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Am 08.08.01 fand in Bonn die Anhörung des BMU zum "Entwurf einer Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (TA Luft)" statt. Der BBU wurde auf der Anhörung von Herr Oliver Kalusch vertreten.

 

Stellungnahme des BBU zum Entwurf der Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft)

Grundlage dieser Stellungnahme sind die derzeit gültige TA Luft (TA Luft 1986), und die folgenden Entwürfe:

  • der Novellierungsvorschlag zur TA Luft vom 27. 3. 2000 (TA Luft-E 3/2000),
  • der Entwurf einer Neufassung in Form eines Arbeitspapiers vom 8. 12. 2000 (TA Luft-E 12/2000) und
  • der aktuelle Entwurf der Neufassung der TA Luft vom 12. 6. 2001 (TA Luft-E 2001)

Der BBU hält den Entwurf vom 12. 6. 2001 zur Änderung der TA Luft 1986 für nicht ausreichend, um einen effektiven Immissionsschutz zu gewährleisten. Teilweise stellt er gegenüber der bisherigen gesetzlichen Lage und den früheren Novellierungsentwürfen einen umweltpolitischen Rückschritt dar.

Insbesondere sind die nachfolgenden Kritikpunkte relevant.

 

I. Anwendungsbereich

Während in TA Luft-E 3/2000 (Nr. 4.2.3 i. V. m. Anhang I) und TA Luft-E 12/2000 (Nr. 4.3.3 i. V. m. Anhang I) der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Gerüche immissionsseitig noch vorgesehen war , heißt es in der nun vorliegenden Fassung unter Nr. I Abs. 3: "Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen wird in dieser Verwaltungsvorschrift nicht geregelt".

Der Schutz vor Geruchsimmissionen ist ein relevanter Teil des Immissionsschutzes ist. Es ist daher erforderlich, diesbezügliche Regelungen in eine Neufassung der TA Luft aufzunehmen.

 

II. Begriffsbestimmungen

Nach Nr. 2.1.5 lit. a der TA Luft 1986 waren Emissionsbegrenzungen die zulässigen festzulegenden Massenkonzentrationen von Luftverunreinigungen im Abgas, für die zu gelten hat, dass:

  • die Konzentration von keinem Tagesmittelwert überschritten wird,
  • 6/5 der Konzentration von nicht mehr als 3% der Halbstundenmittelwerte überschritten werden und
  • das Doppelte der Konzentration von keinem Halbstundenmittelwert überschritten wird.

Das zweite Kriterium soll gemäß Nr. 2.6 lit. a TA Luft-E 2001 ersatzlos entfallen. Dies bedeutet eine Reduzierung der Anforderungen an die Emissionsbegrenzung. Diese Bedingung sollte daher wieder eingefügt werden.

 

III. Grundsätze für die Genehmigung, den Vorbescheid und die Zulassung des vorzeitigen Beginns

1. Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) und Vorbescheid (§ 9 BImSchG)

Gemäß Nr. 3.2 Abs. 3 TA Luft-E 2001 soll bei einer Teilgenehmigung i. S. v. § 8 BImSchG bzw. bei einem Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG zur Beurteilung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit die Feststellung genügen, dass den Anforderungen nach Nr. 3.1 der TA Luft durch technische oder betriebliche Maßnahmen Rechnung getragen werden kann.

Der vage Begriff der "Feststellung" sollte durch den Begriff des "konkreten Nachweis seitens des Antragstellers" ersetzt werden, um die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen zu gewährleisten.

2. Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§ 8a BImSchG)

Gemäß Nr. 3.3 Abs. 3 TA Luft-E 2001 soll im Rahmen einer summarischen Prüfung der Einhaltung der Nr. 4 und Nr. 5 TA Luft festgestellt werden, ob mit einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers zu rechnen ist.

Eine lediglich summarische Prüfung wird in der Regel nicht sicherstellen können, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen von der konkreten Anlage, die aufgrund dieser Einschätzung errichtet wird, eingehalten werden. Der Begriff "summarisch" sollte daher durch den Begriff "detailliert" ersetzt werden.

3. Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung (§ 15 Abs. 2 BImSchG)

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung enthält der TA Luft-E 2001 folgende Regelung unter Nr. 3.4 Abs. 3: "Zusätzliche Luftverunreinigungen erfordern - außer in den Fällen des § 16 Abs. 1 S. 2 BImSchG - eine Änderungsgenehmigung".

Diese Regelung ist unvollständig und sollte erweitert werden. Folgende Formulierung wäre möglich:

"Außer in den Fällen des § 16 Abs. 1 S. 2 BImSchG ist eine Änderungsgenehmigung erforderlich bei:

  • zusätzlichen Luftverunreinigungen,
  • anderen Luftverunreinigungen,
  • einer Veränderung der Lage der Emissionsquellen oder
  • einer Veränderung der Beschaffenheit der Emissionsquellen."

Die Berücksichtigung anderer Luftverunreinigungen ist erforderlich, um auszuschließen, dass eine Genehmigungspflichtigkeit mit dem Argument umgangen wird, es würden lediglich andere (neue) Stoffe emittiert, die an die Stelle bisheriger Luftverunreinigungen treten und nicht mehr Stoffe der bisherigen Art.

Eine Berücksichtigung der Lage der Emissionsquellen ist erforderlich, da deren örtliche Lage und Beschaffenheit (z.B. Höhe des Kamins) direkten Einfluß auf die Immissionssituation haben.

4. Verbesserungsmaßnahmen

Gemäß Nr. 3.5.4 TA Luft-E 2001 darf eine beantragte Änderungsgenehmigung unter bestimmten Bedingungen nicht versagt werden, obwohl auch nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte eingehalten werden.

