Am 08.08.01 fand in Bonn
die Anhörung des BMU zum "Entwurf einer Ersten Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (TA Luft)"
statt. Der BBU wurde auf der Anhörung von Herr Oliver Kalusch
vertreten.
Stellungnahme des
BBU zum Entwurf der Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung
der Luft)
Grundlage dieser Stellungnahme sind die derzeit
gültige TA Luft (TA Luft 1986), und die folgenden Entwürfe:
- der Novellierungsvorschlag zur TA Luft
vom 27. 3. 2000 (TA Luft-E 3/2000),
- der Entwurf einer Neufassung in Form eines
Arbeitspapiers vom 8. 12. 2000 (TA Luft-E 12/2000) und
- der aktuelle Entwurf der Neufassung der
TA Luft vom 12. 6. 2001 (TA Luft-E 2001)
Der BBU hält den Entwurf vom 12. 6.
2001 zur Änderung der TA Luft 1986 für nicht ausreichend,
um einen effektiven Immissionsschutz zu gewährleisten. Teilweise
stellt er gegenüber der bisherigen gesetzlichen Lage und den
früheren Novellierungsentwürfen einen umweltpolitischen
Rückschritt dar.
Insbesondere sind die nachfolgenden Kritikpunkte
relevant.
I. Anwendungsbereich
Während in TA Luft-E 3/2000 (Nr. 4.2.3
i. V. m. Anhang I) und TA Luft-E 12/2000 (Nr. 4.3.3 i. V. m. Anhang
I) der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Gerüche
immissionsseitig noch vorgesehen war , heißt es in der nun
vorliegenden Fassung unter Nr. I Abs. 3: "Der Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen wird in dieser Verwaltungsvorschrift
nicht geregelt".
Der Schutz vor Geruchsimmissionen ist ein
relevanter Teil des Immissionsschutzes ist. Es ist daher erforderlich,
diesbezügliche Regelungen in eine Neufassung der TA Luft aufzunehmen.
II. Begriffsbestimmungen
Nach Nr. 2.1.5 lit. a der TA Luft 1986 waren
Emissionsbegrenzungen die zulässigen festzulegenden Massenkonzentrationen
von Luftverunreinigungen im Abgas, für die zu gelten hat, dass:
- die Konzentration von keinem Tagesmittelwert
überschritten wird,
- 6/5 der Konzentration von nicht mehr als
3% der Halbstundenmittelwerte überschritten werden und
- das Doppelte der Konzentration von keinem
Halbstundenmittelwert überschritten wird.
Das zweite Kriterium soll gemäß
Nr. 2.6 lit. a TA Luft-E 2001 ersatzlos entfallen. Dies bedeutet
eine Reduzierung der Anforderungen an die Emissionsbegrenzung. Diese
Bedingung sollte daher wieder eingefügt werden.
III. Grundsätze für die Genehmigung,
den Vorbescheid und die Zulassung des vorzeitigen Beginns
1. Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) und Vorbescheid
(§ 9 BImSchG)
Gemäß Nr. 3.2 Abs. 3 TA Luft-E
2001 soll bei einer Teilgenehmigung i. S. v. § 8 BImSchG bzw. bei
einem Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG zur Beurteilung der
grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit die Feststellung
genügen, dass den Anforderungen nach Nr. 3.1 der TA Luft durch
technische oder betriebliche Maßnahmen Rechnung getragen werden
kann.
Der vage Begriff der "Feststellung" sollte
durch den Begriff des "konkreten Nachweis seitens des Antragstellers"
ersetzt werden, um die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen
zu gewährleisten.
2. Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
(§ 8a BImSchG)
Gemäß Nr. 3.3 Abs. 3 TA Luft-E
2001 soll im Rahmen einer summarischen Prüfung
der Einhaltung der Nr. 4 und Nr. 5 TA Luft festgestellt werden,
ob mit einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers zu rechnen
ist.
Eine lediglich summarische Prüfung wird
in der Regel nicht sicherstellen können, dass die immissionsschutzrechtlichen
Anforderungen von der konkreten Anlage, die aufgrund dieser Einschätzung
errichtet wird, eingehalten werden. Der Begriff "summarisch" sollte
daher durch den Begriff "detailliert" ersetzt werden.
3. Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit
einer Änderung (§ 15 Abs. 2 BImSchG)
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit
der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung enthält
der TA Luft-E 2001 folgende Regelung unter Nr. 3.4 Abs. 3: "Zusätzliche
Luftverunreinigungen erfordern - außer in den Fällen
des § 16 Abs. 1 S. 2 BImSchG - eine Änderungsgenehmigung".
Diese Regelung ist unvollständig und
sollte erweitert werden. Folgende Formulierung wäre möglich:
"Außer in den Fällen des §
16 Abs. 1 S. 2 BImSchG ist eine Änderungsgenehmigung erforderlich
bei:
- zusätzlichen Luftverunreinigungen,
- anderen Luftverunreinigungen,
- einer Veränderung der Lage der
Emissionsquellen oder
- einer Veränderung der Beschaffenheit
der Emissionsquellen."
Die Berücksichtigung anderer Luftverunreinigungen
ist erforderlich, um auszuschließen, dass eine Genehmigungspflichtigkeit
mit dem Argument umgangen wird, es würden lediglich andere
(neue) Stoffe emittiert, die an die Stelle bisheriger Luftverunreinigungen
treten und nicht mehr Stoffe der bisherigen Art.
Eine Berücksichtigung der Lage der Emissionsquellen
ist erforderlich, da deren örtliche Lage und Beschaffenheit
(z.B. Höhe des Kamins) direkten Einfluß auf die Immissionssituation
haben.
4. Verbesserungsmaßnahmen
Gemäß Nr. 3.5.4 TA Luft-E 2001
darf eine beantragte Änderungsgenehmigung unter bestimmten
Bedingungen nicht versagt werden, obwohl auch nach ihrer Durchführung
nicht alle Immissionswerte eingehalten werden.
