BBU erstattet Strafanzeige
gegen Verantwortliche des Kernforschungs-Zentrum Karlsruhe wegen
des Verdachts auf Verstoß gegen die Strahlen-Schutz-Verordnung
An
die Staatsanwaltschaft
Karlsruhe
Karlsruhe
Bonn, Karlsruhe,12.02.03
Per Fax
Strafanzeige gegen Kernforschungs-Zentrum Karlsruhe / Verdacht
auf Verstoß gegen Strahlen-Schutz-Verordnung (s.
Anlage)
Sehr verehrte Damen, sehr geehrte Herren !
Hiermit erstatten wir Strafanzeige gegen die Verantwortlichen
des Kernforschungs-Zentrums Karlsruhe wegen
des Verdachts auf Verstoß gegen die
Strahlen-Schutz-Verordnung und Arbeits-Schutz-Bestimmungen
Begründung: (Bezug: dpa/lsw-Meldungen
v. 11.02.03) Bereits am 10. Januar 03 - also vor über 4 Wochen
- wurde ein Leiharbeiter radioaktiv belastet. Bei einem Arbeitsunfall
verletzte sich der Leiharbeiter an seinem Ringfinger. Es fand eine
Bestrahlung oder Inkorperation durch radioaktives Material in das
Fingergewebe statt, so daß die verstrahlten Gewebeteile entfernt
werden mußten. Dringend aufklärungsbedürftig ist,
um welches radioaktive Material, sprich, um welches Nuklid es sich
handelt und warum dieser Arbeitsunfall in Verbindung mit radioaktivem
Material erst nach 4 Wochen öffentlich bekannt wurde.
Dies ist für uns ein weiterer Hinweis, daß
im Kernforschungs-Zentrum Karlsruhe erneut gegen die gesetzlichen
Bestimmungen der Strahlen-Schutz-Verordnung und des Arbeits-Schutzes
verstoßen wurde.
Wir erinnern ausdrücklich an den vor über
1 Jahr bekanntgewordenen Skandalfall, als ein Leiharbeiter radioaktives
Material (u.a. Plutonium) an allen betrieblichen Kontrollen vorbei
aus dem Kernforschungs-Zentrum Karlsruhe herausschmuggeln konnte.
Dadurch kam es bekanntlich auch zu einer gefährlichen radioaktiven
Belastung/Verstrahlung der Lebensgefährtin dieses Leiharbeiters.
Wir bitten um sofortige Aufnahme Ihrer staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen und um Mitteilung des Aktenzeichens.
Mit freundlichen Grüßen
BBU e.V., Bonn
Eduard Bernhard, Vorstandsmitglied und Atompolitischer Sprecher
Anlage: dpa/lsw-Meldungen, abgedruckt im
Main-Echo Aschaffenburg v. 11.02.03
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