Eine solche Regelung ist grundsätzlich abzulehnen, wenn hierdurch der Zeitraum der Überschreitung der Immissionswerte verlängert wird. Insofern die Erteilung der Änderungsgenehmigung zu einer längeren Betriebszeit einer Anlage mit gleichzeitiger Überschreitung der Immissionswerte führen würde als dies bei einer Ablehnung des Änderungsgenehmigungsantrags und gegebenenfalls einem Auslaufen des Anlagenbetriebs der Fall wäre, sollte eine derartige Änderungsgenehmigung versagt werden. Dies sollte in Nr. 3.5.4 einer neuen TA Luft aufgenommen werden.

 

IV. Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

Bei den Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist zwischen Schadstoffen für die Immissionswerte festgelegt sind und Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind zu unterscheiden.

1. Katalog der Schadstoffe, für die Immissionswerte festgelegt sind

Der Katalog der Schadstoffe, für die Immissionswerte festgelegt sind, ist unzureichend.

Für Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Arsen, Cadmium, Nickel und Quecksilber sollen Grenzwerte in der Atemluft zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß Nr. 4.2.1 TA Luft-E 2001 erst dann eingeführt werden, wenn sie aufgrund einer europarechtlichen Regelung umgesetzt sind oder spätestens hätten umgesetzt sein müssen. Damit fällt der TA Luft-E 2001 hinter die TA Luft 1986 zurück, die in Nr. 2.5.1 einen Immissionswert (IW1-Wert) für Cadmium zum Schutz vor Gesundheitsgefahren aufführte.

Für Chlor, Chlorwasserstoff und Kohlenmonoxid sind im TA Luft-E 2001 im Gegensatz zur TA Luft 1986 (Nr. 2.5.1) keine Immissionswerte zum Schutz vor Gesundheitsgefahren mehr vorgesehen. Dies bedeutet eine Reduzierung des Schutzes der Umwelt und der Bevölkerung bewirkt. Ein Wegfall dieser Stoffe aus der Liste der Immissionswerte wird daher abgelehnt.

2. Schutz vor Schadstoffen, für die Immissionswerte festgelegt sind

Gemäß Abschnitt 4 TA Luft-E 2001 ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch bestimmte luftverunreinigende Stoffe (mit Ausnahme der Schadstoffdepositionen) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung an keinem Beurteilungspunkt die in den Abschnitten 4.2 ff. TA Luft-E 2001 für die einzelnen Schutzgüter festgelegten Immissionswerte überschreitet (siehe Nr. 4.2.1, 4.3.1, 4.4.1 und Nr. 4.5.1 unter Hinzufügung einer zusätzlichen Bedingung).

Da sich diese Immissionswerte an den inzwischen vorgelegten Entwurf der 22. BImSchV anlehnen, und dieser Entwurf die Umsetzung zwingender europarechtlicher Bestimmungen ist, wäre zu erwarten gewesen, dass es sich bei diesen Immissionswerten um Grenzen handelt, die nicht überschritten werden dürfen. Dies ist jedoch aufgrund eines dichten Netzes von Ausnahmeregelungen nicht der Fall. Es bestehen zudem Bedenken, ob eine geregelte Überschreitung festgelegter Luftqualitäts-Immissionswerte, die ihren Ursprung in europäischen Regelungen haben, dem europäischen Recht entspricht.

Diese Ausnahmeregelungen, die die Überschreitung von Immissionswerten oder den Wegfall der Bestimmung Immissionskenngrößen zur Folge haben können, sollten daher ersatzlos gestrichen werden.

Im Einzelnen handelt es sich um die folgende Ausnahmebestimmungen:

a) Geringe Emissionsmassenströme

Das Vorliegen geringer Massenströme ist eine Bedingung für die Möglichkeit der Überschreitung eines Immissions-, Prüf oder Maßnahmenwertes durch die Gesamtbelastung bei Schadstoffdepositionen (Nr. 4.5.2 lit. a lit. bb, TA Luft-E 2001, in dem auf die in Anhang 3 [gemeint ist wahrscheinlich Anhang 2] dargestellten Massenströme verwiesen wird) durch eine Anlage, für die eine neue Genehmigung erteilt werden soll und der Entbehrlichkeit der Bestimmung der Immissionskenngrößen im Genehmigungsverfahren (Nr. 4.6.1.1 Abs. 1 lit. a TA Luft-E 2001 i. v. m. Tabelle 7 TA Luft-E 2001).

Durch diese Ausnahmeregelung wird nicht sichergestellt, dass die Immissionswerte eingehalten werden oder ihre Überschreitung zumindest ermittelt wird. Die Überschreitung wird hierdurch implizit ermöglicht. Die Regelung sollte daher entfallen.

b) Geringe Vorbelastung

Bei einer geringen Vorbelastung soll die Bestimmung von Immissionskenngrößen entfallen. Dies soll gemäß Nr.. 4.6.2.1 Abs. 1 TA Luft-E 2001 der Fall sein, wenn aufgrund des Vorwissens festgestellt werden kann, dass für den jeweiligen Schadstoff am Ort der höchsten Vorbelastung

  • der Jahresmittelwert weniger als 75 % des Konzentrationswertes,
  • der höchste 24-Stunden-Mittelwert weniger als 90% des 24-Stunden-Konzentrationswertes und
  • der höchste 1-Stunden-Wert weniger als 90% des 1-Stunden-Konzentrationswertes beträgt.

Ungeklärt ist, wann ein derartiges Vorwissen als sicher betrachtet werden kann.