Eine solche Regelung ist grundsätzlich
abzulehnen, wenn hierdurch der Zeitraum der Überschreitung
der Immissionswerte verlängert wird. Insofern die Erteilung
der Änderungsgenehmigung zu einer längeren Betriebszeit
einer Anlage mit gleichzeitiger Überschreitung der Immissionswerte
führen würde als dies bei einer Ablehnung des Änderungsgenehmigungsantrags
und gegebenenfalls einem Auslaufen des Anlagenbetriebs der Fall
wäre, sollte eine derartige Änderungsgenehmigung versagt
werden. Dies sollte in Nr. 3.5.4 einer neuen TA Luft aufgenommen
werden.
IV. Anforderungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
Bei den Anforderungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen ist zwischen Schadstoffen für die Immissionswerte
festgelegt sind und Schadstoffen, für die keine Immissionswerte
festgelegt sind zu unterscheiden.
1. Katalog der Schadstoffe, für die
Immissionswerte festgelegt sind
Der Katalog der Schadstoffe, für die
Immissionswerte festgelegt sind, ist unzureichend.
Für Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe,
Arsen, Cadmium, Nickel und Quecksilber sollen Grenzwerte in der
Atemluft zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß
Nr. 4.2.1 TA Luft-E 2001 erst dann eingeführt werden, wenn
sie aufgrund einer europarechtlichen Regelung umgesetzt sind oder
spätestens hätten umgesetzt sein müssen. Damit fällt
der TA Luft-E 2001 hinter die TA Luft 1986 zurück, die in Nr.
2.5.1 einen Immissionswert (IW1-Wert) für Cadmium zum Schutz
vor Gesundheitsgefahren aufführte.
Für Chlor, Chlorwasserstoff und Kohlenmonoxid
sind im TA Luft-E 2001 im Gegensatz zur TA Luft 1986 (Nr. 2.5.1)
keine Immissionswerte zum Schutz vor Gesundheitsgefahren mehr vorgesehen.
Dies bedeutet eine Reduzierung des Schutzes der Umwelt und der Bevölkerung
bewirkt. Ein Wegfall dieser Stoffe aus der Liste der Immissionswerte
wird daher abgelehnt.
2. Schutz vor Schadstoffen, für die
Immissionswerte festgelegt sind
Gemäß Abschnitt 4 TA Luft-E 2001
ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch bestimmte
luftverunreinigende Stoffe (mit Ausnahme der Schadstoffdepositionen)
sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung an keinem Beurteilungspunkt
die in den Abschnitten 4.2 ff. TA Luft-E 2001 für die einzelnen
Schutzgüter festgelegten Immissionswerte überschreitet
(siehe Nr. 4.2.1, 4.3.1, 4.4.1 und Nr. 4.5.1 unter Hinzufügung
einer zusätzlichen Bedingung).
Da sich diese Immissionswerte an den inzwischen
vorgelegten Entwurf der 22. BImSchV anlehnen, und dieser Entwurf
die Umsetzung zwingender europarechtlicher Bestimmungen ist, wäre
zu erwarten gewesen, dass es sich bei diesen Immissionswerten um
Grenzen handelt, die nicht überschritten werden dürfen.
Dies ist jedoch aufgrund eines dichten Netzes von Ausnahmeregelungen
nicht der Fall. Es bestehen zudem Bedenken, ob eine geregelte Überschreitung
festgelegter Luftqualitäts-Immissionswerte, die ihren Ursprung
in europäischen Regelungen haben, dem europäischen Recht
entspricht.
Diese Ausnahmeregelungen, die die Überschreitung
von Immissionswerten oder den Wegfall der Bestimmung Immissionskenngrößen
zur Folge haben können, sollten daher ersatzlos gestrichen
werden.
Im Einzelnen handelt es sich um die folgende
Ausnahmebestimmungen:
a) Geringe Emissionsmassenströme
Das Vorliegen geringer Massenströme
ist eine Bedingung für die Möglichkeit der Überschreitung
eines Immissions-, Prüf oder Maßnahmenwertes durch die
Gesamtbelastung bei Schadstoffdepositionen (Nr. 4.5.2 lit. a lit.
bb, TA Luft-E 2001, in dem auf die in Anhang 3 [gemeint ist wahrscheinlich
Anhang 2] dargestellten Massenströme verwiesen wird) durch
eine Anlage, für die eine neue Genehmigung erteilt werden soll
und der Entbehrlichkeit der Bestimmung der Immissionskenngrößen
im Genehmigungsverfahren (Nr. 4.6.1.1 Abs. 1 lit. a TA Luft-E 2001
i. v. m. Tabelle 7 TA Luft-E 2001).
Durch diese Ausnahmeregelung wird nicht sichergestellt,
dass die Immissionswerte eingehalten werden oder ihre Überschreitung
zumindest ermittelt wird. Die Überschreitung wird hierdurch
implizit ermöglicht. Die Regelung sollte daher entfallen.
b) Geringe Vorbelastung
Bei einer geringen Vorbelastung soll die
Bestimmung von Immissionskenngrößen entfallen. Dies soll
gemäß Nr.. 4.6.2.1 Abs. 1 TA Luft-E 2001 der Fall sein,
wenn aufgrund des Vorwissens festgestellt werden kann, dass für
den jeweiligen Schadstoff am Ort der höchsten Vorbelastung
- der Jahresmittelwert weniger als 75 %
des Konzentrationswertes,
- der höchste 24-Stunden-Mittelwert
weniger als 90% des 24-Stunden-Konzentrationswertes und
- der höchste 1-Stunden-Wert weniger
als 90% des 1-Stunden-Konzentrationswertes beträgt.
Ungeklärt ist, wann ein derartiges Vorwissen
als sicher betrachtet werden kann.
Daher kann nicht sichergestellt werden, dass
Immissionswerte eingehalten werden. Insbesondere kann hieraus nicht
geschlossen werden, dass schädliche Umweltauswirkungen durch
eine (zusätzliche) Anlage nicht hervorgerufen werden können.
