Satzung

(so beschlossen am 24,10,1998 in Bonn)


1. Name und Sitz


1.1 Die Vereinigung führt den Namen "Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU)".

1.2. Sitz des Vereins ist Bonn. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".


2. Vereinszweck


2.1. Vereinszweck ist die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen, der Schutz der Natur und der durch Umweltgefahren bedrohten öffentlichen Gesundheit. Die Vereinigung ist ein Zusammenschluß von im Umweltschutz tätigen Bürgerinitiativen.

2.2. Die Vereinigung ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

2.3. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  2. Wahrnehmung von Kontakten mit öffentlichen Einrichtungen
  3. Organisation wissenschaftlicher Zusammenarbeit
  4. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinigungen, welche das gleiche Ziel verfolgen
  5. Koordination der Arbeit der Mitgliedsinitiativen
  6. Information durch Vermittlung und Dokumentation erarbeiteter wissenschaftlicher Erkenntnisse, Beratung und Unterstützung von Umweltaktivitäten

2.4. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.




3. Finanzmittel


3.1. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung geregelt.

3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäen Zwecke verwendet werden. Sie dürfen weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4. Bei Austritt oder Ausschluß von Mitgliedern oder bei der Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.


4. Mitgliedschaft


4.1. Mitglieder können werden juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine
1. Bürgerinitiativen und bürgerinitiativähnliche Umweltschutzgruppen,
2. Regionale Bürgerinitiativen - Zusammenschlüsse, Landesverbände und sonstige überregionale Umweltschutz Zusammenschlüsse,
3. Natürliche und juristische Personen. Mitglied kann nur werden, wer die Ziele des Verbandes fördert oder unterstützt. Über Aufnahme und Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß.

Der Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund möglich.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.


5. Organe


5.1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


6. Mitgliederversammlung


6.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand schriftlich mindestens 6 Wochen zuvor einberufen.

6.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.

6.3. Die unter 4.1.1 genannten Bürgerinitiativen und bürgerinitiativähnlichen Umweltschutzgruppen mit mehr als hundert Mitgliedern entsenden je angefangene hundert Mitglieder einen weiteren Delegierten, höch­stens aber 5 Delegierte.

Die unter 4.1.2. genannten Mitglieder haben je eine Stimme

Die unter 4.1.3. genannten Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht mit der Maßgabe, daß die Zahl ihrer Delegiertenstimmen ein Fünftel der unter 4.1.1. und 4.1.2. genannten anwesenden Mitglieder nicht übersteigen darf. Die unter 4.1.3. genannten Mitglieder bestimmen spätestens auf der Mitgliederversammlung ihre Delegierten.

Die Stimme ist nicht übertragbar.

6.4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.


7. Aufgaben der Mitgliederversammlung


7.1. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
  1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  2. Entgegennahme des Jahres - und Kassenberichtes, sowie des Berichts der Rechnungsprüfer.
  3. Abnahme der Jahresrechnung und Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes.
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  5. Beschlußfassung über Anträge und alle sonstigen Tagesordnungspunkte.
  6. Satzungsänderungen.
  7. Einrichtung und Auflösung von Arbeitskreisen.
  8. Auflösung des Vereins.


8. Der Vorstand


8.1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus einem Geschäftsführenden Vorstand (GV) und einem Erweiterten Vorstand (EV).

8.2. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl eines neuen Gesamtvorstands im Amt. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung durch. Die Abwahl des Gesamtvorstands oder ein­zelner Vorstandsmitglieder durch eine Mitgliederversammlung ist möglich. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des GV oder des EV muß in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Wahlperiode durchgeführt werden.

8.3. Der Gesamtvorstand trifft sich mindestens viermal im Jahr zu einer Sitzung. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei GV- und die Hälfte der EV-Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Über Sitzungen des GV und des EV sind Protokolle zu fertigen.

8.4. Insbesondere ist der Gesamvorstand für folgende Entscheidungen zuständig: die Einstellung und Entlassung von Personal, die Anmietung, Vermietung, Untervermietung oder Kündigung von Immobilien, Finanzentscheidungen über einen Betrag von DM 5.000,-- und darüber sowie die Aufnahme von Krediten unabhängig vom Betrag. Im übrigen gilt die Geschäftsordnung des Gesamtvorstands.

8.5. In den Gesamtvorstand können nur Mitglieder von Bürgerinitiaven auf Vorschlag ihrer Mitgliedsgruppe gewählt werden. Bei der Wahl des Gesamtvorstands steht jedem/r Delegierten für jedes zu vergebende Vorstandsmandat nur eine Stimme zur Verfügung. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden in einem, die des Erweiterten Vorstands in einem weiteren, getrennten Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer mindesten 50% der abgegebenen Stimmen der Delegierten erhält. Bei Stimmengleichheit zweier KandidatInnen, die aufgrund der Anzahl der Mandate nicht beide berücksichtigt werden können, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei dem alle nicht gewählten KandidatInnen erneut zur Wahl stehen. Auf Antrag ist eine geheime Wahl durchzuführen.

8.6. Der Geschäftsführende Vorstand (GV)

8.6.1. Der Geschäftsführende Vorstand (GV) besteht aus drei gleichberechtigten, geschäftsführenden Mitgliedern, darunter ein/e SchatzmeisterIn.

8.6.2. Die Mitglieder des GV sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei gemeinschaftlich handelnde Mitglieder des GV im Sinne des §26 BGB vertreten.

8.6.3 Der GV ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung, dem Gesamtvorstand oder dem Erweiterten Vorstand zugewiesen sind.

8.6.4. Der GV ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

8.7. Der Erweiterte Vorstand (EV)

8.7.1. Der Erweiterte Vorstand (EV) besteht aus mindestens vier, höchstens aber acht gleichberechtigten Mitgliedern, darunter der/dem SchriftfüherIn.

8.7.2. Aufgabe des EV ist es, die Arbeit der Mitgliedsgruppen des Vereins zu koordinieren und zu fördern. Alle wesentlichen Arbeitsgebiete der Mitgliedsgruppen sollen durch eine/en VertreterIn im EV vertreten sein. Gleichzeitig koordiniert und delegiert der EV die Teilnahme bzw. Vertretung des Vereins in externen Gremien. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des EV teilen die Arbeitsgebiete zu Beginn der Amtsperiode unter sich auf.


9. Rechnungsprüfung


9.1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind.

9.2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen - und Rechnungsführung des Vereins und berichten darüber auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.


10. Satzungsänderung und Auflösung


10.1. Satzungsänderungen bedürfen ebenso wie die Auflösung des Vereins einer Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

10.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abdecken der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der Bürgerinitiative Umweltschutz e.V. (BIU), Stephanussstr. 25, 30449 Hannover, zu, die es unmittelbar und auschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.