Daher kann nicht sichergestellt werden, dass Immissionswerte eingehalten werden. Insbesondere kann hieraus nicht geschlossen werden, dass schädliche Umweltauswirkungen durch eine (zusätzliche) Anlage nicht hervorgerufen werden können. Eine unbestimmte, indirekte Schlußfolgerung kann eine konkrete Messung nicht ersetzen und sollte daher nicht an deren Stelle treten.

c) Irrelevante Zusatzbelastung

Eine Anlagengenehmigung darf auch bei Überschreitung von Immissionswerten für einen Schadstoff nicht versagt werden im Fall von Immissionswerten

  • zum Schutz der menschlichen Gesundheit, wenn die Zusatzbelastung 1 % des Immissions-Jahreswertes am jeweiligen Beurteilungspunkt nicht überschreitet und sichergestellt ist, dass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung durchgeführt werden (Nr. 4.2.2. lit. a TA Luft-E 2001),
  • zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag wenn die Zusatzbelastung 3,5 mg(m2 * d) als Jahresmittelwert nicht überschreitet (Nr. 4.3.2 lit. a TA Luft-E 2001),
  • zum Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbesondere zum Schutz der Vegetation und von Ökosystemen, wenn die Zusatzbelastung die in Tabelle 5 des TA Luft-E 2001 aufgeführten Zusatzbelastungswerte als Jahresmittelwert nicht überschreitet (Nr. 4.4.3 lit. a) ,
  • zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen, wenn die Zusatzbelastung für die Deposition 5 % des in Tabelle 6 des TA Luft-E 2001 aufgeführten Immissions-Jahreswertes am jeweiligen Beurteilungspunkt nicht überschreitet (Nr. 4.5.2 lit. a. lit. aa)

Die Ausnahmeregelungen können zur Folge haben, dass die Immissionsgrenzwerte, die die jeweiligen Schutzgüter vor Schäden bewahren sollen, dauerhaft überschritten werden. Hierdurch wird weder einer Verbesserung der ökologischen Situation herbeigeführt noch verhindert, dass ein bestimmtes Immissionsniveau überschritten wird. Vielmehr kann ein kontinuierlicher Zuwachs erfolgen.

Es ist daher unerläßlich, alle Bestimmungen, die eine explizite Grenzwertüberschreitung zulassen, ersatzlos zu streichen.

d) Sanierungsmaßnahmen

Eine Anlagengenehmigung darf auch bei einer Überschreitung von Immissionswerten für einen Schadstoff nicht versagt werden, wenn durch eine Bedingung sichergestellt, dass in der Regel spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage solche Sanierungsmaßnahmen (Beseitigung, Stillegung oder Änderung) an bestehenden Anlagen des Antragstellers oder Dritter durchgeführt werden, die die Einhaltung der Immissionswerte gewährleisten (Nr. 4.2.2 lit. b, 4.3.2 lit. b, 4.4.3 lit. b und 4.52 lit. b TA Luft-E 2001)

Diese Bedingung ist abzulehnen.

Insofern Immissionswerte bei einer bestehenden Immissionssituation bereits vor einem Anlagenbetrieb aufgrund einer neuen Genehmigung überschritten werden, sollte dieser Zustand auch ohne dieses neue Vorhaben derart verändert werden, dass die Immissionswerte eingehalten werden. Hieraus kann sich keine Privilegierung für eine neue oder geänderte Anlage ergeben.

Insofern erst durch ein neues Vorhaben Immissionsgrenzwerte überschritten werden, muss bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung sichergestellt sein, dass die Immissionswerte ab Inbetriebnahme der neuen Anlage (bzw. der Änderung) eingehalten werden. Ein sechsmonatige Überschreitung von Immissionswerten ist abzulehnen.

e) Maßnahmen im Rahmen eines Luftreinhalteplans

Eine Überschreitung der Immissionswerte soll auch möglich sein, wenn

  • im Falle der Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit Maßnahmen im Rahmen eines Luftreinhalteplans durchgeführt sind, die die Einhaltung der Immissionswerte in Nr. 4.2.1 TA Luft-E 2001 gewährleisten Nr. 4.2.2. lit. c),
  • im Falle sonstiger Immissionswerte die Einhaltung der Immissionswerte nach einer Übergangsfrist zu erwarten ist (Nr. 4.3.2 lit. c, 4.4.3 lit. c und 4.5.2 lit. c TA Luft-E 2001).

Im Falle der Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit stellt sich die Frage, welche Fälle durch diese Bestimmung geregelt werden sollen.

Insofern zum Zeitpunkt der Genehmigung die Immissionssituation dergestalt ist, dass die Zusatzbelastung zu keiner Überschreitung der Immissionswerte führt, ist die Regelung entbehrlich.

Typisch wird der Fall sein, bei dem nach einer Anlagengenehmigung (bzw. Inbetriebnahme) Immissionswerte überschritten werden können. Falls zum Zeitpunkt der Genehmigung Maßnahmen eingeleitet sind, ihr Ergebnis aber noch nicht vorliegt, wird damit eine Genehmigung erteilt, ohne dass die Wirkung der Maßnahmen und die Immissionssituation sicher ermittelt worden sind. Erst dann, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen eingetreten ist, sollte daher eine Genehmigung erteilt werden.

Im Falle der Überschreitung sonstiger Immissionswerte drückt die Formulierung "zu erwarten" lediglich die Annahme der Wirksamkeit der Immissionsminderungsmaßnahmen aus. Dies ist nicht hinreichend, um eine Einhaltung von Immissionswerten sicherzustellen. Die Passage ist daher zu streichen.

