Anhörung
zur Änderung der 3. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz
/ TA Siedlungsabfall
Als Vertreter
des BBU e.V. gab Herr Oliver Kalusch am 23.05.2000 folgende Stellungnahme
auf der Anhörung ab:
Stellungnahme zum:
a. 1. Entwurf der AbfAblV (Verordnung
über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen)
b. Entwurf der 29. BImSchV (Verordnung
über mechanisch-biologische Behandlungsanlagen für Siedlungsabfälle
und andere Abfälle mit biologisch abbaubaren Anteilen
Der BBU lehnt den ersten Entwurf
der AbfAblV und den Entwurf der 29. BImSchV ab.
Die Verbrennung von Abfällen
ist unabhängig von der Art der Verbrennungsanlage oder der
juristischen Einordnung der Verbrennung aus ökologischen Gründen
abzulehnen. Sowohl eine Verbrennung in Müllverbrennungsanlagen
- auch wenn sie die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV einhalten
- wie auch eine Verbrennung in industriellen Anlagen im Rahmen der
Abfallmitverbrennung sollte daher in Zukunft nicht mehr erfolgen.
Dies gilt unabhängig davon,
ob die Müllverbrennung gesetzestechnisch als Beseitigung, Behandlung
oder Verwertung qualifiziert wird. Entscheidend ist das freigesetzte
Schadstoffpotential, welches sich zwangsläufig in der Umgebung
wiederfindet.
Daher sind Initiativen zu begrüßen,
die die Errichtung und den Einsatz von Anlagen zur nicht-thermischen
Vorbehandlung von Abfällen ermöglichen und fördern.
Hierzu gehören mechanisch-biologische Behandlungsanlagen (MBA),
durch die der Austrag von Schadstoffen aus Siedlungsabfällen
bei deren Ablagerung minimiert werden kann.
Die vorgesehenen Verordnungsentwürfe
fördern jedoch nicht diesen Anlagentyp, sondern die Müllverbrennung.
Denn einerseits wird durch die Wahl der einzelnen Bestimmungen ein
Anforderungsprofil konstruiert, welches die einzelnen MBA sowie
ihre Produkte kaum noch erfüllen können.
Andererseits wird durch die
Rechtsform der Verordnung eine direkte Verbindlichkeit für
Anlagen- und Deponiebetreiber hergestellt, die aufgrund ihrer unmittelbaren
Wirkung nicht mehr durch eine problemorientierte und ökologische
Verwaltungspraxis im Rahmen der Ausnahmeregelung der Nr. 2.4. der
TA Siedlungsabfall korrigiert werden kann. Hinzu treten Bestimmungen,
die direkt den Zwang zur Müllverbrennung vorschreiben.
Hierbei sind die folgenden Punkte
exemplarisch zu nennen:
1. Ablagerungskriterien gemäß
§ 4 AbfAblV
Gemäß § 4 Abs. 1
Nr. 2 AbfAblV sollen heizwertreiche Abfälle zur Verwertung
oder thermischen Behandlung, die im Rahmen einer mechanisch-biologischen
Vorbehandlung anfallen, zwingend vor einer Ablagerung abgetrennt
werden.
Diese können dann nur noch
verbrannt werden. Damit wird unabhängig von ökologischen
Kriterien die Pflicht zur Verbrennung der Abfälle festgeschrieben.
Der abzulagernde Restabfall
darf keinen oberen Heizwert von mehr als 6.000 kJ/kg besitzen. Anderenfalls
muss er zwangsläufig der Müllverbrennung zugeführt
werden. Auch hier wird unabhängig von einer ökologischen
Begründetheit ein Kriterium eingeführt, welches den Zwang
zur Müllverbrennung zur Folge hat.
Insofern die Begründung
des Verordnungsentwurfes darauf abstellt, das ein Heizwert von 6000
kJ/Kg mit einem Glühverlust von 30% und einem TOC-Gehalt von
18% korrespondiert, ist dessen Einführung überflüssig.