Eine unbestimmte, indirekte Schlußfolgerung kann eine konkrete
Messung nicht ersetzen und sollte daher nicht an deren Stelle treten.
c) Irrelevante Zusatzbelastung
Eine Anlagengenehmigung darf auch bei Überschreitung
von Immissionswerten für einen Schadstoff nicht versagt werden
im Fall von Immissionswerten
- zum Schutz der menschlichen Gesundheit,
wenn die Zusatzbelastung 1 % des Immissions-Jahreswertes am jeweiligen
Beurteilungspunkt nicht überschreitet und sichergestellt
ist, dass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung durchgeführt
werden (Nr. 4.2.2. lit. a TA Luft-E 2001),
- zum Schutz vor erheblichen Belästigungen
oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag wenn die
Zusatzbelastung 3,5 mg(m2 * d) als Jahresmittelwert
nicht überschreitet (Nr. 4.3.2 lit. a TA Luft-E 2001),
- zum Schutz vor erheblichen Nachteilen,
insbesondere zum Schutz der Vegetation und von Ökosystemen,
wenn die Zusatzbelastung die in Tabelle 5 des TA Luft-E 2001 aufgeführten
Zusatzbelastungswerte als Jahresmittelwert nicht überschreitet
(Nr. 4.4.3 lit. a) ,
- zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Schadstoffdepositionen, wenn die Zusatzbelastung für
die Deposition 5 % des in Tabelle 6 des TA Luft-E 2001 aufgeführten
Immissions-Jahreswertes am jeweiligen Beurteilungspunkt nicht
überschreitet (Nr. 4.5.2 lit. a. lit. aa)
Die Ausnahmeregelungen können zur Folge
haben, dass die Immissionsgrenzwerte, die die jeweiligen Schutzgüter
vor Schäden bewahren sollen, dauerhaft überschritten werden.
Hierdurch wird weder einer Verbesserung der ökologischen Situation
herbeigeführt noch verhindert, dass ein bestimmtes Immissionsniveau
überschritten wird. Vielmehr kann ein kontinuierlicher Zuwachs
erfolgen.
Es ist daher unerläßlich, alle
Bestimmungen, die eine explizite Grenzwertüberschreitung zulassen,
ersatzlos zu streichen.
d) Sanierungsmaßnahmen
Eine Anlagengenehmigung darf auch bei einer
Überschreitung von Immissionswerten für einen Schadstoff
nicht versagt werden, wenn durch eine Bedingung sichergestellt,
dass in der Regel spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme
der Anlage solche Sanierungsmaßnahmen (Beseitigung, Stillegung
oder Änderung) an bestehenden Anlagen des Antragstellers oder
Dritter durchgeführt werden, die die Einhaltung der Immissionswerte
gewährleisten (Nr. 4.2.2 lit. b, 4.3.2 lit. b, 4.4.3 lit. b
und 4.52 lit. b TA Luft-E 2001)
Diese Bedingung ist abzulehnen.
Insofern Immissionswerte bei einer bestehenden
Immissionssituation bereits vor einem Anlagenbetrieb aufgrund einer
neuen Genehmigung überschritten werden, sollte dieser Zustand
auch ohne dieses neue Vorhaben derart verändert werden, dass
die Immissionswerte eingehalten werden. Hieraus kann sich keine
Privilegierung für eine neue oder geänderte Anlage ergeben.
Insofern erst durch ein neues Vorhaben Immissionsgrenzwerte
überschritten werden, muss bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung
sichergestellt sein, dass die Immissionswerte ab Inbetriebnahme
der neuen Anlage (bzw. der Änderung) eingehalten werden. Ein
sechsmonatige Überschreitung von Immissionswerten ist abzulehnen.
e) Maßnahmen im Rahmen eines Luftreinhalteplans
Eine Überschreitung der Immissionswerte
soll auch möglich sein, wenn
- im Falle der Immissionswerte zum Schutz
der menschlichen Gesundheit Maßnahmen im Rahmen eines
Luftreinhalteplans durchgeführt sind, die die Einhaltung
der Immissionswerte in Nr. 4.2.1 TA Luft-E 2001 gewährleisten
Nr. 4.2.2. lit. c),
- im Falle sonstiger Immissionswerte
die Einhaltung der Immissionswerte nach einer Übergangsfrist
zu erwarten ist (Nr. 4.3.2 lit. c, 4.4.3 lit. c und 4.5.2 lit.
c TA Luft-E 2001).
Im Falle der Immissionswerte zum Schutz der
menschlichen Gesundheit stellt sich die Frage, welche Fälle
durch diese Bestimmung geregelt werden sollen.
Insofern zum Zeitpunkt der Genehmigung die
Immissionssituation dergestalt ist, dass die Zusatzbelastung zu
keiner Überschreitung der Immissionswerte führt, ist die
Regelung entbehrlich.
Typisch wird der Fall sein, bei dem nach
einer Anlagengenehmigung (bzw. Inbetriebnahme) Immissionswerte überschritten
werden können. Falls zum Zeitpunkt der Genehmigung Maßnahmen
eingeleitet sind, ihr Ergebnis aber noch nicht vorliegt, wird damit
eine Genehmigung erteilt, ohne dass die Wirkung der Maßnahmen
und die Immissionssituation sicher ermittelt worden sind. Erst dann,
wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen eingetreten ist, sollte
daher eine Genehmigung erteilt werden.
Im Falle der Überschreitung sonstiger
Immissionswerte drückt die Formulierung "zu erwarten" lediglich
die Annahme der Wirksamkeit der Immissionsminderungsmaßnahmen
aus. Dies ist nicht hinreichend, um eine Einhaltung von Immissionswerten
sicherzustellen. Die Passage ist daher zu streichen.
