Entwurf
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
Als
Vertreter des BBU e.V. gab Herr Oliver Kalusch am 01.03.01 folgende
Stellungnahme auf der Anhörung ab:
Der BBU hält
den Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
für nicht ausreichend, um die in Zusammenhang mit Getränkeverpackungen
und Getränkeverpackungsabfällen stehenden ökologischen
Probleme zu lösen.
Kernpunkt
der Novellierung ist die in § 8 Abs. 1 VerpackV vorgesehene Pfandpflicht
für ökologisch nicht vorteilhafte Getränkeverpackungen
von bestimmten flüssigen Lebensmitteln (§ 9 Abs. 2 des Novellierungsentwurfs),
für die die Befreiungsregelung des § 9 Abs. 1 VerpackV gemäß
§ 9 Abs. 2 VerpackV nicht gilt.
Ökologisch
vorteilhafte Getränkeverpackungen sollen gemäß §
3 Abs. 4 VerpackV Mehrweggetränkeverpackungen, Getränkekartonverpackungen
und Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen sein.
Diese Aufteilung bezweckt eine klare Abgrenzung zwischen ökologisch
vorteilhaften und ökologisch nachteiligen Getränkeverpackungen
(Begründungsentwurf, Abschnitt II, zu Artikel 1, zu § 3).
Wenn aber
Getränkeverpackungen, die nicht in § 3 Abs. 4 VerpackV aufgeführt
sind, ökologisch nachteilig sind, ist nicht einsichtig, warum
sie weiterhin produziert werden sollen. Die vorgesehene Pfandpflicht
würde zwar eine Rücknahmepflicht und in der Folge eine
geordnete Entsorgung bzw. Verwertung der ökologisch nachteiligen
Getränkeverpackungen bewirken, jedoch würden diese Verpackungen
dadurch nicht ökologisch vorteilhaft werden. Aus Gründen
der Vermeidung ökologischer Belastungen wäre es daher
geboten, ökologisch nachteilige Getränkeverpackungen -
ggfs. unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist - zu
verbieten und nicht lediglich ihre Verbreitung durch organisatorische
Maßnahmen zu erschweren. Dies sieht der Novellierungsentwurf
jedoch nicht vor.
Selbst
wenn die vorgesehene Pfandpflicht dazu führen würde, dass
diejenigen Getränkeverpackungen,
die von § 3 Abs. 4 VerpackV nicht umfasst sind, zurückgedrängt
würden, ist nicht einsichtig, warum alle in § 3 Abs. 4 VerpackV
aufgeführten Getränkeverpackungen (mit Ausnahme der von
§ 9 Abs. 2 VerpackV des Entwurfs umfassten Fälle) von der Pfandpflicht
ausgenommen und damit privilegiert werden sollten.
Bedenken
ergeben sich dabei vor allem hinsichtlich der Getränkekartonverpackungen.
Erstens sind
Getränkekartonverpackungen grundsätzlich Einwegverpackungen.
Eine Privilegierung von Einwegverpackungen stünde aber u. a.
einer Lösung des Littering-Problems (wilde Entsorgung von Verpackungsabfällen)
entgegen.
Zweitens
ist zu befürchten, dass derartige Verpackungen oder ihre Bestandteile
nach Gebrauch in Müllverbrennungsanlagen, Zementwerken und
Hochöfen verbrannt werden. Diese Art der Abfallentsorgung ist
- unabhängig von ihrer gesetzestechnischen Qualifizierung als
Beseitigung, Behandlung oder Verwertung - aus ökologischen
Gründen abzulehnen. Durch den Novellierungsentwurf ist nicht
sichergestellt, dass ein solcher Umgang mit den Getränkekartonverpackungsabfällen
ausgeschlossen ist.
Daher sollten
zumindest die Getränkekartonverpackungen aus der Liste der
ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen des § 3
Abs. 4 des Novellierungsentwurfs der VerpackV ersatzlos gestrichen
werden.
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