Denn falls dieser Zusammenhang bestehen würde, wäre mit
der Festlegung der Grenzwerte für Glühverlust und TOC-Gehalt
die Einhaltung des Heizwertes in der Folge automatisch erreicht.
Da der Heizwert zudem keine Bedeutung für die ökologische
Relevanz der Ablagerung hat, kann auf dessen Festlegung verzichtet
werden.
Die Deponiezuordnungskriterien
für MBA-Produkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4. AbfAblV
i. V. m. Anhang 2 AbfAblV sind nur eingeschränkt zu übernehmen,
da hierdurch Ansprüche definiert werden, deren ökologische
Relevanz nicht ersichtlich ist, und die von MBA nur schwer erreicht
werden können:
· Der Grenzwert für Glühverlust
von 30 % (Anhang 2 Nr. 2.01 der AbfAblV) ist ersatzlos zu streichen.
Einerseits ist der Glühverlust kein relevanter Parameter für
die Belastung der Umwelt. Anderseits ist zweifelhaft, ob der Glühverlust-Grenzwert
nach der Rotte durchgängig erreicht werden kann, beispielsweise
aufgrund regionaler Unterschiede in der Abfallzusammensetzug. Insofern
handelt es sich um ein reines Ausschlusskriterium für die mechanisch-biologische
Behandlung.
· Der TOC-Gehalt in der Originalsubstanz
(Anhang 2 Nr. 2.02 der AbfAblV) ist kein hinreichendes Kriterium
zur Bestimmung der Umweltauswirkungen. Er sagt weder etwas über
die Toxizität noch über die Bioververfügbarkeit der
Inhaltsstoffe aus. Er ist mithin ersatzlos zu streichen.
· Hinsichtlich der TOC-Belastung
im Eluat existiert keine toxikologische Begründung für
die Grenzwertfestsetzung gemäß Anhang 2 Nr. 4.03 der
AbfAblV. Es hat sich vielmehr herausgestellt, dass nach einer hinreichend
langen Rottezeit der wesentliche Anteil des TOC-Gehalts nicht mehr
aus bioverfügbaren Stoffen besteht. Insofern ist es unter toxikologischen
Gesichtspunkten unerheblich, ob der TOC-Gehalt im Eluat 250 mg/l
oder 300 mg/l beträgt. Zur Folge hat die Festsetzung des niedrigeren
Grenzwertes lediglich eine erhöhte Behandlungszeit, die sich
spürbar auf die Wirtschaftlichkeit der MBA auswirkt. Da ein
TOC-Gehalt von 300 mg/l problemlos von MBA in realistischen Zeiten
erreicht werden kann, ist dieser zugrunde zu legen.
Durch diese Parameter und Grenzwertfestsetzungen
für die Ablagerung würde eine Bevorzugung der Müllverbrennung
vor der mechanisch-biologischen Behandlung erfolgen, die sich aus
Umweltgesichtspunkten nicht begründen läßt.
2. Entwurf der 29. BImSchV
Bei der Formulierung der Anforderungen
an die Emissionsminderung soll ein Grenzwert festgelegt werden,
bei dem zweifelhaft ist, ob er durch die derzeitig verfügbaren
Anlagen eingehalten werden kann.
Der im sonstigen Immissionsschutzrecht
praktisch unbekannte Parameter des Massenverhältnisses soll
für die organischen Stoffe ohne Methan gemäß § 6
Nr. 1 lit. b der 29. BImSchV 55 g/Mg betragen. Die derzeit verfügbaren
Anlagen halten einen Wert von 300 g/MG ein. Hier stellt sich die
Frage, ob die Anwendung einer grundsätzlich immissionsschutzrechtlich
erlaubten Technologie durch die Einführung eines unerfüllbaren
Grenzwerts unmöglich gemacht werden soll.