Die Festlegung einer zeitlich nicht spezifizierten
Übergangsfrist ist zudem abzulehnen, da die Umwelt hierdurch
einem zeitlich nicht kalkulierbaren Risiko ausgesetzt wird.
f) Die Sonderfallprüfung
Falls die bisher aufgeführten Ausnahmeregelungen
nicht greifen, kann trotz einer Überschreitung der Immissionswerte
- zum Schutz vor erheblichen Belästigungen
oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag,
- zum Schutz vor erheblichen Nachteilen,
insbesondere Schutz der Vegetation und von Ökosystemen oder
- zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Schadstoffdepositionen
eine Genehmigung nicht versagt werden, wenn
eine Sonderfallprüfung gemäß Nr. 4.8 TA Luft-E 2001
die Unbedenklichkeit des Vorhabens ergibt.
Die Anforderungen an die Durchführung
einer Sonderfallprüfung sind dabei so vage gehalten, dass ihre
Methodik und Inhalt als im wesentlichen als inhaltlich unbestimmt
anzusehen sind. Quantitative Kriterien hinsichtlich der Bestimmung
des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen sind nicht erkennbar.
Mithin stellt die Sonderfallprüfung
kein geeignetes Mittel zur Ermittlung des Vorliegens schädlicher
Umwelteinwirkungen dar. Ihre Anwendung bei der Überschreitung
der Immissionswerte ist daher zu streichen.
3. Ermittlung der Immissionskenngrößen
Bei der Ermittlung der Immissionskenngrößen
sollten Ausnahmeregelungen gestrichen und verbindliche Regelungen
modifiziert werden.
a) Wegfall der Entbehrlichkeitsklausel
Wie bereits vorstehend erwähnt, sollte
die Regelung, nach der die Bestimmung der Immissions-Kenngrößen
im Genehmigungsverfahren aufgrund geringer Massenströme unterbleiben
kann (Nr. 4.6.1.1 TA Luft-E 2001) ersatzlos gestrichen werden.
b) Ermittlung der Vorbelastung
Die Regelungen hinsichtlich der Ermittlung
der Vorbelastung sollten modifiziert werden.
aa) Entbehrlichkeitsregelung für
die Ermittlung der Vorbelastung
Die unter Nr. 4.6.2.1 TA Luft-E 2001 aufgeführte
Ausnahmeregelung für die Entbehrlichkeit einer Vorbelastungsmessung
sollte ersatzlos gestrichen werden.
Selbst wenn sie grundsätzlich bestehen
bleiben sollte, sollte sie im Detail geändert werden. Nach
der vorgesehen Bestimmung ist eine Ermittlung der Vorbelastung nicht
erforderlich, wenn aufgrund anderer Erkenntnisquellen festgestellt
werden kann, dass der Jahresmittelwert weniger als 75% des Konzentrationswertes
beträgt. Gemäß Nr. 2.6.2.1 Abs. 2 S. 1 TA Luft 1986
gilt bisher: "Der Antragsteller kann von Immissionsmessungen
für die Beurteilungsflächen freigestellt werden, für
die durch Rechnung oder aus Messungen festgestellt wird, dass die
Kenngröße für die Vorbelastung I1V weniger als 60
vom Hundert des Immissionswertes (2.5) beträgt".
Die 75%-Regelung im jetzigen Entwurf sollte
durch eine 60%-Regelung ersetzt werden. Der automatische Wegfall
einer Vorbelastungsmessung gemäß TA Luft-E 2001 sollte
zudem durch die bestehende Ermessensregelung ("kann-Bestimmung")
der Behörde in der TA Luft 1986 ersetzt werden.
bb) Heranzuziehende Erkenntnisquellen
Gemäß Nr. 4.6.3.1 TA Luft-E 2001
dürfen Immissionsmessungen oder vergleichbare Feststellungen
über die Immissionsbelastung herangezogen werden, wenn sie
nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und sich
die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände in
diesem Zeitraum nicht wesentlich geändert haben.
Nr. 2.6.2.1 Abs. 2 S. 2 der TA Luft 1986
sieht für das Genehmigungsverfahren vor, dass die Immissionsmessungen
oder Feststellungen nicht länger als vier Jahre, gerechnet
von der Antragstellung an, zurückliegen dürfen.
Hinsichtlich der Vorbelastungsbestimmung
im Genehmigungsverfahren sollte die Regelung aus der TA Luft 1986
übernommen werden, da sie präziser ist und eine zeitnähere
Aussage erlaubt.
cc) Meßhöhe
Gemäß Nr. 4.6.2.3 TA Luft-E 2001
sind die Immissionen grundsätzlich in 1,5 m bis 4,0 m Höhe
über Flur zu messen. Dadurch wird nicht sichergestellt, dass
die Vorbelastungsmessung in der für Menschen relevanten Atemhöhe
erfolgt. Es sollte daher eine Bereich von 1,0 m bis 2,0 m als Meßhöhe
festgelegt werden.
dd) Festlegung der Beurteilungspunkte
Gemäß Nr. 4.6.2.5 Abs. 4 S. 2
TA Luft-E 2001 sollen zukünftig anscheinend grundsätzlich
nur noch zwei Beurteilungspunkte zur Ermittlung der Vorbelastung
festgelegt werden (einen für die langfristige Exposition, einen
für Belastungsspitzen). Dies ist aus mehreren Gründen
problematisch.
Die bisher übliche rasterförmige
Bestimmung der Vorbelastung würde aufgegeben. Eine flächendeckende
empirische Erhebung würde danach grundsätzlich nicht mehr
erfolgen. Stattdessen käme nun den beiden Beurteilungspunkten
und ihrer Bestimmung zentrale Bedeutung zu.
Ein Kriterium für die Auswahl der Beurteilungspunkte
sind die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung, aus der die Aufpunkte
mit maximaler Zusatzbelastung gewonnen werden (Nr. 4.6.2.5 Abs.
2 TA Luft-E 2001). Damit würden Unsicherheiten im Ausbreitungsmodell
direkt in die Bestimmung der Vorbelastung eingehen. Eine Korrektur
von Schwächen des Modells durch Messungen an benachbarten Punkten
wäre grundsätzlich nicht mehr vorgesehen.