Die Festlegung einer zeitlich nicht spezifizierten Übergangsfrist ist zudem abzulehnen, da die Umwelt hierdurch einem zeitlich nicht kalkulierbaren Risiko ausgesetzt wird.

f) Die Sonderfallprüfung

Falls die bisher aufgeführten Ausnahmeregelungen nicht greifen, kann trotz einer Überschreitung der Immissionswerte

  • zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag,
  • zum Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbesondere Schutz der Vegetation und von Ökosystemen oder
  • zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen

eine Genehmigung nicht versagt werden, wenn eine Sonderfallprüfung gemäß Nr. 4.8 TA Luft-E 2001 die Unbedenklichkeit des Vorhabens ergibt.

Die Anforderungen an die Durchführung einer Sonderfallprüfung sind dabei so vage gehalten, dass ihre Methodik und Inhalt als im wesentlichen als inhaltlich unbestimmt anzusehen sind. Quantitative Kriterien hinsichtlich der Bestimmung des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen sind nicht erkennbar.

Mithin stellt die Sonderfallprüfung kein geeignetes Mittel zur Ermittlung des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen dar. Ihre Anwendung bei der Überschreitung der Immissionswerte ist daher zu streichen.

3. Ermittlung der Immissionskenngrößen

Bei der Ermittlung der Immissionskenngrößen sollten Ausnahmeregelungen gestrichen und verbindliche Regelungen modifiziert werden.

a) Wegfall der Entbehrlichkeitsklausel

Wie bereits vorstehend erwähnt, sollte die Regelung, nach der die Bestimmung der Immissions-Kenngrößen im Genehmigungsverfahren aufgrund geringer Massenströme unterbleiben kann (Nr. 4.6.1.1 TA Luft-E 2001) ersatzlos gestrichen werden.

b) Ermittlung der Vorbelastung

Die Regelungen hinsichtlich der Ermittlung der Vorbelastung sollten modifiziert werden.

aa) Entbehrlichkeitsregelung für die Ermittlung der Vorbelastung

Die unter Nr. 4.6.2.1 TA Luft-E 2001 aufgeführte Ausnahmeregelung für die Entbehrlichkeit einer Vorbelastungsmessung sollte ersatzlos gestrichen werden.

Selbst wenn sie grundsätzlich bestehen bleiben sollte, sollte sie im Detail geändert werden. Nach der vorgesehen Bestimmung ist eine Ermittlung der Vorbelastung nicht erforderlich, wenn aufgrund anderer Erkenntnisquellen festgestellt werden kann, dass der Jahresmittelwert weniger als 75% des Konzentrationswertes beträgt. Gemäß Nr. 2.6.2.1 Abs. 2 S. 1 TA Luft 1986 gilt bisher: "Der Antragsteller kann von Immissionsmessungen für die Beurteilungsflächen freigestellt werden, für die durch Rechnung oder aus Messungen festgestellt wird, dass die Kenngröße für die Vorbelastung I1V weniger als 60 vom Hundert des Immissionswertes (2.5) beträgt".

Die 75%-Regelung im jetzigen Entwurf sollte durch eine 60%-Regelung ersetzt werden. Der automatische Wegfall einer Vorbelastungsmessung gemäß TA Luft-E 2001 sollte zudem durch die bestehende Ermessensregelung ("kann-Bestimmung") der Behörde in der TA Luft 1986 ersetzt werden.

bb) Heranzuziehende Erkenntnisquellen

Gemäß Nr. 4.6.3.1 TA Luft-E 2001 dürfen Immissionsmessungen oder vergleichbare Feststellungen über die Immissionsbelastung herangezogen werden, wenn sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und sich die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände in diesem Zeitraum nicht wesentlich geändert haben.

Nr. 2.6.2.1 Abs. 2 S. 2 der TA Luft 1986 sieht für das Genehmigungsverfahren vor, dass die Immissionsmessungen oder Feststellungen nicht länger als vier Jahre, gerechnet von der Antragstellung an, zurückliegen dürfen.

Hinsichtlich der Vorbelastungsbestimmung im Genehmigungsverfahren sollte die Regelung aus der TA Luft 1986 übernommen werden, da sie präziser ist und eine zeitnähere Aussage erlaubt.

cc) Meßhöhe

Gemäß Nr. 4.6.2.3 TA Luft-E 2001 sind die Immissionen grundsätzlich in 1,5 m bis 4,0 m Höhe über Flur zu messen. Dadurch wird nicht sichergestellt, dass die Vorbelastungsmessung in der für Menschen relevanten Atemhöhe erfolgt. Es sollte daher eine Bereich von 1,0 m bis 2,0 m als Meßhöhe festgelegt werden.

dd) Festlegung der Beurteilungspunkte

Gemäß Nr. 4.6.2.5 Abs. 4 S. 2 TA Luft-E 2001 sollen zukünftig anscheinend grundsätzlich nur noch zwei Beurteilungspunkte zur Ermittlung der Vorbelastung festgelegt werden (einen für die langfristige Exposition, einen für Belastungsspitzen). Dies ist aus mehreren Gründen problematisch.

Die bisher übliche rasterförmige Bestimmung der Vorbelastung würde aufgegeben. Eine flächendeckende empirische Erhebung würde danach grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Stattdessen käme nun den beiden Beurteilungspunkten und ihrer Bestimmung zentrale Bedeutung zu.

Ein Kriterium für die Auswahl der Beurteilungspunkte sind die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung, aus der die Aufpunkte mit maximaler Zusatzbelastung gewonnen werden (Nr. 4.6.2.5 Abs. 2 TA Luft-E 2001). Damit würden Unsicherheiten im Ausbreitungsmodell direkt in die Bestimmung der Vorbelastung eingehen. Eine Korrektur von Schwächen des Modells durch Messungen an benachbarten Punkten wäre grundsätzlich nicht mehr vorgesehen.