Dieser Eindruck drängt
sich auch deshalb auf, da dem Gesetzgeber eine andere Möglichkeit
zur Emissionsbegrenzung offensteht.
So könnte ein Grenzwert
von 300 g/Mg in der Verordnung festgelegt werden und gleichzeitig
bestimmt werden, welche konstruktiven Elemente einer Abgasreinigung
zur Emissionsminderung eingesetzt werden müssen. Im Rahmen
kontinuierlicher Messungen kann dann der Reinigungserfolg ermittelt
und der Stand der Technik bei der Abgasreinigung neu festgestellt
werden.
Dies ist insbesondere deshalb
unbedenklich, da im Rahmen der Dynamisierungsklausel des § 18 der
29. BImSchV auch über den § 6 der 29.
BImSchV hinaus Anforderungen
gemäß dem Stand der Technik der Abgasreinigung gestellt
werden können. Hierdurch können insbesondere verschärfte
Anforderungen an Neuanlagen im Genehmigungsbescheid festgelegt werden.
Nach dem Nachweis der Einhaltung niedrigerer Emissionsgrenzwerte
im Dauerbetrieb können derartige Ergebnisse gegebenenfalls
wieder in die Novellierung der Verordnung einfließen. Ein
derartiger dynamischer Prozeß würde den Betrieb von MBA
ermöglichen und den Erfordernissen des Immissionsschutz gerecht
werden.
Diese Praxis ist auch deshalb
zu befürworten, da die Ökotoxizität der gereinigten
MBA-Abgase im Vergleich zu den Abgasen einer Standard-MVA nach den
Vorschriften der 17. BImSchV weniger als ein Prozent beträgt.
Insofern würde sich bei
dem vorstehend beschriebenen Verfahren ein gravierender positiver
ökologischer Effekt ergeben.
Zur Bestimmung des Grenzwertes
für das Massenverhältnis für organische Stoffe hat
das UBA den Grenzwert der 17. BImSchV für Abfallverbrennungsanlagen
auf eine MBA umgerechnet. Sonstige umweltrelevante Stoffe blieben
unberücksichtigt.
Grundsätzlich ist ein Vergleich
zweier verschiedenen Verfahren mit gleichem Zweck sinnvoll, um die
dann möglichen geringeren Umwelteinwirkungen rechtlich festzulegen.
Dies bedeutet aber, dass die Ökotoxizität im Rahmen einer
Gesamtbilanz und nicht nur für Einzelstoffe verglichen werden
muss.
Dies hat nicht nur zur Folge,
dass die MBA gegenüber der MVA deutlich besser abschneidet,
sondern auch dass bei Anwendung des Kriteriums der ökologischen
Gleichwertigkeit die Grenzwerte der 17. BImSchV und ggfs. weiterer
Bestimmungen drastisch gesenkt werden müssten. Es ist bedauerlich,
dass gleichzeitig mit dem Entwurf der AbfAblV und der 29. BImSchV
nicht auch ein diesbezüglicher Novellierungsentwurf der 17.
BImSchV vorgelegt wurde. Unabhängig hiervon sind jedoch in
einigen Punkten Verschärfungen der Verordnungsentwurfes erforderlich:
· MBA sollten grundsätzlich
in die Spalte 1 des Anhangs zur 4. BimSchV eingeordnet werden. Die
Durchführung eines öffentlichen Genehmigungsverfahrens
ermöglicht es, durch Beteiligung von Betroffenen frühzeitig
Konfliktpunkte zu klären und auszuräumen. Durch eine Konsensfindung
würde die Akzeptanz der Anlagen erhöht.
· Für die Geruchsimmissionsbelastung
sollten Grenzwerte hinsichtlich der Belastung in 300 m festgelegt
werden, um Konflikten mit den Anwohnern vorzubeugen. Grundsätzlich
sollte auch eine Geruchsimmissionsprognose erstellt werden, um die
Genehmigungsfähigkeit am jeweiligen Standort zuermitteln.
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