Ein weiteres Kriterium zur Auswahl der Beurteilungspunkte
sind Erkenntnisse aufgrund des Vorwissens über die Belastungssituation
(Nr. 4.6.2.5 Abs. 3 TA Luft-E 2001). Hieraus sollen die Immissionskonzentrationen
im Beurteilungsgebiet ohne den Betrieb der Anlage gewonnen werden.
Naturgemäß sind derartige Erkenntnisse häufig mit
erheblichen Unsicherheiten behaftet.
Aus der Ausbreitungsrechnung für die
Zusatzbelastung und den Erkenntnissen über die Immissionskonzentrationen
ohne Anlagenbetrieb sollen nun die Standorte der Punkte mit mutmaßlich
höchster Gesamtbelastung gewonnen werden (Nr. 4.6.2.5 Abs.
4 TA Luft-E 2001). Am Punkt für die höchste Langzeitbelastung
und die höchste Kurzzeitbelastung sollen dann grundsätzlich
die Vorbelastungsmessungen erfolgen.
Die Unsicherheiten bei der Immissionsprognose
und den Vorkenntnissen können sich daher unmittelbar auf die
Bestimmung der Vorbelastungssituation und damit auf die Bestimmung
und Beurteilung der Gesamtbelastung für das gesamte Beurteilungsgebiet
auswirken. So ist nicht auszuschließen, dass aufgrund dieser
Unsicherheiten falsche Beurteilungspunkt gewählt werden und
die Belastungssituation an anderen Stelle wesentlich gravierender
ist. Aus diesem Grund sollte ein systematisches Verfahren gewählt
werden, welches das Beurteilungsgebiet in quadratische Teilflächen
(z. B. in der Größe von 500 m * 500 m unterteilt, für
die jeweils die Vorbelastung bestimmt wird).
c) Ermittlung der Zusatzbelastung
Gemäß Nr. 4.6.4 TA Luft-E 2001
sind die Kenngrößen für die Zusatzbelastung durch
eine rechnerische Immissionsprognose auf der Basis einer mittleren
jährlichen Häufigkeitsverteilung oder einer repräsentativen
Jahreszeitreihe meteorologischer Daten zu bilden. Die Kenngröße
für die Immissions-Tages-Zusatzbelastung soll dann bei Verwendung
einer mittleren jährlichen Häufigkeitsverteilung als das
zehnfache des für jeden Aufpunkt berechneten arithmetischen
Mittelwerts IJZ festgelegt werden (Nr. 4.6.4.2 Abs. 2 TA Luft-E
2001). Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Faktor hinreichend
konservativ ist, um sicherzustellen, dass die reale Immissions-Tages-Zusatzbelastung
diesen Wert nicht übersteigt. Die Immissions-Tages-Zusatzbelastung
sollte daher allein auf der Grundlage einer repräsentativen
Jahreszeitreihe meteorologischer Daten ermittelt werden.
4. Schutz vor Schadstoffen, für die
keine Immissionswerte festgelegt sind
a) Krebserzeugende Substanzen
Hinsichtlich der Begrenzung und Reduzierung
des Mortalitätsrisikos enthält der TA Luft-E 2001 keine
Regelung um das Gesamtrisiko durch diese Stoffe zu begrenzen uns
zu senken. Lediglich die Immissionen einiger Stoffe (z. B. Benzol
gemäß Tabelle 1 in Nr. 4.2 . TA Luft-E 2001) sind begrenzt.
Damit wird eine weitere Zufuhr krebserzeugender Stoffe nicht wirksam
unterbunden.
In die Neufassung der TA Luft sollten daher
immissionsseitige Anforderungen aufgenommen werden, um das Gesamtrisiko
durch krebserzeugende Stoffe kontinuierlich zu senken.
b) Verbindliche Festlegung der Sonderfallprüfung
Auch die Sonderfallprüfung ist für
krebserzeugende Stoffe wie für weitere luftverunreinigende
Substanzen nicht zwingend vorgeschrieben. Nr. 4.8 Abs. 1 der TA
Luft sollte daher den folgenden Wortlaut bekommen:
"Bei luftverunreinigenden Stoffen, für
die Immissionswerte in den Nummern 4.2 bis 4.5 nicht festgelegt
sind, ist eine Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen
hervorgerufen werden können, erforderlich, wenn hierfür
hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Hinreichende Anhaltspunkte
bestehen insbesondere dann, wenn von der Anlage derartige Stoffe
emittiert werden oder emittiert werden können"
Die Anforderungen an eine solche Prüfung
sollte, wie bereits vorstehend dargelegt, inhaltlich präzise
gefasst werden.
V. Anforderungen zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen
1. Allgemeines
a) Krebserzeugende Substanzen
Unter den Anforderungen zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen sind auch Maßnahmen zur
Begrenzung der Emissionen krebserzeugender Stoffe aufgeführt.
Gemäß Nr. 2.2.1.5 der TA Luft 1986 dienten Emissionsbegrenzungen
krebserzeugender Stoffe noch dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
Da Vorsorgemaßnahmen im Gegensatz zu Schutzmaßnahmen
keine drittschützende Wirkung zukommt, sollten folgende Änderungen
des TA Luft-E 2001 vorgenommen werden:
- Kapitel 5 erhält wie in der TA Luft
1986 den Titel "Begrenzung und Feststellung der Emissionen".
- In Nr. 5.1.1 Abs. 1 TA Luft-E 2001 wird
der Spiegelstrich "Emissionsbegrenzende Maßnahmen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch krebserzeugende
Stoffe nach Nr. 5.2.7.1.1" eingefügt.
b) Bedeutung der BVT-Merkblätter
Nr. 5.1.1 Abs. 4 TA Luft-E 2001 sollte gestrichen
werden, da unklar ist, wann der Erlass der TA Luft erfolgt und welche
BVT-Merkblätter bis dahin veröffentlicht worden sind.