Ein weiteres Kriterium zur Auswahl der Beurteilungspunkte sind Erkenntnisse aufgrund des Vorwissens über die Belastungssituation (Nr. 4.6.2.5 Abs. 3 TA Luft-E 2001). Hieraus sollen die Immissionskonzentrationen im Beurteilungsgebiet ohne den Betrieb der Anlage gewonnen werden. Naturgemäß sind derartige Erkenntnisse häufig mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.

Aus der Ausbreitungsrechnung für die Zusatzbelastung und den Erkenntnissen über die Immissionskonzentrationen ohne Anlagenbetrieb sollen nun die Standorte der Punkte mit mutmaßlich höchster Gesamtbelastung gewonnen werden (Nr. 4.6.2.5 Abs. 4 TA Luft-E 2001). Am Punkt für die höchste Langzeitbelastung und die höchste Kurzzeitbelastung sollen dann grundsätzlich die Vorbelastungsmessungen erfolgen.

Die Unsicherheiten bei der Immissionsprognose und den Vorkenntnissen können sich daher unmittelbar auf die Bestimmung der Vorbelastungssituation und damit auf die Bestimmung und Beurteilung der Gesamtbelastung für das gesamte Beurteilungsgebiet auswirken. So ist nicht auszuschließen, dass aufgrund dieser Unsicherheiten falsche Beurteilungspunkt gewählt werden und die Belastungssituation an anderen Stelle wesentlich gravierender ist. Aus diesem Grund sollte ein systematisches Verfahren gewählt werden, welches das Beurteilungsgebiet in quadratische Teilflächen (z. B. in der Größe von 500 m * 500 m unterteilt, für die jeweils die Vorbelastung bestimmt wird).

c) Ermittlung der Zusatzbelastung

Gemäß Nr. 4.6.4 TA Luft-E 2001 sind die Kenngrößen für die Zusatzbelastung durch eine rechnerische Immissionsprognose auf der Basis einer mittleren jährlichen Häufigkeitsverteilung oder einer repräsentativen Jahreszeitreihe meteorologischer Daten zu bilden. Die Kenngröße für die Immissions-Tages-Zusatzbelastung soll dann bei Verwendung einer mittleren jährlichen Häufigkeitsverteilung als das zehnfache des für jeden Aufpunkt berechneten arithmetischen Mittelwerts IJZ festgelegt werden (Nr. 4.6.4.2 Abs. 2 TA Luft-E 2001). Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Faktor hinreichend konservativ ist, um sicherzustellen, dass die reale Immissions-Tages-Zusatzbelastung diesen Wert nicht übersteigt. Die Immissions-Tages-Zusatzbelastung sollte daher allein auf der Grundlage einer repräsentativen Jahreszeitreihe meteorologischer Daten ermittelt werden.

4. Schutz vor Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind

a) Krebserzeugende Substanzen

Hinsichtlich der Begrenzung und Reduzierung des Mortalitätsrisikos enthält der TA Luft-E 2001 keine Regelung um das Gesamtrisiko durch diese Stoffe zu begrenzen uns zu senken. Lediglich die Immissionen einiger Stoffe (z. B. Benzol gemäß Tabelle 1 in Nr. 4.2 . TA Luft-E 2001) sind begrenzt. Damit wird eine weitere Zufuhr krebserzeugender Stoffe nicht wirksam unterbunden.

In die Neufassung der TA Luft sollten daher immissionsseitige Anforderungen aufgenommen werden, um das Gesamtrisiko durch krebserzeugende Stoffe kontinuierlich zu senken.

b) Verbindliche Festlegung der Sonderfallprüfung

Auch die Sonderfallprüfung ist für krebserzeugende Stoffe wie für weitere luftverunreinigende Substanzen nicht zwingend vorgeschrieben. Nr. 4.8 Abs. 1 der TA Luft sollte daher den folgenden Wortlaut bekommen:

"Bei luftverunreinigenden Stoffen, für die Immissionswerte in den Nummern 4.2 bis 4.5 nicht festgelegt sind, ist eine Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Hinreichende Anhaltspunkte bestehen insbesondere dann, wenn von der Anlage derartige Stoffe emittiert werden oder emittiert werden können"

Die Anforderungen an eine solche Prüfung sollte, wie bereits vorstehend dargelegt, inhaltlich präzise gefasst werden.

 

V. Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen

1. Allgemeines

a) Krebserzeugende Substanzen

Unter den Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind auch Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen krebserzeugender Stoffe aufgeführt. Gemäß Nr. 2.2.1.5 der TA Luft 1986 dienten Emissionsbegrenzungen krebserzeugender Stoffe noch dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Da Vorsorgemaßnahmen im Gegensatz zu Schutzmaßnahmen keine drittschützende Wirkung zukommt, sollten folgende Änderungen des TA Luft-E 2001 vorgenommen werden:

  • Kapitel 5 erhält wie in der TA Luft 1986 den Titel "Begrenzung und Feststellung der Emissionen".
  • In Nr. 5.1.1 Abs. 1 TA Luft-E 2001 wird der Spiegelstrich "Emissionsbegrenzende Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch krebserzeugende Stoffe nach Nr. 5.2.7.1.1" eingefügt.

b) Bedeutung der BVT-Merkblätter

Nr. 5.1.1 Abs. 4 TA Luft-E 2001 sollte gestrichen werden, da unklar ist, wann der Erlass der TA Luft erfolgt und welche BVT-Merkblätter bis dahin veröffentlicht worden sind. Es kann lediglich ein festes Datum in den Text der Verwaltungsvorschrift aufgenommen werden, welches angibt, bis zu welchem Zeitpunkt eine Berücksichtigung der BVT-Merkblätter erfolgt ist (z. B. Datum der Fertigstellung des letzten TA Luft-Entwurfs).

c) Umfahren von Abgasreinigungseinrichtungen

Nr. 5.1.2 Abs. 4 S. 2 TA Luft-E 2001 ermöglicht das Umfahren von Abgasreinigungsanlagen aus Sicherheitsgründen.

