entscheiden, ob er den UIG-Antrag weiter verfolgt oder wegen zu hoher Kosten zurückzieht. Eine solche Regelung wäre eine zusätzliche Maßnahme zur effektiven Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die auf Grund von Art. 176 EGV und Erwägungsgrund 24 der Umweltinformationsrichtlinie eingeführt werden könnte.

 

XIII. Schlussfolgerung

Der vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG bedarf an zahlreichen Stellen der Änderung. In der derzeitigen Form ist er abzulehnen.