Es kann lediglich ein festes Datum in den Text der Verwaltungsvorschrift
aufgenommen werden, welches angibt, bis zu welchem Zeitpunkt eine
Berücksichtigung der BVT-Merkblätter erfolgt ist (z. B.
Datum der Fertigstellung des letzten TA Luft-Entwurfs).
c) Umfahren von Abgasreinigungseinrichtungen
Nr. 5.1.2 Abs. 4 S. 2 TA Luft-E 2001 ermöglicht
das Umfahren von Abgasreinigungsanlagen aus Sicherheitsgründen.
Aus Gründen des Umwelt- und Anwohnerschutzes
sollte diese Möglichkeit völlig untersagt werden. Das
Austreten von Schadgasen in die Umwelt (z. B. aufgrund von Verpuffungen)
muss durch konstruktive Maßnahmen unterbunden werden. Der
Schutz der Umgebung sollte zudem Vorrang vor dem Schutz der Anlage
haben, so dass auch potentielle Schäden an einer Anlage hinzunehmen
sind, wenn sie erforderlich sind, um das Austreten ungefilterter
Abgase zu verhindern.
d) Verfahrenskreisläufe
Gemäß Nr. 5.1.3 Abs. 5 TA Luft-E
2001 sind Verfahrenskreisläufe, die durch Anreicherung zu erhöhten
Emissionen an Stoffen nach Nr. 5.2.2. Klasse I oder II oder Nr.
5.2.7 führen können, durch technische oder betriebliche
Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Eine Ausnahmeregelung
greift, wenn Verfahrenskreisläufe betriebsnotwendig sind. Dann
müssen Maßnahmen zur Vermeidung erhöhter Emissionen
getroffen werden.
Durch diese Regelung ist nicht sichergestellt
ist, dass Verfahrenskreisläufe lediglich für wenige, klar
definierte Ausnahmefälle zulässig sind.
Verfahrenskreisläufe sollten grundsätzlich
untersagt werden. Nur für wenige, eindeutig bestimmte Anlagenarten
sollten Ausnahmen in der TA Luft ausdrücklich aufgeführt
werden. Im Rahmen der Regelungen über spezielle Anlagen in
der TA Luft sollten daher jeweils die Zulassung der Verfahrenskreisläufe
mit den konkreten erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen aufgeführt
werden.
2. Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung
a) Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub
Nr. 5.2.1 TA Luft-E 2001 legt einen allgemeinen
Staub-Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 (bei einem Massenstrom
von mehr als 0,2 kg/h) bzw. 150 mg/m3 (bei einem Massenstrom
von weniger als 0,2 kg/h) fest. Es bestehen erhebliche Bedenken,
ob diese Festlegung dem Stand der Technik entspricht. Moderne Staubfilter
sind in der Lage, Abgaskonzentration von deutlich weniger als 1
mg/m3 herbeizuführen. Der Staubgrenzwert sollte
daher deutlich reduziert werden.
b) Staubförmige anorganische Stoffe
Nr. 5.2.2 TA Luft-E 2001 legt für verschiedene
Stoffklassen staubförmiger anorganischer Stoffe Konzentrationsgrenzwerte
bei Überschreiten bestimmter Bagatellmassenströme fest.
Eine Festlegung von Konzentrationsgrenzwerten
bei einer Unterschreitung der Massenströme fehlt. Diese sollte
ergänzt werden.
Im TA Luft-E 12/2000 fand sich noch der Satz:
"Die Anforderungen nach Nummer 5.2.7 sind ergänzend zu beachten".
Eine entsprechende Aussage zu krebserzeugenden Substanzen enthielt
auch Nr. 3.1.4 der TA Luft 1986. Eine derartige Passage fehlt im
TA Luft-E 2001. Um auszuschließen, dass die Regelungen für
krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische
Stoffe bei staubförmigen anorganischen Stoffen keine Anwendung
finden, ist dieser Satz wieder aufzunehmen.
c) Staubförmige Emissionen bei der
Förderung oder beim Transport fester Stoffe
Gemäß Nr. 5.2.3.3 Abs. 3 S. 1
TA Luft-E 2001 sind offene Übergabestellen grundsätzlich
zu befeuchten. Alternativ hierzu sind die Übergabestellen zu
kapseln; die staubhaltige Luft ist in diesem Fall einer Entstaubungseinrichtung
zuzuführen (Nr. 5.2.3.3 Abs. 3 S. 2 TA Luft-E 2001).
Eine Befeuchtung von Übergabestellen
wird regelmäßig nur zu einem geringen Wirkungsgrad bei
der Staubrückhaltung führen. Es ist davon auszugehen,
dass relevante Restmengen verweht werden. Daher sollte eine Kapselung
mit anschließender Abgasreinigung zwingend vorgeschrieben
werden.
d) Bearbeitung oder Aufbereitung fester
Stoffe
Die verbindliche Pflicht zur Kapselung und
Entstaubung sollte auch bei Aufgabestellen und Abwurfstellen bei
der Bearbeitung oder Aufbereitung (Nr. 5.2.3.4 Abs. 2 TA Luft-E
2001) verbindlich festgelegt werden.
e) Besondere Inhaltsstoffe staubförmiger
Emissionen
Gemäß Nr. 5.2.3.6 TA Luft-E 2001
sind bei Vorhandensein fester Stoffe, die Stoffe nach Nr. 5.2.2
Kl. I oder Kl. II, nach Nr. 5.2.5 Kl. I oder nach Nr. 5.2.7 enthalten,
die wirksamsten Maßnahmen anzuwenden, die sich aus den Nr.
5.2.3.2 bis 5.2.3.5 ergeben. Diese Regelung findet jedoch keine
Anwendung, wenn Bagatellkonzentrationen für verschiedener Stoffklassen
unterschritten werden.