Aus Gründen des Umwelt- und Anwohnerschutzes sollte diese Möglichkeit völlig untersagt werden. Das Austreten von Schadgasen in die Umwelt (z. B. aufgrund von Verpuffungen) muss durch konstruktive Maßnahmen unterbunden werden. Der Schutz der Umgebung sollte zudem Vorrang vor dem Schutz der Anlage haben, so dass auch potentielle Schäden an einer Anlage hinzunehmen sind, wenn sie erforderlich sind, um das Austreten ungefilterter Abgase zu verhindern.

d) Verfahrenskreisläufe

Gemäß Nr. 5.1.3 Abs. 5 TA Luft-E 2001 sind Verfahrenskreisläufe, die durch Anreicherung zu erhöhten Emissionen an Stoffen nach Nr. 5.2.2. Klasse I oder II oder Nr. 5.2.7 führen können, durch technische oder betriebliche Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Eine Ausnahmeregelung greift, wenn Verfahrenskreisläufe betriebsnotwendig sind. Dann müssen Maßnahmen zur Vermeidung erhöhter Emissionen getroffen werden.

Durch diese Regelung ist nicht sichergestellt ist, dass Verfahrenskreisläufe lediglich für wenige, klar definierte Ausnahmefälle zulässig sind.

Verfahrenskreisläufe sollten grundsätzlich untersagt werden. Nur für wenige, eindeutig bestimmte Anlagenarten sollten Ausnahmen in der TA Luft ausdrücklich aufgeführt werden. Im Rahmen der Regelungen über spezielle Anlagen in der TA Luft sollten daher jeweils die Zulassung der Verfahrenskreisläufe mit den konkreten erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen aufgeführt werden.

 

2. Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung

a) Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub

Nr. 5.2.1 TA Luft-E 2001 legt einen allgemeinen Staub-Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 (bei einem Massenstrom von mehr als 0,2 kg/h) bzw. 150 mg/m3 (bei einem Massenstrom von weniger als 0,2 kg/h) fest. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob diese Festlegung dem Stand der Technik entspricht. Moderne Staubfilter sind in der Lage, Abgaskonzentration von deutlich weniger als 1 mg/m3 herbeizuführen. Der Staubgrenzwert sollte daher deutlich reduziert werden.

b) Staubförmige anorganische Stoffe

Nr. 5.2.2 TA Luft-E 2001 legt für verschiedene Stoffklassen staubförmiger anorganischer Stoffe Konzentrationsgrenzwerte bei Überschreiten bestimmter Bagatellmassenströme fest.

Eine Festlegung von Konzentrationsgrenzwerten bei einer Unterschreitung der Massenströme fehlt. Diese sollte ergänzt werden.

Im TA Luft-E 12/2000 fand sich noch der Satz: "Die Anforderungen nach Nummer 5.2.7 sind ergänzend zu beachten". Eine entsprechende Aussage zu krebserzeugenden Substanzen enthielt auch Nr. 3.1.4 der TA Luft 1986. Eine derartige Passage fehlt im TA Luft-E 2001. Um auszuschließen, dass die Regelungen für krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Stoffe bei staubförmigen anorganischen Stoffen keine Anwendung finden, ist dieser Satz wieder aufzunehmen.

c) Staubförmige Emissionen bei der Förderung oder beim Transport fester Stoffe

Gemäß Nr. 5.2.3.3 Abs. 3 S. 1 TA Luft-E 2001 sind offene Übergabestellen grundsätzlich zu befeuchten. Alternativ hierzu sind die Übergabestellen zu kapseln; die staubhaltige Luft ist in diesem Fall einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen (Nr. 5.2.3.3 Abs. 3 S. 2 TA Luft-E 2001).

Eine Befeuchtung von Übergabestellen wird regelmäßig nur zu einem geringen Wirkungsgrad bei der Staubrückhaltung führen. Es ist davon auszugehen, dass relevante Restmengen verweht werden. Daher sollte eine Kapselung mit anschließender Abgasreinigung zwingend vorgeschrieben werden.

d) Bearbeitung oder Aufbereitung fester Stoffe

Die verbindliche Pflicht zur Kapselung und Entstaubung sollte auch bei Aufgabestellen und Abwurfstellen bei der Bearbeitung oder Aufbereitung (Nr. 5.2.3.4 Abs. 2 TA Luft-E 2001) verbindlich festgelegt werden.

e) Besondere Inhaltsstoffe staubförmiger Emissionen

Gemäß Nr. 5.2.3.6 TA Luft-E 2001 sind bei Vorhandensein fester Stoffe, die Stoffe nach Nr. 5.2.2 Kl. I oder Kl. II, nach Nr. 5.2.5 Kl. I oder nach Nr. 5.2.7 enthalten, die wirksamsten Maßnahmen anzuwenden, die sich aus den Nr. 5.2.3.2 bis 5.2.3.5 ergeben. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn Bagatellkonzentrationen für verschiedener Stoffklassen unterschritten werden.

