Arbeitsbereich
Umweltinformationsrecht
Der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz tritt seit Jahren für die korrekte und bürgerfreundliche Umsetzung des Umweltinformationsrechts ein. So hat er beispielsweise bei der Novellierung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben
http://www.bbu-online.de/stellungnahme/bbustellungnahmen/01.04.04.htm
Dieses Recht einer jeden Person auf die Übermittlung von Umweltinformationen ist leider immer noch zu wenig bekannt. Zum Teil wird es auch von den Behörden unzureichend oder falsch angewandt.
Ein typisches negatives Beispiel aus Hessen ist dargestellt unter
http://www.bbu-online.de/presseerklaerungen/prmitteilungen/PR%202013/29.01.13.html
Ein positives Beispiel existiert in Nordrhein-Westfalen. Dort brauchen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen grundsätzlich keine Gebühren für die Informationsübermittlung zu bezahlen (Tarifstelle 15c.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_anlage?p_id=20932
Kosten für Ablichtungen oder Versendungskosten sind aber weiterhin zu entrichten.
Damit kann der BBU als nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannter Verband in Nordrhein-Westfalen seine Mitgliedsinitiativen und Einzelmitglieder bei der Erlangung von Umweltinformationen wirksam unterstützen.
"Positiv ist auch hervorzuheben, dass das Verwaltungsgericht Köln den Anspruch des BBU bestätigt hat, Anschriften sowie Betreiber- und Firmennamen von Störfallanlagen zu übermitteln, siehe
http://www.bbu-online.de/presseerklaerungen/prmitteilungen/PR%202011/11.09.11.html
Sobald das Urteil rechtskräftig ist, haben Umweltverbände und Bürgerinitiativen die Möglichkeit, kontinuierlich bei Betriebsbereichen im Sinne der Störfall-Verordnung gezielt Informationen über Sicherheitsmaßnahmen zu bekommen, systematisch Sicherheitsmängel aufzudecken und die Behebung von Defiziten einzufordern."
Der BBU wird daher verstärkt über rechtliche Entwicklungen, das Verfahren der Übermittlung von Umweltinformationen, Defizite bei der Umsetzung des Umweltinformationsrechts vor Ort und positive Beispiele der Informationsübermittlung berichten.
Deshalb ist in der linken Spalte eine Anleitung zur Nutzung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes und der Umweltinformationsgesetze der Bundesländer aufgeführt. Sie gliedert sich in drei Kapitel:
- A. Das Recht auf Umweltinformation – ein wirkungsvolles, aber wenig genutztes Instrument
B. Das Umweltinformationsgesetz des Bundes und die Umweltinformationsgesetze der Bundesländer
C. Beispiel für die Nutzung des Umweltinformationsrechts
Das Beispiel für die Nutzung des Umweltinformationsrechts betrifft alle 34 deutschen Zementwerke. Dabei wurden folgende Umweltinformationen erhoben:
- die Produktionskapazitäten
- die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen (ganz oder teilweise)
- die Ergebnisse der kontinuierlichen Emissionsmessung für die Jahre 2008 – 2010 (für zwei Werke auch für 2011)
- für einige Werke die Ergebnisse der jährlich wiederkehrenden Emissionsmessungen durch dafür zugelassene unabhängige Messstellen
Diese Daten sind zum Teil gegen zahlreiche Widerstände der zuständigen Behörden zusammengetragen worden.
Die Daten sind am linken Rand aufgeführt (s. linke Spalte).
Die Erhebung und Zusammenstellung erfolgte genauso wie die Formulierung der Anleitung zur Nutzung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes und der Umweltinformationsgesetze der Bundesländer mit großer Sorgfalt. Dennoch übernehmen der BBU oder seine Vertreter keine Haftung für die Richtigkeit von Angaben, Daten, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druck- bzw. Tippfehler. Aus etwaigen Folgen können daher keine Ansprüche gegenüber dem BBU oder gegenüber seinen Vertretern geltend gemacht werden.
Wenn Sie oder Ihre Bürgerinitiative Probleme mit der Durchsetzung Ihres Recht auf Umweltinformationen haben oder wichtige Umweltinformationen erlangt haben, die auch überörtlich von Interesse sind, würden wir uns freuen, wenn Sie sich mit uns in Verbindung setzen.
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