Die Ausnahmeregelung sollte ersatzlos gestrichen
werden. Um einen optimalen Schutz der Bevölkerung vor krebserzeugenden
Stoffen zu gewährleisten, ist ihr Austrag in die Umgebung so
weit wie möglich zu minimieren. Daher sind unabhängig
von Bagatellkonzentrationen die wirksamsten Maßnahmen zu ergreifen.
f) Gasförmige anorganische Stoffe
Nr. 5.2.4 TA Luft-E 2001 legt für verschiedene
Stoffklassen gasförmiger anorganischer Stoffe Konzentrationsgrenzwerte
oberhalb bestimmter Bagatellmassenströme fest.
Eine Festlegung von Konzentrationsgrenzwerten
bei Unterschreitung der Massenströme fehlt. Diese sollte ergänzend
eingefügt werden.
g) Organische Stoffe
Gemäß Nr. 5.2.5 Abs. 1 TA Luft-E
2001 ist für nichtstaubförmige organische Stoffe oberhalb
eines Massenstroms von 500 g/h ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3
einzuhalten. Im TA Luft-E 3/2000 lag der Bagatellmassenstrom noch
bei 250 g/h. Dieser sollte auch im TA Luft-E 2001 festgesetzt werden.
In TA Luft-E 3/2000 waren die Ausnahmeregelungen
für Anlagen mit Chargenprozessen und zu Altanlagen noch nicht
enthalten (Nr. 5.2.5 Abs. 2 und 3 TA Luft-E 2001). Sie sollten ersatzlos
gestrichen werden.
Eine Konzentrationsbeschränkung bei
Unterschreitung der Bagatellmassenströme für die organischen
Stoffe als Gesamtparameter sowie für ihre Klasseneinteilungen
fehlt. Dies sollte ergänzt werden.
TA Luft-E 12/2000 enthielt bei den Regelungen
für organische Stoffe die Passage: "Die Anforderungen nach
Nummer 5.2.7 sind ergänzend zu beachten". Diese fehlt im
aktuellen Entwurf. Um auszuschließen, dass die Regelungen
für krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische
Stoffe bei staubförmigen anorganischen Stoffen keine Anwendung
finden, ist dieser Satz wieder aufzunehmen.
h) Krebserzeugende Stoffe
Grundsätzlich sollte die Emission krebserzeugender
Stoffe völlig unterbunden werden. Insofern gelten die folgenden
Ausführungen nur für den Fall, dass eine Emission trotzdem
gestattet werden soll.
TA Luft-E 12/2000 enthielt für krebserzeugende
Stoffe der Klasse I einen Bagatellmassenstrom von 130 mg/h, ab dem
eine Massenkonzentration von 0,05 mg/m3 einzuhalten ist.
Im nun vorliegenden Entwurf beträgt der Bagatellmassenstrom
150 mg/h. Es ist nicht ersichtlich, dass der Einhaltung dieses Konzentrationsgrenzwertes
technische Hindernisse entgegenstehen. Der Bagatellmassenstrom sollte
daher wieder auf den früheren Wert gesenkt werden.
TA Luft-E 12/2000 enthielt für krebserzeugende
Stoffe der Klasse II einen Bagatellmassenstrom von 1300 mg/h , ab
dem eine Massenkonzentration von 0,5 mg/m3 einzuhalten
ist. Im nun vorliegenden Entwurf beträgt der Bagatellmassenstrom
1500 mg/h. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass der Einhaltung
dieser Konzentration technische Hindernisse entgegenstehen. Der
Wert für den Bagatellmassenstrom ist daher wieder auf das frühere
Niveau zu senken.
Eine Konzentrationsbeschränkung bei
Unterschreitung der Bagatellmassenströme für die Klassen
krebserzeugender Stoffe fehlt. Diese sollte ergänzt werden.
Die nicht explizit aufgeführten krebserzeugenden
Stoffe sind den verschiedenen Klassen zuzuordnen, wobei die Emissionsgrenzwerte
grundsätzlich auch bei Berücksichtigung der neu in die
Klassen eingeordneten Substanzen anzuwenden sind. Dies wäre
ein erster Schritt zu einer umfassenden Begrenzung der Emission
krebserregender Stoffe im jeweiligen Einzelfall. Jedoch steht die
Ausnahmeregelung, gemäß der die Emissionsbegrenzung im
Einzelfall festzulegen ist , wenn "die Emissionen der ermittelten
Klasse nicht mit verhältnismäßigen Aufwand eingehalten
werden können", der Erreichung dieses Ziels entgegen. Diese
Ausnahmebestimmung sollte daher ersatzlos gestrichen werden.
Es sollte zudem klargestellt werden, dass
das Emissionsminderungsgebot gemäß Nr. 5.2.7 TA Luft-E
2001 nicht durch die Erfüllung der Anforderungen gemäß
5.2.7.1.1 TA Luft-E 2001 verdrängt wird und selbstständig
neben diese Anforderungen tritt.
Das gewählte Verfahren, krebserzeugende
Stoffe näherungsweise auf der Grundlage des kalkulatorischen
Risikos in die Klassen einzuordnen, ist zudem zu grob. Zur Begrenzung
des Risikos wäre es angemessen, ein krebserzeugendes Potential
pro Klasse festzulegen, welches in der Summe nicht überschritten
werden darf. Dieses Potential muss sowohl für die Konzentration
wie für den Massenstrom festgelegt werden. Nur dann kann eine
anlagenspezifische Begrenzung der Emission krebserzeugender Stoffe
erfolgen.
j) Krebserzeugende faserförmige Stoffe
Im TA Luft-E 12/2000 wurde die zulässige
Emission von Asbestfasern mit 5.000 Fasern/m3, die zulässige
Emission von biopersistenten Keramikfasern mit 5000 Fasern/m3
und die zulässige Emission von biopersistenten Mineralfasern
mit 25.000 Fasern/m3 angegeben.