Die Ausnahmeregelung sollte ersatzlos gestrichen werden. Um einen optimalen Schutz der Bevölkerung vor krebserzeugenden Stoffen zu gewährleisten, ist ihr Austrag in die Umgebung so weit wie möglich zu minimieren. Daher sind unabhängig von Bagatellkonzentrationen die wirksamsten Maßnahmen zu ergreifen.

f) Gasförmige anorganische Stoffe

Nr. 5.2.4 TA Luft-E 2001 legt für verschiedene Stoffklassen gasförmiger anorganischer Stoffe Konzentrationsgrenzwerte oberhalb bestimmter Bagatellmassenströme fest.

Eine Festlegung von Konzentrationsgrenzwerten bei Unterschreitung der Massenströme fehlt. Diese sollte ergänzend eingefügt werden.

g) Organische Stoffe

Gemäß Nr. 5.2.5 Abs. 1 TA Luft-E 2001 ist für nichtstaubförmige organische Stoffe oberhalb eines Massenstroms von 500 g/h ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 einzuhalten. Im TA Luft-E 3/2000 lag der Bagatellmassenstrom noch bei 250 g/h. Dieser sollte auch im TA Luft-E 2001 festgesetzt werden.

In TA Luft-E 3/2000 waren die Ausnahmeregelungen für Anlagen mit Chargenprozessen und zu Altanlagen noch nicht enthalten (Nr. 5.2.5 Abs. 2 und 3 TA Luft-E 2001). Sie sollten ersatzlos gestrichen werden.

Eine Konzentrationsbeschränkung bei Unterschreitung der Bagatellmassenströme für die organischen Stoffe als Gesamtparameter sowie für ihre Klasseneinteilungen fehlt. Dies sollte ergänzt werden.

TA Luft-E 12/2000 enthielt bei den Regelungen für organische Stoffe die Passage: "Die Anforderungen nach Nummer 5.2.7 sind ergänzend zu beachten". Diese fehlt im aktuellen Entwurf. Um auszuschließen, dass die Regelungen für krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Stoffe bei staubförmigen anorganischen Stoffen keine Anwendung finden, ist dieser Satz wieder aufzunehmen.

h) Krebserzeugende Stoffe

Grundsätzlich sollte die Emission krebserzeugender Stoffe völlig unterbunden werden. Insofern gelten die folgenden Ausführungen nur für den Fall, dass eine Emission trotzdem gestattet werden soll.

TA Luft-E 12/2000 enthielt für krebserzeugende Stoffe der Klasse I einen Bagatellmassenstrom von 130 mg/h, ab dem eine Massenkonzentration von 0,05 mg/m3 einzuhalten ist. Im nun vorliegenden Entwurf beträgt der Bagatellmassenstrom 150 mg/h. Es ist nicht ersichtlich, dass der Einhaltung dieses Konzentrationsgrenzwertes technische Hindernisse entgegenstehen. Der Bagatellmassenstrom sollte daher wieder auf den früheren Wert gesenkt werden.

TA Luft-E 12/2000 enthielt für krebserzeugende Stoffe der Klasse II einen Bagatellmassenstrom von 1300 mg/h , ab dem eine Massenkonzentration von 0,5 mg/m3 einzuhalten ist. Im nun vorliegenden Entwurf beträgt der Bagatellmassenstrom 1500 mg/h. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass der Einhaltung dieser Konzentration technische Hindernisse entgegenstehen. Der Wert für den Bagatellmassenstrom ist daher wieder auf das frühere Niveau zu senken.

Eine Konzentrationsbeschränkung bei Unterschreitung der Bagatellmassenströme für die Klassen krebserzeugender Stoffe fehlt. Diese sollte ergänzt werden.

Die nicht explizit aufgeführten krebserzeugenden Stoffe sind den verschiedenen Klassen zuzuordnen, wobei die Emissionsgrenzwerte grundsätzlich auch bei Berücksichtigung der neu in die Klassen eingeordneten Substanzen anzuwenden sind. Dies wäre ein erster Schritt zu einer umfassenden Begrenzung der Emission krebserregender Stoffe im jeweiligen Einzelfall. Jedoch steht die Ausnahmeregelung, gemäß der die Emissionsbegrenzung im Einzelfall festzulegen ist , wenn "die Emissionen der ermittelten Klasse nicht mit verhältnismäßigen Aufwand eingehalten werden können", der Erreichung dieses Ziels entgegen. Diese Ausnahmebestimmung sollte daher ersatzlos gestrichen werden.

Es sollte zudem klargestellt werden, dass das Emissionsminderungsgebot gemäß Nr. 5.2.7 TA Luft-E 2001 nicht durch die Erfüllung der Anforderungen gemäß 5.2.7.1.1 TA Luft-E 2001 verdrängt wird und selbstständig neben diese Anforderungen tritt.

Das gewählte Verfahren, krebserzeugende Stoffe näherungsweise auf der Grundlage des kalkulatorischen Risikos in die Klassen einzuordnen, ist zudem zu grob. Zur Begrenzung des Risikos wäre es angemessen, ein krebserzeugendes Potential pro Klasse festzulegen, welches in der Summe nicht überschritten werden darf. Dieses Potential muss sowohl für die Konzentration wie für den Massenstrom festgelegt werden. Nur dann kann eine anlagenspezifische Begrenzung der Emission krebserzeugender Stoffe erfolgen.

j) Krebserzeugende faserförmige Stoffe

Im TA Luft-E 12/2000 wurde die zulässige Emission von Asbestfasern mit 5.000 Fasern/m3, die zulässige Emission von biopersistenten Keramikfasern mit 5000 Fasern/m3 und die zulässige Emission von biopersistenten Mineralfasern mit 25.000 Fasern/m3 angegeben.

