Gemeinsame Pressemitteilung von BBU e.V. und BUND Landesverband NRW e.V.
Umweltverbände fordern Stopp des Genehmigungsverfahrens für das Werk Raumland der Berleburger Schaumstoffwerke
(Bonn/Düsseldorf; 16.9.2013) – Im Rahmen der sechswöchigen Einwendungsfrist haben die anerkannten Umweltverbände Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) und Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) eine mehrseitige detaillierte Einwendung zum Genehmigungsvorhaben für das Werk Raumland der Berleburger Schaumstoffwerke GmbH abgegeben. Nach umfangreichen Recherchen und der Auswertung der Antragsunterlagen lehnen beide Verbände die geplante wesentliche Änderung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ab und fordern den Stopp des derzeitigen Genehmigungsverfahrens. BBU und BUND halten das Vorhaben auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen für nicht genehmigungsfähig.
„Das Werk hätte niemals an dieser Stelle nur wenige Meter von einem zeitgleich planungsrechtlich gesicherten reinen Wohngebiet in der jetzigen Form errichtet werden dürfen“, so Claudia Baitinger, Sprecherin des Arbeitskreises technischer Umweltschutz des BUND-Landesverbandes NRW. „Der seit 1995 gültige Bebauungsplan für das Industrie- und Gewerbegebiet gibt das nicht her“.
Es habe noch nie ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung für die jetzige Produktionsstätte gegeben, die erste „Genehmigung“ wurde 1992 in Form eines bloßen Anzeigeverfahrens vorgenommen. So wenigstens stellt sich die Situation nach Aktenrecherchen und einer Anfrage nach Umweltinformationsgesetz durch den BUND an die zuständige Bezirksregierung Arnsberg für die Einwender dar. Seitdem wurde das Werk offenbar ohne entsprechende Genehmigungen zumindest bis 2008 umgebaut und die Kapazitäten erweitert, obwohl es sich um einen Betrieb nach der Störfall-Verordnung an einem nach Ansicht der Umweltschützer dafür nicht zulässigen Ort handelt.
Oliver Kalusch vom Geschäftsführenden Vorstand des BBU stellt im Hinblick auf das Störfallrecht fest: „Eine nachvollziehbare Darstellung sämtlicher potentiell störfallverursachender Tätigkeiten sowie eine Einstufung der gesamten in der Anlage vorhandenen gefährlichen Stoffe weisen die Antragsunterlagen nicht auf. Doch bereits die in den Unterlagen getroffenen dürftigen Aussagen lassen für uns nur einen Schluss zu: Ein Betrieb mit solch hohem Gefährdungspotential in unmittelbarer Nähe zu einem Bereich, in dem sich Menschen ständig aufhalten, ist in der beantragten Form nicht zulässig. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im so genannten Müksch-Urteil zu den Anforderungen der europäischen Seveso-II-Richtlinie, die Vorgaben zur Vermeidung von Störfällen festlegt. Solange keine neue Bewertung des unserer Meinung nach inakzeptablen Zustandes erfolgt, darf keine weitere immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt werden. Der gesamte Betriebsbereich muss jetzt endlich auf den Prüfstand.“
Der Einspruch ist zu finden unter
http://www.bbu-online.de/Einwendungen/BSW%20Einwendung%20u.%20Stellungnahme%2011.9.pdf |