Im TA Luft-E 2001 sind zulässige Emissionen
in doppelter Höhe vorgesehen. Die Emissionsgrenzwerte sollten
wieder auf den früheren Wert gesenkt werden.
k) Erbgutverändernde Stoffe
TA Luft-E 12/2000 enthielt für erbgutverändernde
Stoffe einen Bagatellmassenstrom von 130 mg/h, ab dem eine Massenkonzentration
von 0,05 mg/m3 anzustreben ist. Im nun vorliegenden Entwurf
beträgt der Bagatellmassenstrom 150 mg/m3. Er sollte
auf den früheren Wert gesenkt werden.
Um eine Verbindlichkeit des Grenzwertes sicherzustellen,
sollte zudem "anzustreben" durch "einzuhalten" ersetzt werden.
Die Ausnahmeregelung, gemäß der
die Emissionsbegrenzung im Einzelfall festzulegen ist, wenn "die
Emissionen nicht mit verhältnismäßigen Aufwand eingehalten
werden können", steht einer wirksamen Emissionsbegrenzung
erbgutverändernder Stoffe entgegen. Die Ausnahmebestimmung
sollte daher ersatzlos gestrichen werden.
Eine Konzentrationbeschränkung bei Unterschreitung
des Bagatellmassenstroms fehlt. Dies sollte ergänzt werden.
l) Schwer abbaubare, leicht anreicherbare
und hochtoxische organische Stoffe
Der in Nr. 5.2.7.2 TA Luft-E 2001 Abs. 1
festgelegte Bagatellmassenstrom für PCDD/PCDF ist abzulehnen.
Er ist ersatzlos zu streichen.
Hinsichtlich der Emissionen von PCDD/PCDF
sollte klargestellt werden, dass die Emissionen auch bei Einhaltung
der Grenzwerte für den Massenstrom bzw. die Massenkonzentration
soweit wie möglich zu begrenzen sind.
Hinsichtlich anderer Stoffe (Polyhalogenierte
Dibenzodioxine und Dibenzofurane, PCB-Kongenere), für die Äquivalenzfaktoren
hinsichtlich ihrer Toxizität bezogen auf 2,3,7,8-TCDD vorliegen,
ist festzulegen, dass die Gesamtemission aller Substanzen (einschließlich
PCDD/PCDF) 0,1 ng/m3 (angegeben in TE) nicht überschreiten
darf. Vor "begrenzen" ist "soweit wie möglich" einzufügen.
m) Bodenbelastende Stoffe
Angesichts der Langlebigkeit bodenbelastender
Stoffe und der daraus resultierenden langfristigen Auswirkungen
ist die Regelung in Nr. 5.2.9 unzureichend.
Weder darf der Einsatz von Emissionsminderungsmaßnahmen
von der Überschreitung der Vorsorgewerte des BBodSchG abhängig
gemacht werden, noch sind Bagatellmassenströme und Zusatzbelastungswerte,
die zusätzlich überschritten werden müssen, deren
Herleitung aber nicht nachvollziehbar ist, geeignete Kriterien für
die Umsetzung des Bodenschutzes im Immissionsschutzrecht.
Zudem stellt die vorgesehene Rechtsfolge
nicht die Einhaltung zwingender Pflichten dar. Um eine Verbindlichkeit
der Anforderungen sicherzustellen, sollte "anzustreben" durch "einzuhalten"
ersetzt werden.
3. Anforderungen an spezielle Anlagenarten
Eine detaillierte Auseinandersetzung mit
jedem einzelnen in Nr. 5.4 TA Luft-E 2001 bzw. in der 4. BImschV
aufgeführten Anlagentyp würde den Rahmen dieser Stellungnahme
sprengen. Insofern soll sich auf grundsätzliche Aspekte beschränkt
werden.
Die Festlegung des Standes der Technik sollte
unmittelbar gegenüber dem Betreiber wirksam sein. Sie sollte
zudem umfassend und dynamisch sein.
- Die Festlegung von Emissionsgrenzwerte
sollte in Form einer Verordnung erfolgen, da diese im Gegensatz
zu einer Verwaltungsvorschrift direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber
verbindlich ist.
- Im Rahmen der besonderen Regelungen für
bestimmte Anlagenarten sollten alle in der 4. BImSchV aufgeführten
Anlagentypen erfasst und der hierfür maßgebliche Stand
der Technik ermittelt und festgelegt werden.
- Es sollte zu Beginn des Abschnitts 5.4
TA Luft-E 2001 klargestellt werden, dass es sich bei den Anforderungen
an die einzelnen Anlagenarten um Mindestanforderungen handelt.
Emissionsgrenzwerte dürfen danach nicht überschritten
werden, es können jedoch schärfere Anforderungen festgelegt
werden. Nur eine solche dynamische Regelung würde dem ebenfalls
dynamischen Begriff des "Standes der Technik" gerecht werden.
- Es sollte sichergestellt werden, dass
der "Stand der Technik" kontinuierlich ermittelt und umgesetzt
wird. Dazu sollten bei einer zentralen Stelle die in der Bundesrepublik
erteilten Genehmigungsbescheide gesammelt und ausgewertet werden.
Gleichfalls sollte kontinuierlich die relevante Literatur zur
Emissionsminderung erfasst und bewertet werden. Der gemäß
Nr. 5.1.1 Abs. 5 TA Luft-E 2001 vorgesehene Ausschuss sollte daher
die Auswertung der BVT-Merkblätter nur als einen Arbeitsschwerpunkt
haben. Die kontinuierliche Auswertung weiterer Informationen (Genehmigungsbescheide,
Literatur etc.) sollte erfolgen, um schärfere oder ergänzende
Anforderungen nach dem Stand der Technik für die in BVT-Merkblättern
aufgeführten Anlagen zu ermitteln und die Veränderung
des Stands der Technik bei den übrigen Anlagenarten festzustellen.
Eine enge Kooperation mit der vorstehend genannten zentralen Stelle
ist anzustreben. In regelmäßigen Abständen sollte
die Veränderung des Stands der Technik für bestimmte
Anlagenarten der Öffentlichkeit (z. B. im Rahmen einer Schriftenreihe)
vorgestellt werden
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