Im TA Luft-E 2001 sind zulässige Emissionen in doppelter Höhe vorgesehen. Die Emissionsgrenzwerte sollten wieder auf den früheren Wert gesenkt werden.

k) Erbgutverändernde Stoffe

TA Luft-E 12/2000 enthielt für erbgutverändernde Stoffe einen Bagatellmassenstrom von 130 mg/h, ab dem eine Massenkonzentration von 0,05 mg/m3 anzustreben ist. Im nun vorliegenden Entwurf beträgt der Bagatellmassenstrom 150 mg/m3. Er sollte auf den früheren Wert gesenkt werden.

Um eine Verbindlichkeit des Grenzwertes sicherzustellen, sollte zudem "anzustreben" durch "einzuhalten" ersetzt werden.

Die Ausnahmeregelung, gemäß der die Emissionsbegrenzung im Einzelfall festzulegen ist, wenn "die Emissionen nicht mit verhältnismäßigen Aufwand eingehalten werden können", steht einer wirksamen Emissionsbegrenzung erbgutverändernder Stoffe entgegen. Die Ausnahmebestimmung sollte daher ersatzlos gestrichen werden.

Eine Konzentrationbeschränkung bei Unterschreitung des Bagatellmassenstroms fehlt. Dies sollte ergänzt werden.

l) Schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe

Der in Nr. 5.2.7.2 TA Luft-E 2001 Abs. 1 festgelegte Bagatellmassenstrom für PCDD/PCDF ist abzulehnen. Er ist ersatzlos zu streichen.

Hinsichtlich der Emissionen von PCDD/PCDF sollte klargestellt werden, dass die Emissionen auch bei Einhaltung der Grenzwerte für den Massenstrom bzw. die Massenkonzentration soweit wie möglich zu begrenzen sind.

Hinsichtlich anderer Stoffe (Polyhalogenierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, PCB-Kongenere), für die Äquivalenzfaktoren hinsichtlich ihrer Toxizität bezogen auf 2,3,7,8-TCDD vorliegen, ist festzulegen, dass die Gesamtemission aller Substanzen (einschließlich PCDD/PCDF) 0,1 ng/m3 (angegeben in TE) nicht überschreiten darf. Vor "begrenzen" ist "soweit wie möglich" einzufügen.

m) Bodenbelastende Stoffe

Angesichts der Langlebigkeit bodenbelastender Stoffe und der daraus resultierenden langfristigen Auswirkungen ist die Regelung in Nr. 5.2.9 unzureichend.

Weder darf der Einsatz von Emissionsminderungsmaßnahmen von der Überschreitung der Vorsorgewerte des BBodSchG abhängig gemacht werden, noch sind Bagatellmassenströme und Zusatzbelastungswerte, die zusätzlich überschritten werden müssen, deren Herleitung aber nicht nachvollziehbar ist, geeignete Kriterien für die Umsetzung des Bodenschutzes im Immissionsschutzrecht.

Zudem stellt die vorgesehene Rechtsfolge nicht die Einhaltung zwingender Pflichten dar. Um eine Verbindlichkeit der Anforderungen sicherzustellen, sollte "anzustreben" durch "einzuhalten" ersetzt werden.

3. Anforderungen an spezielle Anlagenarten

Eine detaillierte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen in Nr. 5.4 TA Luft-E 2001 bzw. in der 4. BImschV aufgeführten Anlagentyp würde den Rahmen dieser Stellungnahme sprengen. Insofern soll sich auf grundsätzliche Aspekte beschränkt werden.

Die Festlegung des Standes der Technik sollte unmittelbar gegenüber dem Betreiber wirksam sein. Sie sollte zudem umfassend und dynamisch sein.

  • Die Festlegung von Emissionsgrenzwerte sollte in Form einer Verordnung erfolgen, da diese im Gegensatz zu einer Verwaltungsvorschrift direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber verbindlich ist.
  • Im Rahmen der besonderen Regelungen für bestimmte Anlagenarten sollten alle in der 4. BImSchV aufgeführten Anlagentypen erfasst und der hierfür maßgebliche Stand der Technik ermittelt und festgelegt werden.
  • Es sollte zu Beginn des Abschnitts 5.4 TA Luft-E 2001 klargestellt werden, dass es sich bei den Anforderungen an die einzelnen Anlagenarten um Mindestanforderungen handelt. Emissionsgrenzwerte dürfen danach nicht überschritten werden, es können jedoch schärfere Anforderungen festgelegt werden. Nur eine solche dynamische Regelung würde dem ebenfalls dynamischen Begriff des "Standes der Technik" gerecht werden.
  • Es sollte sichergestellt werden, dass der "Stand der Technik" kontinuierlich ermittelt und umgesetzt wird. Dazu sollten bei einer zentralen Stelle die in der Bundesrepublik erteilten Genehmigungsbescheide gesammelt und ausgewertet werden. Gleichfalls sollte kontinuierlich die relevante Literatur zur Emissionsminderung erfasst und bewertet werden. Der gemäß Nr. 5.1.1 Abs. 5 TA Luft-E 2001 vorgesehene Ausschuss sollte daher die Auswertung der BVT-Merkblätter nur als einen Arbeitsschwerpunkt haben. Die kontinuierliche Auswertung weiterer Informationen (Genehmigungsbescheide, Literatur etc.) sollte erfolgen, um schärfere oder ergänzende Anforderungen nach dem Stand der Technik für die in BVT-Merkblättern aufgeführten Anlagen zu ermitteln und die Veränderung des Stands der Technik bei den übrigen Anlagenarten festzustellen. Eine enge Kooperation mit der vorstehend genannten zentralen Stelle ist anzustreben. In regelmäßigen Abständen sollte die Veränderung des Stands der Technik für bestimmte Anlagenarten der Öffentlichkeit (z. B. im Rahmen einer Schriftenreihe) vorgestellt werden